Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Verlängerung der Anspruchsdauer für den Bezug von Studienbeihilfe für Studierendenvertreter
Zum Inkrafttreten vgl. § 6.
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 22 Abs. 2 des Hochschülerschaftsgesetzes 1998 (HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, in Verbindung mit § 8 Abs. 5 des Studentenheimgesetzes, BGBl. Nr. 291/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/1999, wird verordnet:
Zum Inkrafttreten vgl. § 6.
Anspruchsberechtigte
§ 1. (1) Soweit im Folgenden personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(2) Bei Studierenden, die als Studierendenvertreter gemäß § 21 Abs. 1 HSG 1998 oder als Vorsitzende oder Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz tätig waren, sind nach Maßgabe der §§ 2 bis 4 Zeiten als Studierendenvertreter nicht in die für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes höchstzulässigen Studienzeiten nach dem Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/1999, einzurechnen.
Zum Inkrafttreten vgl. § 6.
Allgemeine Voraussetzungen
§ 2. Allgemeine Voraussetzung für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit gemäß § 1 Abs. 2 ist die Ausübung einer der in § 1 Abs. 2 genannten Tätigkeiten durch mindestens ein Semester vor Ablauf der für die Absolvierung des Studiums oder Studienabschnittes höchstzulässigen Studienzeit.
Zum Inkrafttreten vgl. § 6.
Ausmaß der Verlängerung
§ 3. (1) Maßgeblich für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit um die vollen zurückgelegten Semester ist die Tätigkeit als
Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft an einer Universität oder
Referent der Bundesvertretung oder einer Universitätsvertretung der Studierenden.
(2) Maßgeblich für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit um drei Viertel der zurückgelegten Semester ist die Tätigkeit als
stellvertretender Vorsitzender der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft an einer Universität,
Vorsitzender einer Fakultätsvertretung oder
Vorsitzender einer Studienrichtungsvertretung.
(3) Maßgeblich für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit um die Hälfte der zurückgelegten Semester ist die Tätigkeit als
Sachbearbeiter der Bundesvertretung,
Sachbearbeiter einer Universitätsvertretung der Studierenden,
Mandatar in einem Organ der Österreichischen Hochschülerschaft oder einer Hochschülerschaft an einer Universität.
(4) Für alle anderen Studierendenvertreter nach dem HSG 1998 sowie für die Vorsitzenden und Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz wird die höchstzulässige Studienzeit um ein Viertel der zurückgelegten Semester verlängert.
Zum Inkrafttreten vgl. § 6.
Dauer der Verlängerung
§ 4. (1) Im Hinblick auf die zeitliche Inanspruchnahme sind bei Ausübung mehrerer Funktionen als Studierendenvertreter in einem Semester die Zeiten für die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit mit der Maßgabe zusammenzuzählen, dass die Summe höchstens ein ganzes Semester ergeben darf. Die Verlängerung der höchstzulässigen Studienzeit für die im § 3 Abs. 1 und 2 genannten Studierenden beinhaltet jedoch auch die Verlängerung für alle anderen durch sie wahrgenommenen Funktionen als Studierendenvertreter, Vorsitzende oder Sprecher der Heimvertretungen.
(2) Die höchstzulässige Studienzeit kann um nicht mehr als die gesamte als Studierendenvertreter zurückgelegte Zeit und um insgesamt nicht mehr als vier Semester verlängert werden.
(3) Ergibt die rechnerische Ermittlung der zulässigen Verlängerung keine ganze Semesterzahl, so sind Verlängerungszeiten bis zu 0,49 Semestern nicht zu berücksichtigen und Verlängerungszeiten ab 0,5 Semestern als ganze Semester anzusehen.
Zum Inkrafttreten vgl. § 6.
Nachweise
§ 5. (1) Die Dauer der Funktion des Vorsitzenden der Österreichischen Hochschülerschaft und der Vorsitzenden der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie die der Mandatare ist vom jeweiligen Vorsitzenden der Wahlkommission zu bestätigen.
(2) Die Art und Dauer der Funktion der anderen Studierendenvertreter ist vom jeweiligen Vorsitzenden der Hochschülerschaft, bei den Vorsitzenden und Sprechern der Heimvertretungen vom jeweiligen Heimträger zu bestätigen.
Inkrafttreten
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 1999 in Kraft.
(2) Für die Vorsitzenden und Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz tritt diese Verordnung mit 1. September 1999 in Kraft.
(3) Diese Verordnung ist auch für jene Studierendenvertreter, die gemäß § 58 Abs. 1 HSG 1998 bis 30. Juni 1999 im Amt sind, anzuwenden.
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