Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „Wiener Neustädter Bildungs- und Forschungs-Gesellschaft m. b. H.“
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/1998, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten verordnet:
§ 1. Der „Wiener Neustädter Bildungs- und Forschungs-Gesellschaft m. b. H.“ wird in ihrer Eigenschaft als Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen die Berechtigung verliehen, die Bezeichnung „Fachhochschule“ (abgekürzt „FHS“) zu führen.
§ 2. Der Wegfall einer Voraussetzung gemäß § 15 Abs. 2 FHStG ist dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr vom Erhalter unverzüglich zu melden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 1999 in Kraft.
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