ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Slowenien über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Slowenisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die Mitteilungen gemäß Art. 10 Abs. 1 des Abkommens wurden am 23. April 1999 abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 1 mit 1. Juli 1999 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Slowenien, im folgenden Vertragsparteien genannt,
– überzeugt davon, daß die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit eine der wichtigsten Grundlagen der Beziehungen zwischen den Vertragsparteien bildet und ein wichtiges Element für die Stabilität Europas darstellt,
– im Hinblick auf die in den gutnachbarlichen wissenschaftlich-technischen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien gewonnene positive Erfahrung und die Notwendigkeit der Vervollkommnung dieser Beziehungen,
– unter Berücksichtigung der raschen Erweiterung des wissenschaftlichen und technischen Wissens sowie der Internationalisierung von Wissenschaft und Technologie,
– von dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien auf dem Gebiet der Wissenschaft und der Technologie entsprechend den neuen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen in Europa durchzuführen,
– in Anerkennung der Wichtigkeit einer verbesserten Koordination der österreichisch-slowenischen Beziehungen auf den Gebieten der Wissenschaft und der Technologie,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit die Entwicklung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit in gemeinsam vereinbarten Bereichen unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten staatlichen Prioritäten in Wissenschaft und Forschung.
Artikel 2
(1) Die Vertragsparteien unterstützen die Entwicklung direkter wissenschaftlich-technischer Beziehungen zwischen staatlichen Einrichtungen, den Akademien der Wissenschaften, den Hochschulen und wissenschafltichen Forschungszentren, den Forschungs- und Technologieinstituten sowie zwischen Unternehmen und anderen Institutionen beider Seiten.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Ausarbeitung gemeinsamer Projekte, welche an bestehenden sowie an zukünftigen europäischen und internationalen Programmen teilnehmen können, und die Einbindung von Wissenschaftern und Experten der Vertragsparteien bei ihrer Verwirklichung.
Artikel 3
Die im Artikel 1 vorgesehene Zusammenarbeit kann insbesondere folgende Formen umfassen:
Austausch wissenschaftlich-technischer Informationen, Dokumentationen und Veröffentlichungen;
Austausch von Wissenschaftern und Experten im Rahmen bilateraler, von den Vertragsparteien genehmigter Projekte zur Durchführung der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit;
Durchführung und Unterstützung gemeinsamer wissenschaftlich technischer Veranstaltungen und sonstiger wissenschaftlicher Programme unter Berücksichtigung von Initiativen multilateralen Charakters mit der Möglichkeit gegenseitig Forschungsmaterial, wissenschaftliche Geräte und Ausrüstungen zur Verfügung zu stellen;
andere Formen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit, welche von den Vertragsparteien festgelegt werden.
Artikel 4
(1) Nach diesem Abkommen findet kein Zahlungsverkehr zwischen den Vertragsparteien statt. Jeder Vertragsstaat übernimmt bei gemeinsamen Projekten gemäß Artikel 3 für die von ihm entsandten Personen die Reisekosten und für die von ihm empfangenen Personen die Aufenthaltskosten.
(2) 1. Die medizinische Betreuung für die auf der Grundlage dieses Abkommens entsendeten Personen erfolgt gemäß dem am 10. März 1997 unterzeichneten Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Slowenien über die soziale Sicherheit *.
Falls die medizinische Betreuung nicht gemäß dem vorgenannten Abkommen erfolgen kann, wird vom Entsendestaat ein entsprechendes Formblatt zur Verweisung auf den anderen Staat ausgestellt, womit der Entsendestaat die Kosten für dringende medizinische Betreuung im Krankheits- oder Verletzungsfall übernimmt (außer Zahnprothetik oder die Behandlung von chronischen Krankheiten).
Falls der Entsendestaat für die Kosten der medizinischen Betreuung auf solche Weise nicht aufkommen kann, übernimmt der Empfangsstaat die Kosten der dringenden medizinischen Betreuung in dem in der Ziffer 2 vorgesehenen Umfang.
Die Sicherung der medizinischen Betreuung gemäß Ziffer 3 gilt nur bei Austauschvorhaben, die auf der Grundlage von Vereinbarungen zwischen den zuständigen Ministerien beider Staaten durchgeführt werden.
- Kundgemacht in BGBl. III Nr. 103/1998
Artikel 5
(1) Zur Durchführung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien den Gemeinsamen Ausschuß für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit ein, dessen Mitglieder von den Regierungen beider Vertragsparteien nominiert werden.
(2) Die Aufgaben des Gemeinsamen Ausschusses sind:
Übersicht über die Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen;
Festlegung neuer Bereiche der Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen;
Erstellung des laufenden Arbeitsprogrammes gemäß diesem Abkommen;
Behandlung sonstiger Angelegenheiten, die sich auf dieses Abkommen beziehen.
(3) Der Gemeinsame Ausschuß tritt abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten zu einem gemeinsam vereinbarten Termin zusammen.
Artikel 6
(1) Jede Vertragspartei notifiziert der jeweils anderen Vertragspartei diejenige Stelle, die für die Durchführung der Maßnahmen auf Grund dieses Abkommens zuständig ist.
(2) Zur Durchführung im Sinne des Absatz 1 zählen insbesondere folgende Maßnahmen:
jährliche Ausschreibung für Bewerbungen gemäß Artikel 3;
Sammlung und Evaluierung der Anträge gemäß Ziffer 1;
Erstellung einer Liste förderungswürdiger Anträge auf Grund der Evaluierung gemäß Ziffer 2 in Absprache mit der zuständigen Stelle der jeweils anderen Vertragspartei;
Einholung der jeweils innerstaatlich erforderlichen Genehmigungen;
Verständigung der Antragsteller von der Entscheidung des Gemeinsamen Ausschusses gemäß Artikel 5;
Entgegennahme der Berichte über durchgeführte Projekte.
Artikel 7
Die Vertragsparteien gewährleisten eine angemessene und wirksame Wahrung des auf Grund dieses Abkommens erworbenen geistigen Eigentums.
Artikel 8
Die Zusammenarbeit gemäß diesem Abkommen erfolgt nach Maßgabe der für die beiden Staaten geltenden Rechtsvorschriften.
Artikel 9
Die Vertragsparteien konsultieren einander auf diplomatischem Weg auf Antrag eines von ihnen, falls bei der Zusammenarbeit Schwierigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens auftreten.
Artikel 10
(1) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg mitgeteilt haben, daß ihre jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.
(2) Dieses Abkommen wird auf die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Es verlängert seine Geltung für einen Zeitraum von höchstens fünf weiteren Jahren, wenn nicht eine der beiden Vertragsparteien der anderen schriftlich auf diplomatischem Wege drei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer mitteilt, daß sie diese Verlängerung nicht wünscht. Während der zweiten fünfjährigen Geltungsperiode kann das Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten von jeder Vertragspartei auch vorzeitig schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden.
(3) Das Außerkrafttreten des vorliegenden Abkommens zieht nicht die Beendigung gemeinsamer Arbeiten, die auf seiner Grundlage durchgeführt werden und zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens nicht abgeschlossen sind, nach sich.
GESCHEHEN ZU Wien, am 8. Mai 1998 in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
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