Bundesgesetz über die Akkreditierung von Bildungseinrichtungen als Privatuniversitäten (Universitäts-Akkreditierungsgesetz - UniAkkG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1999-08-20
Status Aufgehoben · 2012-02-29
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
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Regelungsgegenstand

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die staatliche Akkreditierung von Bildungseinrichtungen, die nicht auf Grund einer anderen österreichischen Rechtsvorschrift als postsekundäre Bildungseinrichtung anerkannt sind, als Privatuniversitäten.

(2) Die in diesem Bundesgesetz enthaltenen Verweisungen auf andere Bundesgesetze gelten als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung.

(3) Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Voraussetzungen für die Akkreditierung

§ 2. Für die Erlangung der Akkreditierung als Privatuniversität muß die antragstellende Bildungseinrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Sie muß eine juristische Person mit Sitz in Österreich sein.

2.

Sie muß jedenfalls Studien oder Teile von solchen in einer oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, oder darauf aufbauende Studien anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen.

3.

Sie muß in den für die durchzuführenden Studien wesentlichen Fächern ein dem internationalen Standard entsprechendes, wissenschaftlich oder künstlerisch ausgewiesenes Lehrpersonal verpflichten. Bei der erstmaligen Antragstellung müssen zumindest rechtsverbindliche Vorverträge in dem für die geplanten Studien ausreichenden Ausmaß vorliegen.

4.

Die für das Studium erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muß ab dem Beginn des geplanten Studienbetriebes vorhanden sein. Entsprechende Nachweise sind bei der erstmaligen Antragstellung vorzulegen.

5.

Die Privatuniversität muß ihre Tätigkeit an folgenden Grundsätzen orientieren: Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867), Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger), Verbindung von Forschung und Lehre sowie Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen.

Voraussetzungen für die Akkreditierung

§ 2. (1) Für die Erlangung der Akkreditierung als Privatuniversität muß die antragstellende Bildungseinrichtung folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.

Sie muß eine juristische Person mit Sitz in Österreich sein.

2.

Sie muß jedenfalls Studien oder Teile von solchen in einer oder mehreren wissenschaftlichen oder künstlerischen Disziplinen, die zu einem akademischen Grad führen, welcher im internationalen Standard für mindestens dreijährige Vollzeitstudien verliehen wird, oder darauf aufbauende Studien anbieten. Bei der erstmaligen Antragstellung sind die Studienpläne für die geplanten Studien vorzulegen.

3.

Sie muß in den für die durchzuführenden Studien wesentlichen Fächern ein dem internationalen Standard entsprechendes, wissenschaftlich oder künstlerisch ausgewiesenes Lehrpersonal verpflichten. Bei der erstmaligen Antragstellung müssen zumindest rechtsverbindliche Vorverträge in dem für die geplanten Studien ausreichenden Ausmaß vorliegen.

4.

Die für das Studium erforderliche Personal-, Raum- und Sachausstattung muß ab dem Beginn des geplanten Studienbetriebes vorhanden sein. Entsprechende Nachweise sind bei der erstmaligen Antragstellung vorzulegen.

5.

Die Privatuniversität muß ihre Tätigkeit an folgenden Grundsätzen orientieren: Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867), Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger), Verbindung von Forschung und Lehre sowie Vielfalt wissenschaftlicher und künstlerischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen.

(2) Die Verleihung akademischer Grade gleichlautend den akademischen Graden des Universitäts-Studiengesetzes setzt voraus, dass die betreffenden Studien mit einem fachlich in Frage kommenden Studium gemäß Universitäts-Studiengesetz in Bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung vergleichbar sind.

Wirkungen der Akkreditierung

§ 3. (1) Für die Dauer der Gültigkeit der Akkreditierung nach diesem Bundesgesetz ist die Bildungseinrichtung berechtigt, sich als „Privatuniversität'' zu bezeichnen. Die Privatuniversität und die dort tätigen Personen sind berechtigt, sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden, und zwar jeweils mit dem Zusatz „der Privatuniversität ...''. Die Privatuniversität ist weiters berechtigt, an die Absolventen der an ihr durchgeführten Studien akademische Grade, auch in gleichlautender Bezeichnung mit den im Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, geregelten akademischen Graden, zu verleihen und die Absolventen sind berechtigt, diese zu führen.

(2) Die an der Privatuniversität abgelegten Prüfungen und verliehenen akademischen Grade haben die Wirkung ausländischer Prüfungen bzw. akademischer Grade im Sinne des Universitäts-Studiengesetzes.

(3) Die Lehrenden und Studierenden der Privatuniversität sind hinsichtlich der Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden und Studierenden an staatlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.

(4) Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, das Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe, die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Mitversicherung von Kindern sowie die steuerrechtlichen Bestimmungen sind auf die Studierenden an der Privatuniversität anzuwenden.

(5) Studierende an Privatuniversitäten sind Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft gemäß dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999.

(6) Privatuniversitäten gelten hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an sie als Universitäten im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988.

Wirkungen der Akkreditierung

§ 3. (1) Für die Dauer der Gültigkeit der Akkreditierung nach diesem Bundesgesetz ist die Bildungseinrichtung berechtigt, sich als „Privatuniversität” zu bezeichnen. Die Privatuniversität und die dort tätigen Personen sind berechtigt, sonstige Bezeichnungen und Titel des Universitätswesens zu verwenden, und zwar jeweils mit dem Zusatz „der Privatuniversität ...”. Die Privatuniversität ist weiters berechtigt, an die Absolventen der an ihr durchgeführten Studien akademische Grade, auch in gleichlautender Bezeichnung mit den im Universitäts-Studiengesetz, BGBl. I Nr. 48/1997, geregelten akademischen Graden, zu verleihen. Die den akademischen Graden des Universitäts-Studiengesetzes gleichlautenden akademischen Grade haben die rechtlichen Wirkungen der akademischen Grade gemäß Universitäts-Studiengesetz.

(2) Die Lehrenden und Studierenden der Privatuniversität sind hinsichtlich der Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997, BGBl. I Nr. 75/1997, und des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, sowie der auf der Grundlage dieser Bundesgesetze erlassenen Verordnungen den Lehrenden und Studierenden an staatlichen österreichischen Universitäten gleichgestellt.

(3) Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992, und die auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, das Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986, das Familienlastenausgleichsgesetz, BGBl. Nr. 376/1967, hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe, die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen hinsichtlich der Mitversicherung von Kindern sowie die steuerrechtlichen Bestimmungen sind auf die Studierenden an der Privatuniversität anzuwenden.

(4) Studierende an Privatuniversitäten sind Mitglieder der Österreichischen Hochschülerschaft gemäß dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999.

(5) Privatuniversitäten gelten hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen an sie als Universitäten im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 5 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400/1988.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Akkreditierungsrat

§ 4. (1) Zur Durchführung von Akkreditierungen nach diesem Bundesgesetz und zur Aufsicht über die akkreditierten Universitäten wird ein Akkreditierungsrat eingerichtet.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder des Akkreditierungsrates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(3) Der Akkreditierungsrat ist berechtigt, sich an den akkreditierten Universitäten jederzeit über sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 ermöglichen. Soweit dies der Ausübung des Aufsichtsrechtes des Akkreditierungsrates dient, sind die Organe der Privatuniversität verpflichtet, dem Akkreditierungsrat Auskünfte über alle Angelegenheiten der Privatuniversität zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Akkreditierungsrat bezeichneten Gegenstände vorzulegen und Überprüfungen des Akkreditierungsrates an Ort und Stelle zuzulassen.

(4) Die Privatuniversität hat dem Akkreditierungsrat jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Privatuniversität im abgelaufenen Berichtsjahr vorzulegen, der jedenfalls folgende Inhalte umfassen muß:

1.

Zahl der Studierenden und der Absolventen in den einzelnen Studiengängen;

2.

Liste der Universitätslehrer mit Angaben zu deren wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikationen und Leistungen;

3.

Ergebnisse von Evaluierungsverfahren zur Qualität von Forschung und Lehre, soweit solche jährlich durchgeführt werden, jedenfalls aber jedes zweite Jahr;

4.

Änderungen in der gemäß § 2 Z 4 erforderlichen Personal-, Raum- und Sachausstattung der Privatuniversität gegenüber dem letzten Bericht bzw. gegenüber dem Akkreditierungsantrag.

(5) Der Akkreditierungsrat besteht aus acht Mitgliedern mit Kenntnissen des internationalen Universitätswesens, die von der Bundesregierung - vier von ihnen auf Vorschlag der Rektorenkonferenz - bestellt werden. Bei der Bestellung der Mitglieder sind Frauen in angemessener Zahl zu berücksichtigen.

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Akkreditierungsrates beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Abweichend davon beträgt die erste Funktionsperiode nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von drei der auf Vorschlag der Rektorenkonferenz und von drei der ohne Vorschlag bestellten Mitglieder jeweils zwei Jahre.

(7) Aus dem Kreis der Mitglieder des Akkreditierungsrates hat die Bundesministerin oder der Bundesminister einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten zu ernennen. Ihre Funktionsperiode beträgt drei Jahre mit der Möglichkeit einer einmaligen unmittelbaren Wiederwahl für weitere drei Jahre. Bei Ausscheiden aus dem Beirat endet die Funktionsperiode des Präsidenten und des Vizepräsidenten.

(8) Der Akkreditierungsrat trifft seine Entscheidungen im Abstimmungsweg. Eine Entscheidung des Akkreditierungsrates kommt nur zustande, wenn mindestens fünf Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben.

(9) Der Akkreditierungsrat hat dem Nationalrat im Wege des Bundesministers oder der Bundesministerin jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit vorzulegen.

(10) Der Akkreditierungsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister unterliegt.

(11) Für die Unterstützung in der Geschäftsführung des Akkreditierungsrates hat die Bundesministerin oder der Bundesminister eine Geschäftsstelle einzurichten und die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen.

Akkreditierungsrat

§ 4. (1) Zur Durchführung von Akkreditierungen nach diesem Bundesgesetz und zur Aufsicht über die akkreditierten Universitäten wird ein Akkreditierungsrat eingerichtet.

(2) Die Mitglieder des Akkreditierungsrates sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(3) Der Akkreditierungsrat ist berechtigt, sich an den akkreditierten Universitäten jederzeit über sämtliche Angelegenheiten zu informieren, welche die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2 ermöglichen. Soweit dies der Ausübung des Aufsichtsrechtes des Akkreditierungsrates dient, sind die Organe der Privatuniversität verpflichtet, dem Akkreditierungsrat Auskünfte über alle Angelegenheiten der Privatuniversität zu erteilen, Geschäftsstücke und Unterlagen über die vom Akkreditierungsrat bezeichneten Gegenstände vorzulegen und Überprüfungen des Akkreditierungsrates an Ort und Stelle zuzulassen.

(4) Die Privatuniversität hat dem Akkreditierungsrat jährlich einen Bericht über die Entwicklung der Privatuniversität im abgelaufenen Berichtsjahr vorzulegen, der jedenfalls folgende Inhalte umfassen muß:

1.

Zahl der Studierenden und der Absolventen in den einzelnen Studiengängen;

2.

Liste der Universitätslehrer mit Angaben zu deren wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifikationen und Leistungen;

3.

Ergebnisse von Evaluierungsverfahren zur Qualität von Forschung und Lehre, soweit solche jährlich durchgeführt werden, jedenfalls aber jedes zweite Jahr;

4.

Änderungen in der gemäß § 2 Z 4 erforderlichen Personal-, Raum- und Sachausstattung der Privatuniversität gegenüber dem letzten Bericht bzw. gegenüber dem Akkreditierungsantrag.

(5) Der Akkreditierungsrat besteht aus acht Mitgliedern mit Kenntnissen des internationalen Universitätswesens, die von der Bundesregierung - vier von ihnen auf Vorschlag der Rektorenkonferenz - bestellt werden. Bei der Bestellung der Mitglieder sind Frauen in angemessener Zahl zu berücksichtigen.

(6) Die Funktionsperiode der Mitglieder des Akkreditierungsrates beträgt grundsätzlich fünf Jahre. Abweichend davon beträgt die erste Funktionsperiode nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes von drei der auf Vorschlag der Rektorenkonferenz und von drei der ohne Vorschlag bestellten Mitglieder jeweils zwei Jahre.

(7) Aus dem Kreis der Mitglieder des Akkreditierungsrates hat die Bundesministerin oder der Bundesminister einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten zu ernennen. Ihre Funktionsperiode beträgt drei Jahre mit der Möglichkeit einer einmaligen unmittelbaren Wiederwahl für weitere drei Jahre. Bei Ausscheiden aus dem Beirat endet die Funktionsperiode des Präsidenten und des Vizepräsidenten.

(8) Der Akkreditierungsrat trifft seine Entscheidungen im Abstimmungsweg. Eine Entscheidung des Akkreditierungsrates kommt nur zustande, wenn mindestens fünf Mitglieder für einen Antrag gestimmt haben.

(9) Der Akkreditierungsrat hat dem Nationalrat im Wege des Bundesministers oder der Bundesministerin jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit vorzulegen.

(10) Der Akkreditierungsrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister unterliegt.

(11) Für die Unterstützung in der Geschäftsführung des Akkreditierungsrates hat die Bundesministerin oder der Bundesminister eine Geschäftsstelle einzurichten und die notwendige Sach- und Personalausstattung bereitzustellen.

Akkreditierungsverfahren

§ 5. (1) Die Entscheidung über den Antrag auf Akkreditierung und über den Widerruf der Akkreditierung nach diesem Bundesgesetz erfolgt durch Bescheid des Akkreditierungsrates. Die Entscheidung des Akkreditierungsrates bedarf vor Bescheiderlassung der Genehmigung durch den Bundesminister oder die Bundesministerin.

(2) Im Falle einer positiven Entscheidung über den Akkreditierungsantrag muß der Akkreditierungsbescheid jedenfalls über die folgenden Inhalte absprechen:

1.

Bezeichnung der Einrichtung;

2.

Bezeichnung der Art des Rechtsverhältnisses, welches zwischen der Privatuniversität und ihren Studierenden einzugehen ist;

3.

Bezeichnung, Art, Stundenumfang und Dauer des (der) an der Privatuniversität durchzuführenden Studiums (Studien);

4.

Wortlaut des akademischen Grades (der akademischen Grade), der (die) von der Privatuniversität verliehen werden kann (können);

5.

Dauer der Akkreditierung.

(3) Der Akkreditierungsbescheid ist bei Änderung der im Bescheid enthaltenen Inhalte auf Antrag oder von Amts wegen zu ergänzen bzw. abzuändern.

(4) Gegen einen Bescheid des Akkreditierungsrates ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Auf das Akkreditierungsverfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.

Dauer der Akkreditierung

§ 6. (1) Die Akkreditierung erlischt nach Ablauf von fünf Jahren ab Wirksamkeit des Akkreditierungsbescheides, wenn die Privatuniversität nicht rechtzeitig vorher auf ihren Antrag durch Bescheid für weitere fünf Jahre akkreditiert wurde. Das Erlöschen ist mit Bescheid festzustellen.

(2) Nach einer ununterbrochenen Akkreditierungsdauer von zehn Jahren kann die Akkreditierung jeweils für weitere zehn Jahre erfolgen.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.