Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Kulturmanagement)“
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 26 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/1998, wird verordnet:
§ 1. An die Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges für Kulturmanagement an der Universität für Musik und darstellende Kunst Wien ist der akademische Grad „Master of Advanced Studies (Kulturmanagement)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
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