ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der RussischenFöderation über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit(NR: GP XX RV 1190 AB 1436 S. 146. BR: AB 5810 S. 646.)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1999-04-01
Status Aufgehoben · 2004-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 11 Abs. 1 des Abkommens wurden am 25. März 1998 und 25. Jänner 1999 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 mit 1. April 1999 in Kraft

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE RUSSISCHE FÖDERATION, im folgenden Vertragsstaaten genannt,

ÜBERZEUGT DAVON, daß die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit eine der wichtigsten Grundlagen der Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten bildet und ein wichtiges Element ihrer Stabilität darstellt,

IM HINBLICK auf die in den wissenschaftlich-technischen Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten bereits gewonnenen positiven Erfahrungen und die Notwendigkeit der Vervollkommnung dieser Beziehungen,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der hohen Geschwindigkeit der Erweiterung des wissenschaftlichen und technischen Wissens sowie der Internationalisierung von Wissenschaft und Technik,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsstaaten auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Technik entsprechend den neuen politischen, wissenschaftlichen und sozialen Bedingungen, insbesondere im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Reformen in Rußland und auch den Integrationsprozessen in Europa, durchzuführen,

IN ANERKENNUNG der Wichtigkeit der Verbesserung der Koordination der Beziehungen zwischen den Vertragsstaaten auf allen Gebieten der Wissenschaft und der Technik,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsstaaten fördern im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit auf den vereinbarten Gebieten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit.

Artikel 2

Die Vertragsstaaten entwickeln unter Berücksichtigung ihrer Prioritäten in Wissenschaft und Technik die Zusammenarbeit in der Grundlagenforschung, angewandten Forschung und technologischen Forschung.

Artikel 3

(1) Die Vertragsstaaten fördern die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technischer Beziehungen zwischen staatlichen Einrichtungen, den Akademien der Wissenschaften, den Hochschulen und wissenschaftlichen Forschungszentren, den Forschungs- und Technologieinstituten, Unternehmen und anderen Institutionen.

(2) Die Vertragsstaaten fördern im Rahmen der rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten die Ausarbeitung gemeinsamer Projekte, welche in bestehende sowie in zukünftige internationale Programme einbezogen werden können, und die Einbindung von Wissenschaftern und Experten beider Seiten bei deren Verwirklichung.

Artikel 4

(1) Die Zusammenarbeit umfaßt insbesondere folgende Formen:

1.

Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;

2.

Austausch von Wissenschaftern und Experten im Rahmen bilateraler, von der im Artikel 6 dieses Abkommens eingesetzten Gemischten Kommission empfohlener Projekte;

3.

Durchführung und Unterstützung gemeinsamer wissenschaftlich-technischer Projekte, Veranstaltungen und wissenschaftlicher Programme, allenfalls unter Berücksichtigung von Initiativen multilateralen Charakters, mit der Möglichkeit, gegenseitig Forschungsmaterial, wissenschaftliche Geräte und Ausrüstungen zur Verfügung zu stellen;

4.

Unterstützung der direkten Zusammenarbeit zwischen nationalen Forschungsinstitutionen, Einrichtungen zur Forschungsförderung sowie internationalen Großforschungseinrichtungen, an denen die Vertragsstaaten beteiligt sind;

5.

Aufrechterhaltung eines ständigen Dialoges über Wissenschafts- und Technologiepolitik sowie Abhaltung gemeinsamer wissenschaftlicher Konferenzen, Symposien und Arbeitstreffen;

6.

andere Formen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit, welche von den Vertragsstaaten festgelegt werden.

Artikel 5

Zum Zweck der Durchführung dieses Abkommens fördern die Vertragsstaaten den Abschluß und die Erfüllung gesonderter Vereinbarungen zwischen Wissenschafts- und Forschungsinstitutionen, in denen das Thema, das Verfahren, die Finanzierungsbedingungen und sonstige Fragen der Zusammenarbeit festzulegen sind, wobei die Aufteilung der Kosten in der Regel nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit erfolgt.

Artikel 6

(1) Zur Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsstaaten eine Gemischte Kommission für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ein.

(2) Die Gemischte Kommission behandelt alle im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens stehenden Fragen, insbesondere:

1.

Beratung grundsätzlicher Fragen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;

2.

Empfehlungen für die Gebiete der Zusammenarbeit;

3.

Prüfung der Vorschläge für die verschiedenen Formen der Zusammenarbeit sowie für die Erstellung entsprechender Arbeitsprogramme;

4.

Ausarbeitung von Empfehlungen an die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten zur Realisierung der Zusammenarbeit;

5.

Evaluierung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit in regelmäßigen Abständen.

(3) Die Gemischte Kommission kann nach Bedarf temporäre Arbeitsgruppen für konkrete Bereiche der Zusammenarbeit einsetzen sowie Experten zu den Kommissionstagungen beiziehen.

(4) Die Gemischte Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Die Gemischte Kommission tritt nach Bedarf, und zwar abwechselnd in Österreich und in Rußland, zusammen. Zeit, Ort und Tagungsordnung werden auf diplomatischem Weg vereinbart.

Artikel 7

(1) Zur Realisierung der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens und unter Berücksichtigung der Verpflichtungen, die sich aus anderen internationalen Verträgen ergeben, an denen die Vertragsstaaten beteiligt sind, sowie der jeweils geltenden Rechtsvorschriften ergreift jeder der Vertragsstaaten die notwendigen Maßnahmen, um

1.

auf der Basis der Gegenseitigkeit den an diesem Abkommen teilnehmenden Wissenschaftern und Experten auf Antrag der empfangenden wissenschaftlichen, Forschungs-, Technologie- und Bildungseinrichtungen innerhalb von 14 Tagen Sichtvermerke oder Aufenthaltsbewilligungen auszustellen;

2.

gemeinsame Arbeitsprogramme, Beratungen und Besuche, welche den am vorliegenden Abkommen beteiligten Wissenschaftern und Experten die Möglichkeit geben, die in den Programmen vorgesehenen Maßnahmen effizient durchzuführen, zu fördern, einschließlich des Besuchs notwendiger Einrichtungen, der Einsicht in Daten und Materialien, soweit sie für die Zusammenarbeit erforderlich sind, sowie der Herstellung der für die Durchführung dieser Maßnahmen notwendigen Kontakte einzelner Wissenschafter und Experten.

(2) Die entsendenden Organisationen der Vertragsstaaten stellen sicher, daß die entsandten Wissenschafter und Experten notwendig und ausreichend krankenversichert sind. Die empfangenden Organisationen der Vertragsstaaten unterstützen bei Bedarf die Beschaffung einer angemessenen Unterkunft für die Wissenschafter und Experten.

Artikel 8

(1) Unter Berücksichtigung der innerstaatlichen Vorschriften sowie ihrer internationalen Verpflichtungen gewährleistet jeder der Vertragsstaaten den Schutz und, falls notwendig, eine gerechte Verteilung der Rechte des geistigen Eigentums an den Ergebnissen der gemeinsamen Arbeiten, die im Rahmen der Zusammenarbeit auf der Basis dieses Abkommens geschaffen wurden. Die Formen der Verteilung dieser Rechte können Gegenstand gesonderter Abkommen sein.

(2) Ein analoger Schutz der Rechte des geistigen Eigentums wird von den Vertragsstaaten in Anwendung auf jene wissenschaftlichtechnischen Informationen, die sie einander im Laufe der gemeinsamen Arbeiten im Rahmen dieses Abkommens zur Verfügung stellen, gewährleistet.

Artikel 9

Verantwortlich für die Durchführung dieses Abkommens sind auf Seiten der Republik Österreich das Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr, auf Seiten der Russischen Föderation das Ministerium für Wissenschaft und Technologien.

Artikel 10

Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Konsultationen zwischen den Vertragsstaaten beigelegt.

Artikel 11

(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsstaaten einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Periode beraten die Vertragsstaaten über die Frage einer Verlängerung des Abkommens.

(3) Das Außerkrafttreten dieses Abkommens berührt nicht gemeinsame Arbeiten, die auf seiner Grundlage durchgeführt werden und zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens des Abkommens nicht abgeschlossen sind.

GESCHEHEN zu Moskau am 29. Oktober 1997 in zwei Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

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