Bundesgesetz über die Neuorganisation der Bundessporteinrichtungen – BSEOG
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Bundeshaftung und Bundeszuschüsse
§ 5. (1) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der Bediensteten gemäß § 12 hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich zum Tag der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt ergibt, zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen.
(2) Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Investitionen der Gesellschaft zur Erweiterung und Verbesserung der den Sportanlagen angeschlossenen Unterkünfte und Einrichtungen der Verpflegung im Gesamtausmaß von 55 Millionen Schilling innerhalb der ersten drei Jahre ab der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2.
(3) Der Bund finanziert entsprechend dem Bedarf Investitionen der Gesellschaft, die unter Berücksichtigung der internationalen Entwicklung des Sportwesens der Erhaltung, Erweiterung und Verbesserung der den Bundessporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 angeschlossenen Sportanlagen im Sinne der §§ 11 bis 13 des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, dienen.
(4) Die Finanzierung gemäß Abs. 3 erfolgt nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel.
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Zum Bezugszeitraum vgl. § 20.
Aufsichtsrat
§ 7. (1) Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat.
(2) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG (Gesellschaftsvertrag) ist ein Aufsichtsrat mit sechs Mitgliedern vorzusehen, die wie folgt zu bestellen sind:
zwei Mitglieder werden vom Bundeskanzler bestellt,
je ein Mitglied wird vom Bundesminister für Finanzen und vom Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten entsandt und
zwei Mitglieder werden von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation entsandt.
(3) Der Aufsichtsrat hat jedenfalls folgende Aufgaben:
Erstattung von Vorschlägen an die Gesellschafter zur Bestellung des Abschlußprüfers des Jahresabschlusses und zur Feststellung des Jahresabschlusses der Gesellschaft;
Genehmigung des Unternehmenskonzeptes gemäß § 4 und der Richtlinien gemäß § 9;
Genehmigung der Controlling-Berichte der Gesellschaft;
Genehmigung der mehrjährigen Gesamtplanungen der Gesellschaft;
Genehmigung der Jahresbudgets der Gesellschaft im Rahmen der mehrjährigen Gesamtplanung;
Genehmigung der Betriebsvereinbarungen mit der Gesellschaft;
Genehmigung von Beteiligungen und Austöchterungen der Gesellschaft (§ 2 Abs. 4 Z 1) und der Übertragung an einen Sportverband (§ 2 Abs. 4 Z 2);
Genehmigung des Erwerbs, der Veräußerung und Belastung von Liegenschaften der Gesellschaft;
Erlassung einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung, in der unter Beachtung des § 30j GmbHG Betragsgrenzen für Investitionen, Kreditaufnahmen und Dienstverträge festzulegen sind, ab denen die Zustimmung des Aufsichtsrates einzuholen ist;
Zustimmung zur Abberufung der Geschäftsführer der Gesellschaft mit zwei Drittel Mehrheit.
(4) Der Aufsichtsrat nimmt die Aufgaben gemäß Abs. 3 zusätzlich zu den in anderen Bundesgesetzen normierten Aufgaben wahr.
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Zuschuß, Leistungsmodell
§ 10. (1) Der Bund hat für den jeweiligen Nutzer, dem gemäß § 9 ermäßigte Entgelte verrechnet wurden, der Gesellschaft die Differenz zum Normaltarif zu zahlen (Zuschuß). Die Höhe der Zuschüsse ist im Kalenderjahr mit 37,5 Millionen Schilling begrenzt.
(2) Bis zum Ende des jeweiligen Quartals hat der Bund der Gesellschaft eine Akontierung auf die im folgenden Quartal voraussichtlich anfallenden Zuschüsse zu leisten. Bis spätestens 31. März des folgenden Kalenderjahres hat die Gesellschaft dem Bundeskanzler die Abrechnung der im vorangegangenen Kalenderjahr akontierten Zuschüsse vorzulegen. Rückzahlungen der Gesellschaft oder Nachzahlungen des Bundes haben innerhalb von sechs Wochen ab ordnungsgemäßer Abrechnung der Akontierung zu erfolgen.
(3) Auf Beamte gemäß § 11 Abs. 2, die am Tag vor dem Zeitpunkt der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1 Abs. 2 im Bundessportzentrum Südstadt ausschließlich im Rahmen des Leistungsmodells oder im „Nordischen Zentrum Eisenerz“ beschäftigt waren, ist auf die Dauer dieser Verwendung § 11 Abs. 5 nicht anzuwenden. Für Vertragsbedienstete gemäß § 12 Abs. 1, die derartig verwendet werden, hat der Bund auf die Dauer dieser Verwendung der Gesellschaft die Lohnkosten zu ersetzen. Außerdem hat der Bund der Gesellschaft die übrigen im Zusammenhang mit dem Leistungsmodell ihr nachweislich erwachsenen Kosten zu vergüten.
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Vollziehung
§ 21. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
Hinsichtlich der § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 2 bis 4 der Bundeskanzler im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich des § 1 Abs. 2 und Abs. 3 der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler;
hinsichtlich der § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 5, § 14, soweit dieser nicht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben betrifft, der Bundesminister für Finanzen;
hinsichtlich der § 11 Abs. 4 und § 16 der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales;
hinsichtlich des § 14, soweit dieser Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren betrifft, der Bundesminister für Justiz;
hinsichtlich der §§ 15 und 19 der jeweils zuständige Bundesminister;
hinsichtlich des § 3 Abs. 3 die Bundesregierung;
im übrigen der Bundeskanzler.
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Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Errichtung der Gesellschaft
§ 1. (1) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit einem Stammkapital von einer Million Schilling und mit der Firma „Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH“ zu gründen. Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf diese Gesellschaft die Bestimmungen des Bundesgesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.
(2) Mit der Eintragung der Gesellschaft gemäß Abs. 1 in das Firmenbuch, frühestens jedoch mit 1. Jänner 1999, geht das bis zu diesem Zeitpunkt im Eigentum des Bundes stehende Vermögen im Bereich nachfolgender Bundessporteinrichtungen einschließlich aller dazugehörenden Rechte, Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Gesellschaft über, wobei die Gesamtrechtsnachfolge ins Firmenbuch einzutragen ist:
Bundessportzentrum Südstadt,
Bundessportschule Hintermoos,
Bundessportschule Obertraun,
Bundessportschule Schielleiten,
Bundessportschule Spitzerberg,
Bundessportheim St. Christoph,
Bundessportheim Faakersee,
Bundessportheim Kitzsteinhorn und
Bundessportheim Wien „Blattgasse“.
(3) Die Liegenschaften, die gemäß Abs. 2 in das Eigentum der Gesellschaft übergehen, sind in der Anlage angeführt. Für die Eintragung des Übergangs des Eigentums ist vom Bundesminister für Finanzen eine Amtsbestätigung auszustellen. Eine solche Amtsbestätigung gilt als Urkunde im Sinne des § 33 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39.
(4) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Einbringungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 2 zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Einbringungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 1 Abs. 1 übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Einbringungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden. Die Einbringungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven der Bundessporteinrichtungen zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesen Bereichen zuzuordnen sind, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten, die zu dem übergegangenen Betrieb gehören. Die Einbringungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Gründungsprüfer zu prüfen und zu bestätigen; der Prüfbericht gilt als Prüfbericht gemäß § 25 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes, BGBl. Nr. 98/1965. Die Einbringungsbilanz ist in den Bekanntmachungsblättern zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung ist zum Firmenbuch einzureichen.
(5) Die Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft obliegt dem Bundeskanzler.
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zu Abs. 4 Z 2: zum Bezugszeitraum vgl. § 20
Unternehmensgegenstand, Tochtergesellschaften
§ 2. (1) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG ist als Unternehmensgegenstand insbesondere der Betrieb von Bundessporteinrichtungen vorzusehen. Zum Betrieb zählen insbesondere:
die Vermietung von Sportanlagen,
die Vermietung von Unterkünften,
die Bereitstellung von Verpflegung und
die sportliche Betreuung der Gäste.
(2) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG ist weiters vorzusehen, daß der Betrieb nach Abs. 1 dem Ziel der Förderung des Spitzen- und Leistungssportes sowie der Förderung der Sportaus- und -weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten, und der Förderung des Breitensports zu dienen hat.
(3) In allfälligen künftigen Gesellschaftsverträgen ist der Unternehmensgegenstand gemäß Abs. 1 vorzusehen.
(4) Die Gesellschaft ist, wenn dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und die Ziele gemäß Abs. 2 nicht gefährdet sind, berechtigt,
für Bundessporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 oder zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs. 1 Tochtergesellschaften zu gründen;
die Betriebsführung von Bundessporteinrichtungen gemäß § 1 Abs. 2 einem Sportverband im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 2/1970, zu übertragen.
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Unternehmensgegenstand, Tochtergesellschaften
§ 2. (1) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG ist als Unternehmensgegenstand insbesondere der Betrieb von Bundessporteinrichtungen vorzusehen. Zum Betrieb zählen insbesondere:
die Vermietung von Sportanlagen,
die Vermietung von Unterkünften,
die Bereitstellung von Verpflegung und
die sportliche Betreuung der Gäste.
(2) In der Erklärung gemäß § 3 Abs. 2 GmbHG ist weiters vorzusehen, daß der Betrieb nach Abs. 1 dem Ziel der Förderung des Spitzen- und Leistungssportes sowie der Förderung der Sportaus- und weiterbildung, insbesondere der Schulen, Bildungsanstalten und Universitäten, und der Förderung des Breitensports zu dienen hat.
(3) In allfälligen künftigen Gesellschaftsverträgen ist der Unternehmensgegenstand gemäß Abs. 1 vorzusehen.
(4) Die Gesellschaft ist, wenn dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und die Ziele gemäß Abs. 2 nicht gefährdet sind, berechtigt,
für Bundessporteinrichtungen oder zur Wahrnehmung von Aufgaben gemäß Abs. 1 Tochtergesellschaften zu gründen;
die Betriebsführung von Bundessporteinrichtungen einem Sportverband im Sinne des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2017 (BSFG 2017), BGBl. I Nr. 100/2017, zu übertragen;
Bundessporteinrichtungen oder Teile von ihnen zu veräußern oder zu belasten;
für den Leistungs- und Spitzensport geeignete spezifische Einrichtungen zu errichten und zu erwerben und als Bundessporteinrichtungen zu betreiben, soweit dies zur Verbesserung des strukturellen sportspezifischen österreichweiten Angebots zweckmäßig ist, wobei beim Erwerb § 14 Anwendung findet.
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Verfügungen über Geschäftsanteile
§ 3. (1) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen den Geschäftsanteil des Bundes an der Gesellschaft zur Gänze oder zum Teil der Österreichischen Bundes-Sportorganisation oder an eine von der Österreichischen Bundes-Sportorganisation zu diesem Zweck gegründete juristische Person unentgeltlich zu übertragen.
(2) Der Bundeskanzler ist ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Teile des Geschäftsanteils des Bundes an der Gesellschaft bestmöglich zu veräußern, wenn durch die Veräußerung die Ziele der Gesellschaft gemäß § 2 Abs. 2 nicht gefährdet werden.
(3) Die Übertragung gemäß Abs. 1 und die Veräußerung gemäß Abs. 2 bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.
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Verfügungen über Geschäftsanteile
§ 3. Mit 1. Jänner 2018 gehen alle Anteilsrechte des Bundes an der Gesellschaft unentgeltlich auf die Bundes-Sport GmbH über; dabei findet § 14 Anwendung.
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Zum Bezugszeitraum vgl. § 20.
Unternehmenskonzept
§ 4. (1) Die erste Geschäftsführung, welche nach der Errichtung der Gesellschaft bestellt wird, hat innerhalb von sechs Monaten ab Bestellung ein Unternehmenskonzept auszuarbeiten und dem Aufsichtsrat zur Genehmigung vorzulegen. Das Konzept hat insbesondere die von der Gesellschaft angestrebten Unternehmensziele, die von ihr verfolgten Strategien, die der Gesellschaft zugrundeliegende Organisation einschließlich der Pläne für den Personal- und Sachmitteleinsatz und Investitionsvorhaben zu enthalten.
(2) Die Geschäftsführung der Gesellschaft hat weiters für die Einrichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch die Unternehmensleitung nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanz-Controllings gewährleistet und dieses System solange aufrecht zu erhalten, als ein Geschäftsanteil an der Gesellschaft im Eigentum des Bundes steht.
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Bundeshaftung und Bundeszuschüsse
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