(Übersetzung)Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1999-04-01
Status Aufgehoben · 2018-07-13
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch

Vertragsparteien

Österreich III 155/1999, III 182/2006 Albanien III 51/2007 Andorra III 20/2012 Armenien III 51/2007 Aserbaidschan III 71/1999, III 51/2007 Australien III 51/2007 Belarus III 51/2007 Belgien III 20/2012 Bosnien-Herzegowina III 51/2007 Bulgarien III 51/2007 Dänemark III 51/2007 Deutschland III 20/2012, III 114/2013 Estland III 71/1999, III 74/2000, III 51/2007 Finnland III 51/2007 Frankreich III 74/2000 Georgien III 74/2000 Heiliger Stuhl III 51/2007 Irland III 51/2007 Island III 51/2007 Israel III 20/2012 Italien III 20/2012 Kasachstan III 71/1999 Kirgisistan III 51/2007 Kroatien III 51/2007 Lettland III 74/2000, III 51/2007 Liechtenstein III 51/2007 Litauen III 71/1999 Luxemburg III 51/2007 Malta III 51/2007 Mazedonien III 51/2007 Moldau III 74/2000 Montenegro III 51/2007 Neuseeland III 20/2012 Niederlande III 20/2012 Norwegen III 74/2000, III 51/2007 Polen III 51/2007 Portugal III 51/2007 Rumänien III 71/1999, III 51/2007 Russische F III 51/2007 San Marino III 20/2012 Schweden III 51/2007 Schweiz III 71/1999, III 51/2007 Serbien III 51/2007 Slowakei III 74/2000, III 51/2007 Slowenien III 74/2000 Spanien III 20/2012 Tadschikistan III 114/2013 Tschechische R III 51/2007 Türkei III 51/2007 Ukraine III 51/2007 Ungarn III 51/2007 Vereinigtes Königreich III 51/2007 *Zypern III 51/2007

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

2.

Gemäß Artikel 49 Absatz 2 B-VG hat die Kundmachung der französischen, russischen und spanischen Sprachfassung dieses Staatsvertrages durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zu erfolgen.

Ratifikationstext

(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 114/2013)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. Februar 1999 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. XI.2 für Österreich mit 1. April 1999 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet:

Aserbaidschan, Estland, Kasachstan, Litauen, Rumänien, Schweiz.

Österreich:

Österreich hat am 26. März 1999 nachstehende Erklärung zum Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region (BGBl. III Nr. 71/1999) beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt:

Zu Artikel II.2:

In Österreich liegt die Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge auf Anerkennungen bei den Organen der Universitäten, den Fachhochschul-Studiengängen oder dem Fachhochschulrat.

Zu Artikel IV.5:

Österreich macht von der Möglichkeit des Artikels IV.5 Gebrauch. Insbesondere wird die Bestimmung derzeit gegenüber Schulabschlusszeugnissen aus Griechenland (bis zum Wirksamwerden des Gesetzes über das Einheitliche Lyzeum) und aus der Türkei angewendet.

Zu Artikel VIII.1:

Österreich unterhält Informationen über die formale Bewertung von Hochschulprogrammen, und zwar getrennt nach Universitäten und Fachhochschul-Studiengängen.

Zu Artikel VIII.2:

Österreich unterhält Informationen der genannten Art.

Zu Artikel IX.2:

Als österreichisches nationales Informationszentrum wird folgende Stelle bekannt gegeben:

ENIC NARIC AUSTRIA

Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur

Abteilung VII/11

Teinfaltstraße 8

A-1014 Wien

Anläßlich der Unterzeichnung bzw. Hinterlegung der Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 165]:

Deutschland

Albanien:

Erklärung zu Art. II.2 und IX.2:

Direktion für Hochschulbildung des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft von Albanien

Rruga e Durresit 23

Tirana – Albanien.

Andorra:

Gemäß Art. II Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Andorra, dass das Ministerium für Hochschulbildung die zuständige Behörde für Entscheidungen in Anerkennungsfällen im Fürstentum Andorra ist.

Armenien:

Erklärung zu Art. XI.4:

In Übereinstimmung mit Art. XI.4 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass sie Abstand von der Ratifikation des Europäischen Übereinkommens über die Gleichwertigkeit der Studienzeit an den Universitäten nimmt, das von Armenien am 26. Mai 2000 unterzeichnet wurde.

Vorbehalt zu Art. XI.7:

Gemäß Art. XI.7 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass sie sich das Recht vorbehält, Art. IV.8 des Übereinkommens nicht anzuwenden.

Erklärung zu Art. II.2:

Gemäß Art. II.2 des Übereinkommens erklärt die Republik Armenien, dass die zuständige Behörde für Entscheidungen in Anerkennungsfällen in der Republik Armenien das Ministerium für Bildung und Wissenschaft (Adresse: 13 Movses Khorenatsi Street, 375010 Yerevan, Armenien) ist.

Aserbaidschan:

Erklärungen zu Art. II.2 und X.2:

In Übereinstimmung mit Artikel X.2 des Übereinkommens hat der Präsident der Republik Aserbaidschan aufgrund seines Erlasses Nr. 346 vom 6. März 2000 das Ministerium für Bildung der Republik Aserbaidschan als Vertreter der Republik Aserbaidschan im Ausschuss des Übereinkommens über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region sowie als Informationsstelle für die zuständigen Behörden der anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens über das Hochschulsystem sowie Qualifikationen im Hochschulbereich der Republik Aserbaidschan bezeichnet.

Die Adresse der zuständigen Behörde lautet:

Ministerium für Bildung

370008, Kathai av., 49

Baku, Aserbaidschan

Belgien:

Gemäß Art. II Abs. 2 und Art. IX Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Königreich Belgien, dass die zuständigen Behörden die folgenden sind:

Für die französische Gemeinschaft Belgiens:

Generaldirektion für nicht verpflichtende Bildung und wissenschaftliche Forschung

(Direction générale de l'Enseignement non obligatoire et de la Recherche scientifique)

Ministerium der französischen Gemeinschaft

(Ministère de la Communauté française)

Rue A. Lavallée 1

1080 Brüssel

Für die flämische Gemeinschaft Belgiens:

NARIC- Vlaanderen

Toren A – 6de verdieping

Koning Albert II- laan 15

1210 Brüssel

Bulgarien:

Erklärung zu Art. IX.2:

Gemäß Art. IX.2 des Übereinkommens werden die Aufgaben des bulgarischen Zentrums für Gleichwertigkeit und Information vom Nationalen Zentrum für Information über die akademische Anerkennung des Direktoriums „Internationale Aktivitäten“ des Ministeriums für Bildung und Wissenschaft in Sofia (Adresse: 2 A, bd. Kniaz Dondoukov, Sofia 1000) erfüllt.

Erklärung zu Art. II.2:

Die Behörden, welche zuständig sind, verschiedene Entscheidungskategorien in Anerkennungsfällen zu treffen, sind folgende:

Das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Bulgarien und Hochschuleinrichtungen.

Dänemark:

Erklärung zu Art. IX.2:

Dänemark erklärt, dass gemäß Art. IX.2 des Übereinkommens das folgende Informationszentrum errichtet wurde:

Center for Vurdering af Udenlandske Uddanelser (CVUU),

H.C Andersens Boulevard 43

DK – 1553 København V

Dänemark.

Erklärung zu Art. XI.5:

Dänemark erklärt, dass das Übereinkommen in Übereinstimmung mit Art. XI.5 nicht auf die Färöer Inseln sowie Grönland Anwendung findet.

Estland:

Erklärung zu Art. II.2:

Gemäß Art. II.2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Estland, dass die Zuständigkeit für Entscheidungen bei Anerkennungsfällen in Estland bei den Hochschulen liegt. Im Fall der Anerkennung von Beschäftigung werden die Entscheidungen vom Arbeitgeber getroffen.

Erklärung zu Art. IX.2:

Gemäß Art. IX.2 des Übereinkommens befindet sich das nationale Informationszentrum in der Archimedes Stiftung:

Estnisches ENIC/NARIC

Archimedes Foundation

Koidula 13A

10125 Tallinn

Finnland:

Erklärung zu Art. II.2:

Gemäß Art. II.2 des Übereinkommens erklärt die Republik Finnland, dass die Zuständigkeit für Entscheidungen bezüglich Anerkennungsfällen bei Hochschuleinrichtungen liegt.

Erklärung zu Art. IX.2:

Gemäß Art. IX.2 des Übereinkommens erklärt die Republik Finnland, dass das Nationale Informationszentrum in seiner Rolle als Europäischem Netzwerk-Informationszentrum der Nationale Bildungsrat in Helsinki (Adresse: Hakaniemenkatu 2, FI-00530 HELSINKI) ist.

Heiliger Stuhl:

Erklärung zu Art. II.2:

Gemäß Art. II.2 erklärt der Heilige Stuhl, dass seine eigenen zentralen Behörden zuständig sind, Entscheidungen in Anerkennungsfällen zu treffen. Der Teil der zentralen Behörde, welcher diese Zuständigkeit ausübt, ist die Kongregation für das Katholische Schulwesen.

Die Korrespondenz sollte an das Sekretariat für die Kongregation für das Katholische Schulwesen, 00120 Città del Vaticano, Vatican City State, adressiert werden.

Die akademischen Institutionen des Heiligen Stuhls, welche dem Übereinkommen unterliegen, befinden sich in verschiedenen Nationen und sie hängen vom Heiligen Stuhl ab betreffend die Aufnahmebedingungen, die Studienprogramme und die Übertragung der akademischen Grade.

Vorbehalt zu Art. XI.7:

Der Heilige Stuhl behält sich das Recht vor, den Art. IX.3, in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Art. XI.7.1, nicht anzuwenden.

Israel:

Gemäß Art. II Abs.2 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Staates Israel, dass die Zuständigkeit für Entscheidungen in Anerkennungsfällen den Hochschuleinrichtungen obliegt.

Gemäß Art. IX Abs.2 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Staates Israel, dass die Aufgabe des nationalen Informationszentrums von den folgenden Behörden erfüllt wird:

Rat für Hochschulentwicklung

(The Council for Higher Education)

P.O.B. 4037

Jerusalem 91040

Israel

Der Rat soll den Zugang zu Informationen über das Hochschulsystem und Qualifikationen in Israel, über die Hochschulsysteme und -qualifikationen der anderen Vertragsparteien erleichtern und Ratschläge oder Informationen über akademische Anerkennungsangelegenheiten und akademische Bewertung von Qualifikationen, auch mit dem Hinweis auf Hochschuleinrichtungen geben.

Abteilung für die Bewertung ausländischer akademischer Grade im Ministerium für Bildung

(The Foreign Academic Degrees Evaluation Division in the Ministry of Education)

2 Dvora Ha'Neviaa St.

Jerusalem 91911

Israel

Diese Abteilung berät oder informiert über die Bewertung ausländischer akademischer Grade und Diplome, nur für die Zwecke von Einstufung und Gehalt.

Italien:

Gemäß Art. II Abs. 2 des Übereinkommens erklärt Italien, dass je nach Gebrauch der im Ausland erworbenen Qualifikation folgende Behörden für Entscheidungen über die Anerkennung von Qualifikationen zuständig sind:

– Universitätsinstitute: für die Zulassung zu weiteren Studien;

– Der Vorsitz des Ministerrates – Abteilung für den öffentlichen Dienst: für die Teilnahme an öffentlichen Wettbewerben;

– Das Bildungs- und Forschungsministerium: für die Vergabe von Punkten im Hinblick auf die Teilnahme an öffentlichen Wettbewerben, für Fragen der Sozialhilfe, für die Meldung bei Arbeitsämtern, Zulassung zu Praktika (oder „Voluntariaten“) und die Zulassung eines Vertrages im Hinblick auf die Gewährung der Qualifizierung von Voluntären;

– Die Verwaltung, die ein Stipendium oder eine andere Beihilfe anerkannt oder vergeben hat, nach einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Bildungs- und Forschungsministerium;

– Das Außenministerium für die Anerkennung von Punkten bei Wettbewerben oder die Vergabe von Stipendien oder anderen Beihilfen, die durch das Ministerium selbst vergeben werden und die möglicherweise eine begründete Stellungnahme des Bildungs- und Forschungsministerium erfordern.

Gemäß Art. IX Abs. 2 des Übereinkommens bestimmt Italien das Informationszentrum für Mobilität und akademische Gleichwertigkeit (Centro di Informazione sulla Mobilità e le Equivalenze Accademiche (CIMEA)) als nationales Informationszentrum.

Die Kontaktdaten des CIMEA sind:

Viale XXI Aprile 36

00162 Rom

Lettland:

Erklärung zu Art. II.2:

Die Kompetenz, Anerkennungsentscheidungen zu treffen, liegt bei Hochschulinstitutionen. Entscheidungen müssen auf der Basis einer Anerkennungserklärung des Akademischen Informationszentrums (lettisches ENIC/NARIC) getroffen werden, welche sich unter folgender Adresse befindet:

Valnu str. 2

Riga LV-1050

Latvia

Erklärung zu Art. IX.2:

Das Nationale Informationszentrum befindet sich im Akademischen Informationszentrum (lettisches ENIC/NARIC).

Liechtenstein:

Erklärung zu Art. II.2:

In Liechtenstein liegt die Zuständigkeit für verschiedene Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen in der ersten Instanz bei den Organen der Fachhochschule sowie den Hochschuleinrichtungen und in zweiter Instanz beim Schulamt und der Regierung.

Erklärung zu Art. V.III 1a und V.III 2:

Das Fürstentum Liechtenstein trifft die geeigneten Maßnahmen für die Entwicklung, die Aufrechterhaltung und die Bereitstellung der in diesen Bestimmungen näher bezeichneten Information.

Erklärung zu Art. IX.2:

Das nationale Informationszentrum von Liechtenstein betreffend Anerkennung ist das:

ENIC/NARIC Liechtenstein

Schulamt

Herrengasse 2

FL – 9490 Vaduz.

Luxemburg:

Erklärung zu Art. II.2:

Gemäß Art. II.2 des Übereinkommens ist die zuständige Behörde für verschiedene Arten von Entscheidungen in Anerkennungen das:

Ministerium für Kultur, Hochschulbildung und Forschung

20, montée de la Pétrusse

L – 2273 Luxembourg.

Malta:

Erklärung zu Art. II.2:

In Übereinstimmung mit Art. II.2 des Übereinkommens erklärt die Regierung von Malta, dass die Behörden, die für verschiedene Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen zuständig sind, die folgenden sind:

1.

Anerkennung von Qualifikationen Nationale Koordination:

Der Koordinator für gegenseitige Anerkennung

2.

Behörden für die Anerkennung von Qualifikationen:

Das Informationszentrum von Malta für die Anerkennung von Qualifikationen (ENIC/NARIC Malta)

Berufungsbehörde für gegenseitige Anerkennung

3.

Koordinierende Körperschaften für die einheitliche Anwendung von Anerkennungen:

Rat für die gegenseitige Anerkennung von Qualifikationen

Die Konferenz der berufenen Behörden

4.

Zuständige Behörden:

– Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu Weiterbildung und Hochschulbildung:

Die Universität von Malta

Die Akademie von Malta für Kunst, Wissenschaft und Technologie

Das Institut für Tourismusstudien

Das Zentrum von Malta für Restaurierung

– Berufene Behörden:

Entscheidungen im Zusammenhang mit Berechtigungen, Lizenzen und Zulassungen zur Ausübung von Berufen

Ministerium für Bildung, Jugend und Arbeit

Börsenrat von Malta

Vorstand der Steuerberater

Statistikbehörde von Malta

Behörde von Malta für Finanzdienstleistungen

Vereinigung der Versicherungsmakler

Abteilung des Personals für Zivilluftfahrt, Einheit für Genehmigungen

Kommunikationsbehörden von Malta

Vorstand der Hafenarbeiter

Transportbehörde von Malta

Rat für Begleitberufe für Medizin

Apothekenrat

Rat der Kindermädchen und Hebammen

Rat der Veterinärchirurgen

Umwelt- und Planungsbehörde von Malta

Vorstand der Ingenieure

Vorstand der Freimaurer

Bord-tal-Warrant tal-Periti

Präsident der Polizeichefs von Malta

Ministerium für Justiz und Innere Angelegenheiten

Tourismusbehörde von Malta

Rat von Malta für wirtschaftliche und soziale Entwicklung

Vorstand von Malta für Sozialarbeiter

Vorstand von Malta für psychologische Berufe

Schifffahrtsbehörde von Malta

Vorstand für Bodennavigation

Erklärung zu Art. IX.2:

Der Ständige Vertreter von Malta beim Europarat, in Übereinstimmung mit Art. IX.2, gibt folgendes Nationales Informationszentrum bekannt:

Informationszentrum von Malta für die Anerkennung von Qualifikationen

(ENIC/NARIC Malta)

Bildungsministerium

Room No 327

Great Siege Road

Floriana CMR 02

Die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien:

Erklärungen zu Art. II.2, IX.2 und X.3:

In Übereinstimmung mit Art. II.2 des Übereinkommens sind in der Republik Mazedonien das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Mazedonien sowie Hochschuleinrichtungen die zuständigen Behörden für verschiedene Arten von Entscheidungen in Anerkennungsfällen.

Gemäß Art. IX.2 des Übereinkommens wird die Aufgabe des Informationszentrums der Republik Mazedonien erfüllt durch das:

Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Mazedonien

Information Center ENIC

„Dimitrie Cuposki“ str., No 9

1000 Skopje /Republic of Macedonia.

Gemäß Art. X.3 ist das Informationszentrum der Republik Mazedonien das Mitglied des Europäischen Netzwerkes nationaler Informationszentren über akademische Mobilität und Anerkennung (ENIC Netzwerk).

Moldau:

Moldau erklärt, daß gemäß Art. II.2 das Ministerium für Erziehung und Wissenschaft der Republik Moldau diejenige Behörde ist, die zuständig ist, verschiedene Entscheidungskategorien in Anerkennungsfällen zu treffen.

Montenegro:

Erklärung zu Art. II.2:

Gemäß Art. II.2 ist die folgende Behörde für verschiedene Kategorien von Entscheidungen über Anerkennungen zuständig:

Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Republik Montenegro

Vuka Karadzica 3

81000Podgorica

Republic of Montenegro

Erklärung zu Art. IX.2:

Hinsichtlich Art. IX.2 werden die Funktionen des Nationalen Informationszentrums für die Republik Montenegro erfüllt durch:

Ministerium für Bildung und Wissenschaft

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