Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Hospital Management)“
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/1998, wird verordnet:
§ 1. Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Wirtschaftsuniversität Wien hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Krankenhausmanagement (MAS Hospital Management)“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Hospital Management)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1999 in Kraft.
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