Kundmachung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln
Ersetzt durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 228/2001.
Ersetzt durch die Kundmachung BGBl. II Nr. 228/2001.
Gemäß § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung der Erwachsenenbildung und des Volksbüchereiwesens aus Bundesmitteln, BGBl. Nr. 171/1973, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 286/1990 wird kundgemacht, dass folgende Einrichtungen gesamtösterreichische Einrichtungen im Sinne der genannten Bestimmung sind:
„Arbeitsgemeinschaft der Bildungshäuser Österreich”,
„Berufsförderungsinstitut Österreich”,
„Ländliches Fortbildungsinstitut”,
„Ring Österreichischer Bildungswerke”,
„Büchereiverband Österreichs”,
„Verband Österreichischer Volkshochschulen”,
„Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich”,
„Österreichische Volkswirtschaftliche Gesellschaft, Verband für Bildungswesen”,
„Verband Österreichischer Schulungs- und Bildungshäuser
„Österreichische Föderation der Europahäuser - Europäisches Bildungswerk in Österreich”,
„Verband der wissenschaftlichen Gesellschaften Österreichs -
„Forum Katholischer Erwachsenenbildung in Österreich”.
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