Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters''
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz - UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/1998, wird verordnet:
§ 1. Der Verein „Österreichische Urania für Steiermark'', Graz, ist berechtigt, den Lehrgang für Ökologie und Naturschutz als „Lehrgang universitären Charakters'' zu bezeichnen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1999 in Kraft.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2004 außer Kraft.
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