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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Bezeichnungen „Akademische Unternehmensleiterin“ und „Akademischer Unternehmensleiter“

Geltender Text a fecha 1999-06-30

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Studien an den Universitäten (Universitäts-Studiengesetz – UniStG), BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/1998, wird verordnet:

§ 1. Dem Verein „Linzer Internationale Management Akademie – LIMAK“ wird die Berechtigung verliehen, den dreisemestrigen Lehrgang für den Unternehmernachwuchs als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges universitären Charakters für den Unternehmernachwuchs hat an die Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Unternehmensleiterin“ und an die Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Unternehmensleiter“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1999 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 30. Juni 2003 außer Kraft.