Bundesgesetz über die Studien an Akademien und über die Schaffung von Hochschulen für pädagogische Berufe (Akademien-Studiengesetz 1999 - AStG)(NR: GP XX RV 1755 AB 1794 S. 169. BR: 5932 AB 5946 S. 655.)
Teil
Allgemeine Bestimmungen
Planung hochschulischer Einrichtungen
§ 1. (1) Der Bund wird innerhalb von acht Jahren hochschulische Einrichtungen für die Ausbildung der Pflichtschullehrer („Hochschule für pädagogische Berufe'') schaffen. An diesen Hochschulen sollen auch Angebote für die Ausbildung zum Lehrer in der Erwachsenenbildung und in anderen pädagogischen Aufgabenbereichen eingerichtet werden, soweit dies nicht Aufgabe der Universitäten ist. Die erforderlichen organisations- und studienrechtlichen Regelungen an diesen hochschulischen Einrichtungen sind entsprechend den für Hochschulen oder Universitäten üblichen Standards auszuführen.
(2) Das Zusammenwirken von Forschung und Lehre ist sicherzustellen. Die Studienabschlüsse an diesen hochschulischen Einrichtungen sind akademische Grade. Im Falle der Einführung eines dreigliedrigen Studiensystems an Universitäten ist darauf zu achten, dass die Studienabschlüsse mit diesem System kompatible akademische Grade sind.
(3) Auf die besondere Situation der Kirchen und Religionsgesellschaften ist Bedacht zu nehmen.
(4) Die Beziehungen zur universitären Lehrerausbildung sind so zu gestalten, dass Synergien erzielt werden.
(5) Die gesamte Neugestaltung wird unter besonderer Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und zumindest einer Kostenneutralität erfolgen.
Evaluierungs- und Planungskommission
§ 2. (1) Zur Evaluierung der derzeitigen Pflichtschullehrerausbildung im Hinblick auf deren Weiterentwicklung und zur ehestmöglichen Erstellung eines Konzepts bezüglich der Schaffung hochschulischer Einrichtungen für die Ausbildung der Pflichtschullehrer („Hochschulen für pädagogische Berufe'') wird beim Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten eine Evaluierungs- und Planungskommission eingerichtet.
(2) Die Evaluierungs- und Planungskommission umfasst acht Mitglieder, von denen mindestens vier Frauen und mindestens vier durch eine Lehrbefugnis als Universitätsprofessor oder Universitätsprofessorin oder Universitätsdozent oder Universitätsdozentin im Sinne des Universitätsrechts oder durch eine gleichzuhaltende Qualifikation wissenschaftlich ausgewiesen sein müssen.
(3) Die Mitglieder der Kommission werden bestellt:
vier Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten;
vier Mitglieder von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr.
(4) Die Mitglieder der Kommission haben aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden zu wählen, die oder der insbesondere die Sitzungen zu leiten hat. Die Mitglieder der Kommission treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten kann zur administrativen Unterstützung der Tätigkeiten der oder des Vorsitzenden und der Arbeit der Kommission eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer bestellen.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten hat dem Nationalrat jährlich, basierend auf der Tätigkeit der Kommission, einen Bericht über die Fortschritte bezüglich der Schaffung hochschulischer Einrichtungen für die Ausbildung der Pflichtschullehrer vorzulegen.
Geltungsbereich
§ 3. Dieses Bundesgesetz gilt für die öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Berufspädagogischen Akademien, Pädagogischen Akademien und Pädagogischen Institute im Sinne des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, und
Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institute im Sinne des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966,
Begriffsbestimmungen
§ 4. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen:
unter Akademien alle vom Geltungsbereich (§ 3) umfassten Einrichtungen, wobei die Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Akademie und das Land- und forstwirtschaftliche berufspädagogische Institut als eine Akademie im Sinne dieses Bundesgesetzes zu verstehen sind;
unter Studien alle Bildungsangebote an Akademien (Diplomstudien und Akademielehrgänge);
unter Diplomstudien die in § 110, § 118 und § 125 des Schulorganisationsgesetzes sowie in § 21 und § 28 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes geregelten berufsqualifizierenden Studien (als Erstausbildungen oder als Aufbaustudien); sie schließen mit dem Diplomgrad ab;
unter Diplomprüfungen die die Diplomstudien abschließenden Prüfungen;
unter Akademielehrgängen alle Studien, die nicht Diplomstudien (Z 2) sind; darunter fallen insbesondere die der Fortbildung und der Weiterbildung dienenden Lehrveranstaltungen gemäß § 125 des Schulorganisationsgesetzes sowie die an den Pädagogischen Instituten abzuhaltenden Lehrgänge gemäß § 11 des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988;
unter Studienplänen die akademieautonomen Verordnungen über Inhalt und Aufbau der Studien (Diplomstudien und Akademielehrgänge) sowie der Prüfungsordnungen.
(2) Sofern in diesem Bundesgesetz von Studierenden die Rede ist, beziehen sich die betreffenden Bestimmungen nicht auf bereits in einem Dienstverhältnis zum Bund oder zu einem Land stehende Lehrer.
(3) Personenbezogene Bezeichnungen in diesem Bundesgesetz sowie in den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen erfassen Männer und Frauen gleichermaßen.
Aufgaben, leitende Grundsätze, Kooperation
§ 5. (1) Die Studien an den Akademien dienen einer wissenschaftlich fundierten und praxisorientierten Berufsbildung auf Hochschulniveau in pädagogischen und sozialen Berufsfeldern.
(2) Bei der Gestaltung der Studien an den Akademien sind die Aufgaben der österreichischen Schule sowie insbesondere folgende leitende Grundsätze zu berücksichtigen:
die Vielfalt und Freiheit wissenschaftlich-pädagogischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen,
die Verbindung von Forschung und Lehre,
die Lernfreiheit,
die Wert- und Sinnorientierung,
die Stärkung sozialer Kompetenz durch geeignete Formen des Unterrichtes,
die Praxisorientierung der Studien insbesondere unter Einbeziehung von Berufserfahrungen der Studierenden sowie von in einem Dienstverhältnis stehenden Lehrern,
das Zusammenwirken aller an der Akademie Tätigen,
die Autonomie der Akademien nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften,
die Mitwirkung an der Schulentwicklung sowie in sozial- und bildungspolitischen Anliegen,
die Gleichbehandlung von Frauen und Männern,
die soziale Chancengleichheit,
die europäische Dimension sowie die nationale und internationale Mobilität.
(3) Die Lehre an den Akademien ist mit berufsfeldbezogener Forschung und Entwicklung zu verbinden.
(4) Die Akademien haben hinsichtlich der Erfüllung ihrer Aufgaben untereinander und mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen zu kooperieren. Die Kooperation erstreckt sich neben der berufsbezogenen Forschung und Entwicklung auch auf die Evaluation und insbesondere auf die Erstellung der Studienpläne.
Teil
Studien an Akademien
Gestaltung der Studien
§ 6. (1) Die Studien an den Akademien haben die Vielfalt und die Freiheit wissenschaftlich-pädagogischer Theorien, Methoden und Lehrmeinungen zu beachten. Dies bezieht sich auf die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Aufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung.
(2) Bei der Gestaltung des Studienangebotes ist auch die besondere Situation berufstätiger Studierender und sind deren Berufserfahrungen zu berücksichtigen.
Studienplan
§ 7. (1) An den Akademien sind für die einzelnen Studien (ausgenommen Fortbildungsveranstaltungen am Pädagogischen Institut und am Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Institut) Studienpläne durch die Studienkommission zu verordnen.
(2) Der zuständige Bundesminister hat durch Verordnung nach den Aufgaben der jeweiligen Akademie sowie nach der Dauer der Ausbildung Grundsätze für die nähere Gestaltung der Studienpläne (einschließlich der Prüfungsordnungen) festzulegen, wenn dies im Hinblick auf eine einheitliche Ausbildung erforderlich ist. Die Verordnung hat vorzusehen:
die Bildungsziele,
eine Gliederung in Studienabschnitte, wenn dies im Hinblick auf die Dauer und die Inhalte des Studiums zweckmäßig ist,
den Umfang der jedenfalls verpflichtend vorzusehenden Studienfächer,
nähere Bestimmungen über die Diplomprüfungen und
den Diplomgrad, der nach Abschluss des jeweiligen Diplomstudiums oder Akademienlehrganges verliehen wird.
(3) Die Studienpläne haben unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß Abs. 2 sowie weiters unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes jedenfalls zu enthalten:
die verpflichtend vorgesehenen Lehrveranstaltungen,
das gemäß § 12 zu inskribierende Ausmaß hinsichtlich der verpflichtend vorgesehenen Lehrveranstaltungen sowie die Aufteilung dieser Lehrveranstaltungen auf die einzelnen Studienabschnitte,
die Bildungsziele und -inhalte sowie das Ausmaß der einzelnen Lehrveranstaltungen,
die Art der Lehrveranstaltungen (Vorlesung, Seminar, Übung, Blockveranstaltung),
Art und Umfang sowie die näheren Bestimmungen über die Durchführung von Prüfungen (Prüfungsordnung).
(4) Studienpläne sind vor deren Erlassung sowie vor wesentlichen Änderungen durch die Studienkommission einem Anhörungsverfahren zu unterziehen, in dessen Rahmen jedenfalls dem örtlich zuständigen Landesschulrat und bei Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten der jeweils zuständigen kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Oberbehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Im Rahmen dieses Anhörungsverfahrens ist dem zu begutachtenden Studienplan ein Qualifikationsprofil anzuschließen, welches eine Beschreibung der Umsetzung der Aufgaben und der leitenden Grundsätze (§ 5) beinhaltet und die Vergleichbarkeit mit Studienplänen gleichartiger Studien darlegt.
(5) Die Studienpläne können vorsehen, dass einzelne Studien bzw. Studienteile unter Einbeziehung von Formen des Fernstudiums geführt werden können.
(6) In den Studienplänen kann für die Anmeldung zu einzelnen Studien der Nachweis besonderer Vorkenntnisse vorgesehen werden, wenn diese zur Erfüllung des Studienplanes erforderlich sind und der allgemeine Zugang dadurch nicht beeinträchtigt wird.
(7) Im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 87/327/EWG, Amtsblatt Nr. L 166 vom 25. Juni 1987,
CELEX-Nr. 387D0327) ist die Studienkommission berechtigt, im Studienplan einzelnen Lehrveranstaltungen ECTS-Anrechnungspunkte zuzuteilen. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studien verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen.
(8) In den Studienplänen ist weiters vorzusehen, dass mindestens ein Mal im Studienjahr ein Verzeichnis der Studien in geeigneter Weise kundzumachen ist. Dieses Verzeichnis hat jedenfalls den Titel, die Art, die Zeit, den Ort und den Namen des Akademielehrers der jeweiligen Studien zu enthalten.
(9) Die Studienpläne haben auf die zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen Bedacht zu nehmen. Sie sind
bei Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Akademien und bei Land- und forstwirtschaftlichen berufspädagogischen Instituten dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
bei Religionspädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Instituten dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten und der jeweils zuständigen kirchlichen oder religionsgesellschaftlichen Oberbehörde und
im Übrigen dem Bundesminister für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten
(10) Die Studienpläne der Pädagogischen Institute bedürfen der Genehmigung des Landesschulrates.
(11) Die Studienpläne sind an der betreffenden Akademie rechtzeitig vor deren Wirksamwerden auf geeignete Weise kundzumachen und dem örtlich zuständigen Landesschulrat zur Kenntnis zu bringen. Den Studierenden ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
Prüfungsordnung
§ 8. (1) Die Prüfungsordnung ist Teil des durch die Studienkommission zu verordnenden Studienplanes.
(2) Die Prüfungsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß § 7 Abs. 2 sowie weiters unter Bedachtnahme auf bestehende Vorschriften und der nachstehenden Absätze die näheren Bestimmungen über die Durchführung aller im Rahmen eines Studiums abzuhaltenden Prüfungen zu regeln; sie hat jedenfalls zu enthalten:
die Art und den Umfang der Prüfungen,
die Bestellungsweise der Prüfer, wobei für Diplomprüfungen nach Möglichkeit die freie Prüferwahl vorzusehen ist,
die Anmeldeerfordernisse sowie Anmeldeverfahren,
generelle Beurteilungskriterien sowie eine fünfstufige Notenskala („Sehr gut'', „Gut'', „Befriedigend'', „Genügend'' und „Nicht genügend'') und
die Verpflichtung der Prüfer zur zeitgerechten Bekanntgabe von Prüfungsform und Beurteilungskriterien.
(3) In der Prüfungsordnung ist festzulegen, dass mündliche Prüfungen an den Akademien öffentlich sind.
(4) Die Prüfungsordnung hat weiters die Zahl der möglichen Prüfungswiederholungen festzulegen, wobei mindestens zwei und höchstens fünf Wiederholungen zulässig sind und der Prüfungskandidat berechtigt ist, auch die betreffende Lehrveranstaltung höchstens ein Mal, bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen jedoch zwei Mal, zu wiederholen.
Qualitätssicherung
§ 9. Die Studienkommission hat zur Sicherung der Qualität der Studien Maßnahmen zur regelmäßigen Überprüfung von Studienveranstaltungen einschließlich der Durchführung von Prüfungen zu treffen. Die Ergebnisse sind zur Qualitätsentwicklung der Akademie sowie für die Fortbildung der Lehrenden heranzuziehen.
Zulassung zum Studium
§ 10. (1) Die Zulassung zum Studium als ordentlicher Studierender erfolgt durch die Immatrikulation.
(2) Die Studienkommission hat im Studienplan für den Fall, dass aus Platzgründen nicht alle Zulassungsbewerber zugelassen werden können, für alle Zulassungsbewerber in gleicher Weise geltende Zulassungskriterien festzulegen. Die Nichtzulassung ist dem Zulassungsbewerber schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(3) Abs. 1 und 2 gelten nicht für private Akademien. Die Zulassung zum Studium an einer privaten Akademie erfolgt durch einen privatrechtlichen Vertrag zwischen dem Studierenden oder seinem Dienstgeber und dem Erhalter der Akademie. Wird jedoch ein Zulassungsbewerber trotz Nichterfüllung der gesetzlichen Aufnahmsvoraussetzungen zum Studium zugelassen, so ist die Zulassung rechtsunwirksam.
Studierendenevidenz, Studienbuch, Studienausweis
§ 11. (1) Der Direktor hat hinsichtlich der zum Studium an der Akademie zugelassenen Studierenden eine Evidenz zu führen, die jedenfalls folgende Daten zu beinhalten hat:
Matrikelnummer (bei ordentlichen Studierenden),
Personalien des Studierenden,
Staatsangehörigkeit,
Anschrift am Studienort (und am Heimatort),
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.