Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Informationsrecht und Rechtsinformation)“
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/1998, wird verordnet:
§ 1. Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien hat an die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges aus Informationsrecht und Rechtsinformation an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Informationsrecht und Rechtsinformation)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
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