Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Bezeichnungen „Akademische Leiterin des Pflegedienstes“ und „Akademischer Leiter des Pflegedienstes“

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1999-09-01
Status Aufgehoben · 2004-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/1998, wird verordnet:

§ 1. Der Verein Bildungsinnovationen im Gesundheitswesen (BIG), Heinrichstraße 22, 8010 Graz, ist berechtigt, den Lehrgang „Führungsaufgaben in Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters „Führungsaufgaben in Einrichtungen des Sozial- und Gesundheitswesens“ hat an die Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Leiterin des Pflegedienstes“ und an die Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Leiter des Pflegedienstes“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1999 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 31. Dezember 2004 außer Kraft.

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