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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Geschichtsforschung und Archivwissenschaft)“

Geltender Text a fecha 1999-07-31

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/1998, wird verordnet:

§ 1. Dem Institut für Österreichische Geschichtsforschung in Wien wird die Berechtigung verliehen, den „Lehrgang des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. (1) Die Direktorin oder der Direktor des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung hat an Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Geschichtsforschung und Archivwissenschaft)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

(2) An Absolventinnen und Absolventen vorangegangener Lehrgänge des Instituts für Österreichische Geschichtsforschung ist dieser akademische Grad auf deren Antrag und nach Ablegung allfälliger von der Staatsprüfungskommission vorgeschriebener ergänzender Prüfungen zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. August 1999 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2005 außer Kraft.