Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Bezeichnungen „Akademische Versicherungskauffrau“ und „Akademischer Versicherungskaufmann“

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-03-01
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/1998, wird verordnet:

§ 1. Der Schloß Hofen – Wissenschafts- und Weiterbildungs-Gesellschaft m.b.H., Lochau am Bodensee, Vorarlberg, wird die Berechtigung verliehen, den dreisemestrigen Lehrgang „Internationales Versicherungswesen“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin und der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Internationales Versicherungswesen“ haben an die Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Versicherungskauffrau“ und an die Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Versicherungskaufmann“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1999 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2004 außer Kraft.

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