Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Wahl der Organe der Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hochschülerschaftswahlordnung 1999 - HSWO 1999)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 48 des Bundesgesetzes über die Vertretung der Studierenden an den Universitäten (Hochschülerschaftsgesetz 1998 - HSG 1998), BGBl. I Nr. 22/1999, wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
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Abschnitt
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Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen
§ 1. Wahlkommissionen
§ 2. Zusammensetzung der Wahlkommission bei der Österreichischen
Hochschülerschaft
§ 3. Zusammensetzung der Wahlkommissionen bei den
Hochschülerschaften an den Universitäten
§ 4. Aufgaben der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und der
Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 5. Mitglieder der Wahlkommissionen
§ 6. Beobachterinnen und Beobachter in den Wahlkommissionen
§ 7. Umbildung der Wahlkommissionen
§ 8. Beschlußerfordernisse in den Wahlkommissionen
§ 9. Einberufung der Wahlkommissionen
§ 10. Niederschrift
§ 11. Unterkommissionen
§ 12. Aufgaben der Wahlkommissionen
§ 13. Verlautbarung der Wahltage
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Abschnitt
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Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse
§ 14. Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerinnen- und
Wählerverzeichnisse)
§ 15. Stichtag
§ 16. Einsprüche gegen die Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse
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Abschnitt
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Wahlvorschläge
§ 17. Wahlvorschläge
§ 18. Bezeichnung der wahlwerbenden Gruppen
§ 19. Kandidatinnen- und Kandidatenliste
§ 20. Zustimmungserklärungen
§ 21. Zustellungsbevollmächtigte Vertreterinnen und Vertreter
§ 22. Unterstützungserklärungen
§ 23. Kandidatur für Studienrichtungsvertretungen
§ 24. Prüfung und Verbesserung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen
§ 25. Zurückziehung von Wahlvorschlägen und Kandidaturen
§ 26. Ungültige Wahlvorschläge und Kandidaturen
§ 27. Zulassung und Veröffentlichung der Wahlvorschläge
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Abschnitt
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Durchführung der Wahlen
§ 28. Bekanntmachung der Wahlen
§ 29. Wahllokale
§ 30. Wahlzelle
§ 31. Leitung der Wahl und Beginn der Wahlhandlung
§ 32. Wahlkuverts
§ 33. Ausübung des Wahlrechts
§ 34. Feststellung der Identität und der Wahlberechtigung
§ 35. Stimmabgabe
§ 36. Abstimmungsverzeichnis
§ 37. Vermerk im Ausweis für Studierende
§ 38. Zweifelsfälle
§ 39. Amtlicher Stimmzettel
§ 40. Gültiger Stimmzettel
§ 41. Ungültiger Stimmzettel
§ 42. Prüfung der Stimmzettel und Stimmenzählung
§ 43. Beurkundung des Wahlvorganges
§ 44. Besondere Umstände
```
Abschnitt
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Wahlergebnis
§ 45. Feststellung des Wahlergebnisses
§ 46. Zuweisung der Mandate
§ 47. Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 48. Verständigung der Gewählten
§ 49. Einsprüche gegen die Wahl der Bundesvertretung
§ 50. Einsprüche gegen die Wahlen der Universitätsvertretungen,
Fakultätsvertretungen und Studienrichtungsvertretungen
§ 51. Wahlwiederholung
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Abschnitt
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Schlußbestimmungen
§ 52. Übergangsbestimmungen
Anlage 1 Niederschrift
Anlage 2 Wahlvorschlag (Anm.: Anlage nicht darstellbar)
Anlage 3 Unterstützungserklärungen zum Wahlvorschlag
(Anm.: Anlage nicht darstellbar)
Anlage 4 Bekanntgabe der Kandidatur (Anm.: Anlage nicht
darstellbar)
Anlage 5 Abstimmungsverzeichnis
Anlage 6 Amtlicher Stimmzettel
Anlage 7 Amtlicher Stimmzettel (Studienrichtungsvertretung)
Anlage 8 Beurkundung des Wahlvorganges
Anlage 8-A Bundesvertretung der Studierenden
Anlage 8-B Universitätsvertretung der Studierenden
Anlage 8-C Fakultätsvertretung
Anlage 8-D Studienrichtungsvertretung
Anlage 9 Zuweisung der Mandate
Anlage 10 Zuweisung der Mandate (Studienrichtungsvertretung)
Anlage 11 Verständigung
Abschnitt
Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommissionen
Wahlkommissionen
§ 1. (1) Bei der Österreichischen Hochschülerschaft und den Hochschülerschaften an den Universitäten sind ständige Wahlkommissionen eingerichtet.
(2) Die Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft ist für die Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung der Studierenden zuständig.
(3) Die Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten sind für die Durchführung der Wahlen in alle Organe der Hochschülerschaften an den jeweiligen Universitäten zuständig.
(4) Die Wahlkommissionen haben auch die organisatorische Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung der Studierenden an der jeweiligen Universität zu besorgen. Sie sind als solche Unterkommissionen der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft.
Zusammensetzung der Wahlkommission bei der Österreichischen
Hochschülerschaft
§ 2. Die bei der Österreichischen Hochschülerschaft eingerichtete Wahlkommission besteht aus:
je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der letzten Bundesvertretung der Studierenden vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzender.
Zusammensetzung der Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften
an den Universitäten
§ 3. Die bei den Hochschülerschaften an den Universitäten eingerichteten Wahlkommissionen bestehen aus:
je einer oder einem von den drei an Stimmen stärksten in der jeweiligen letzten Universitätsvertretung der Studierenden vertretenen wahlwerbenden Gruppen zu bestimmenden Vertreterin oder Vertreter,
einer oder einem von der Bundesministerin oder vom Bundesminister zu entsendenden rechtskundigen Bediensteten als Vorsitzende oder Vorsitzender.
Aufgaben der Vorsitzenden der Wahlkommissionen und der
Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 4. (1) Die oder der Vorsitzende der Wahlkommission hat für die Einberufung und Leitung der Sitzungen, die Anfertigung der Niederschrift über jede Sitzung und die Umbildung der Wahlkommission (§ 7) zu sorgen. Sie oder er führt die Angelobung der Mitglieder der Wahlkommission und der Unterkommissionen durch, leitet die Abstimmungen und vollzieht die Beschlüsse der Wahlkommission.
(2) Bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden hat deren oder dessen Aufgaben die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bestellte rechtskundige Stellvertreterin oder der von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bestellte rechtskundige Stellvertreter zu übernehmen.
Mitglieder der Wahlkommissionen
§ 5. (1) Die Mitglieder der Wahlkommissionen mit Ausnahme der oder des Vorsitzenden und die Mitglieder allfälliger Unterkommissionen sind durch die Zustellungsbevollmächtigte oder den Zustellungsbevollmächtigten der jeweiligen wahlwerbenden Gruppe der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission bekanntzugeben. Niemand darf mehr als einer Wahlkommission oder Unterkommission angehören. Die Entsendung dieser Mitglieder der Wahlkommission und der Mitglieder allfälliger Unterkommissionen wird durch die Angelobung wirksam.
(2) Vor Antritt ihres Amtes haben alle Mitglieder der Wahlkommissionen das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung ihrer Aufgaben abzulegen.
Beobachterinnen und Beobachter in den Wahlkommissionen
§ 6. Jene wahlwerbenden Gruppen, die in der Wahlkommission nicht bereits durch ein Mitglied vertreten sind, sind berechtigt, je eine Beobachterin oder einen Beobachter in die Wahlkommission zu entsenden.
Umbildung der Wahlkommissionen
§ 7. (1) Nach Feststellung des Wahlergebnisses hat die oder der Vorsitzende jeder Wahlkommission die zustellungsbevollmächtigte Vertreterin oder den zustellungsbevollmächtigten Vertreter der wahlwerbenden Gruppen, denen auf Grund des Wahlergebnisses nunmehr das Recht auf Entsendung eines Mitgliedes in die Wahlkommission zusteht, zur Bekanntgabe dieses Mitgliedes aufzufordern.
(2) Mit der Angelobung der neuen Mitglieder scheiden die von den nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen bekanntgegebenen Mitglieder aus der Wahlkommission aus (Umbildung). Die Reihenfolge des Ausscheidens richtet sich derart nach der Stimmenzahl der wahlwerbenden Gruppe, daß das von nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen mit geringster Stimmenanzahl entsendete Mitglied zuerst ausscheidet.
(3) Haben entsendungsberechtigte wahlwerbende Gruppen keine Mitglieder bekanntgegeben, so bleiben die verbleibenden bisherigen Mitglieder der Wahlkommission, die von nicht mehr entsendungsberechtigten wahlwerbenden Gruppen bekanntgegeben wurden, längstens bis sieben Wochen vor dem nächsten Wahltag im Amt. Danach scheiden sie aus der Wahlkommission aus. Wird dadurch die Wahlkommission nicht mehr beschlußfähig, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine.
Beschlußerfordernisse in den Wahlkommissionen
§ 8. (1) Die Wahlkommission ist bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und mindestens zweier weiterer Mitglieder beschlußfähig. Sie trifft ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt kein Beschluß der Wahlkommission zustande, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine.
(2) Ist die Wahlkommission nicht beschlußfähig, so entscheidet die oder der Vorsitzende alleine über die für diese Sitzung ausgesendeten Tagesordnungspunkte.
(3) Tritt bei einer Abstimmung Stimmengleichheit ein, so entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.
Einberufung der Wahlkommissionen
§ 9. (1) Die oder der Vorsitzende hat die Wahlkommission nach Kenntnis jedes Sachverhaltes, der eine Entscheidung der Wahlkommission erfordert, unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Woche nach Kenntnis zu einer Sitzung einzuberufen. Die Einladung hiezu hat rechtzeitig, mindestens aber drei Werktage vor der Sitzung nachweislich, gegebenenfalls auch durch geeignete Telekommunikationsmittel zu erfolgen. Sie hat eine Tagesordnung zu enthalten.
(2) Jedes Mitglied der Wahlkommission und jede Beobachterin und jeder Beobachter in der Wahlkommission kann unter Beifügung einer Tagesordnung von der oder dem Vorsitzenden die Abhaltung einer Sitzung der Wahlkommission verlangen. Zu derartigen Sitzungen ist unverzüglich, längstens aber innerhalb von drei Werktagen nach Verlangen einzuladen. Die Sitzung ist ehestmöglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Ladung abzuhalten.
(3) Die Wahlkommission kann die Einberufung einer Sitzung bereits auf einer vorhergehenden Sitzung durch Beschluß durchführen. Dabei nicht anwesende Mitglieder und Beobachterinnen und Beobachter sind von einem derartigen Beschluß unverzüglich zu verständigen.
Niederschrift
§ 10. Über jede Sitzung einer Wahlkommission und Unterkommission ist eine Niederschrift anzufertigen. Hiefür sind Formulare nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden. Die Niederschrift hat eine kurze Schilderung des Verlaufes der Sitzung und die gefaßten Beschlüsse zu enthalten. Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Wahlkommission (Unterkommission) zu unterschreiben. Wird die Unterschrift nicht von allen anwesenden Mitgliedern geleistet, so ist der Grund hiefür anzugeben.
Unterkommissionen
§ 11. (1) Die Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten können Unterkommissionen bestellen, wenn dadurch die Durchführung der Wahlen zweckmäßiger zu organisieren ist. Jeder Unterkommission ist ein genau umschriebener Kreis von Wahlberechtigten zuzuteilen.
(2) Die Beschlußfassung über die Einrichtung von Unterkommissionen und deren Wirkungsbereiche hat spätestens drei Wochen vor dem letzten Wahltag zu erfolgen. Die Unterkommissionen sind vor Beginn der Wahlhandlung des ersten Wahltages zu konstituieren.
(3) Jeder Unterkommission der Wahlkommission bei der Hochschülerschaft einer Universität haben zumindest drei Vertreterinnen oder Vertreter der in der Universitätsvertretung der Studierenden vertretenen wahlwerbenden Gruppen anzugehören. Die nähere Zusammensetzung nach wahlwerbenden Gruppen und die Funktionsdauer der Unterkommission ist durch Beschluß der Wahlkommission festzusetzen. Die anderen, nicht vertretenen Gruppen und die wahlwerbenden Gruppen sind berechtigt, je eine Beobachterin oder einen Beobachter in diejenigen Unterkommissionen zu entsenden, für die diese wahlwerbenden Gruppen zur Wahl zugelassen wurden. Die Zulassung als wahlwerbende Gruppe zur Wahl der Bundesvertretung der Studierenden allein berechtigt nicht zur Entsendung von Beobachterinnen und Beobachtern in die Unterkommissionen der Wahlkommissionen bei den Hochschülerschaften an den Universitäten.
(4) Für die Entsendung, den Amtsantritt und die Angelobung der Mitglieder der Unterkommissionen gelten die entsprechenden Bestimmungen für die Wahlkommission (§§ 3 bis 5). Eine allfällige Umbildung der Unterkommissionen ist durch die Wahlkommission durchzuführen.
(5) Ein Mitglied der Unterkommission ist von der Wahlkommission zu der oder dem Vorsitzenden zu bestimmen. Auf sie oder ihn sind für den Aufgabenbereich der Unterkommission die Bestimmungen über die Befugnisse und Aufgaben einer oder eines Vorsitzenden der Wahlkommission (§ 4) anzuwenden.
Aufgaben der Wahlkommissionen
§ 12. (1) Den Wahlkommissionen obliegen insbesondere:
die Verlautbarung der Wahltage sowie die sich daraus ergebenden Termine und Fristen,
Entscheidungen über Einsprüche gegen die Verzeichnisse der Wahlberechtigten (§ 16 Abs. 3) sowie gegebenenfalls Weiterleitung von Einsprüchen gegen das Verzeichnis der Wahlberechtigten für die Bundesvertretung der Studierenden an die oder den Vorsitzenden der Wahlkommission bei der Österreichischen Hochschülerschaft (§ 16 Abs. 4),
die Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate,
die Prüfung der Wahlvorschläge,
die Leitung der Wahlhandlung,
die Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler,
die Entgegennahme der Stimmzettel und die Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,
die Feststellung des Wahlergebnisses,
die Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen und Kandidaten für die Studienrichtungsvertretungen,
die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,
die Verlautbarung des Wahlergebnisses,
die bescheidmäßige Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 43 HSG 1998 und die nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen (§ 48 Abs. 3 bis 5),
die Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 50 HSG 1998, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerschaftswahlen stattfinden.
(2) Die Wahlkommissionen haben spätestens am achten Tag vor dem ersten Wahltag die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Einlangens zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch öffentlichen Aushang in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den von der Rektorin oder dem Rektor zur Verfügung gestellten Plakatflächen.
(3) Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren. Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen. Für die Form der Verlautbarung gilt Abs. 2.
Verlautbarung der Wahltage
§ 13. (1) Die Wahlkommissionen haben innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten der Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers über die Bestimmung der Wahltage diese und die sich daraus ergebenden Termine und Fristen für das Wahlverfahren zu verlautbaren.
(2) Die Verlautbarung hat durch öffentlichen Aushang in den Räumen der Österreichischen Hochschülerschaft und der Hochschülerschaften an den Universitäten sowie an den von der Rektorin oder dem Rektor zugewiesenen Plakatflächen zu erfolgen.
Abschnitt
Wählerinnen- und Wählerverzeichnisse
Erfassung der Wahlberechtigten (Wählerinnen- und
Wählerverzeichnisse)
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