← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Bezeichnungen „Akademische Bildungsmanagerin“ und „Akademischer Bildungsmanager“

Geltender Text a fecha 1999-05-31

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/1998, wird verordnet:

§ 1. Dem Bundesinstitut für Erwachsenenbildung in Strobl, Salzburg, wird die Berechtigung verliehen, den viersemestrigen Lehrgang „Bildungsmanagement“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Bildungsmanagement“ hat an die Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Bildungsmanagerin“ und an die Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Bildungsmanager“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1999 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2004 außer Kraft.