Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung der Bezeichnung „Akademische Kauffrau für Betriebswirtschaft und Kommunikation“ und „Akademischer Kaufmann für Betriebswirtschaft und Kommunikation“
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/1998, wird verordnet:
§ 1. Das RIZ Regional-Innovations-Zentrum NÖ-Süd, Informationstransfer und Beratungsges. m. b. H in Wr. Neustadt ist berechtigt, den Lehrgang für Betriebswirtschaftslehre und Kommunikation als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters für Betriebswirtschaftslehre und Kommunikation hat an die Absolventinnen die Bezeichnung „Akademische Kauffrau für Betriebswirtschaft und Kommunikation“ und an die Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Kaufmann für Betriebswirtschaft und Kommunikation“ zu verleihen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2003 außer Kraft.
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