Verordnung der Minister des Innern, der Justiz und des Handels vom 7. August 1879, zum Vollzuge des Gesetzes vom 19. Juli 1879 (R. G. Bl. Nr. 108), betreffend die Verpflichtung zur Desinfection bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen
§ 1 Abs. 1, 2 und 7, § 3 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 bis 8 sind, insofern die Reinigung und Desinfektion im Eisenbahnverkehr in Betracht kommt, mit 15.02.1906 außer Wirksamkeit getreten, aber bezüglich der Reinigung und Desinfektion im Schiffsverkehr weiterhin in Geltung geblieben (vgl. § 3 RGBl. Nr. 30/1906, Art. 12 RGBl. Nr. 25/1906 und Art. 7 RGBl. Nr. 24/1906).
Präambel/Promulgationsklausel
Zum Vollzuge des Gesetzes vom 19. Juli 1879 (R. G. Bl. Nr. 108), betreffend die Verpflichtung zur Desinfection bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen werden nachstehende Anordnungen erlassen:
§ 1 Abs. 1, 2 und 7 ist, insofern die Reinigung und Desinfektion im Eisenbahnverkehr in Betracht kommt, mit 15.02.1906 außer Wirksamkeit getreten, aber bezüglich der Reinigung und Desinfektion im Schiffsverkehr weiterhin in Geltung geblieben (vgl. § 3 RGBl. Nr. 30/1906, Art. 12 RGBl. Nr. 25/1906 und Art. 7 RGBl. Nr. 24/1906).
Zu §. 1.
Jeder zum Viehtransport verwendete Wagen, in welchem die im §. 1 dieses Gesetzes benannten Thiere, nämlich: Wiederkäuer (Rinder, Schafe und Ziegen), Schweine, Pferde, Esel und Maulthiere befördert worden sind, ist unmittelbar nach der Entladung durch einen, auf einer der beiden Längsseiten des Wagens angebrachten weißen Zettel, welcher die großgedruckten Worte „zu desinficiren” enthält und auf welchem auch Tag und Stunde der Entladung unter Beifügung des Stationsstämpels zu bemerken ist, kenntlich zu machen.
Wird die Desinfection nicht in der Ausladestation vorgenommen, so ist überdies auch jene Station ersichtlich zu machen, wohin die Wagen zur Desinfection zu bringen sind. Nach bewirkter Desinfection ist unter dem vorerwähnten Zettel ein zweiter gelber Zettel (größeren Formates) aufzukleben, welcher das groß gedruckte Wort „desinficirt” enthält, und auf welchem auch der Tag und die Stunde der Beendigung der Desinfection unter Beifügung des Stationsstämpels zu bemerken ist. Beide Zettel sind bei der Wiederverladung zu entfernen.
Die Desinfection muß längstens innerhalb 48 Stunden nach der Entladung beendigt sein.
Bei Ueberführung der zu desinficirenden Wagen in eine Desinfectionsstation ist der Vorstand der Letztern von dem Eintreffen derselben rechtzeitig zu verständigen.
Die Beförderung solcher Wagen in die Desinfectionsstation darf nicht mit Eisenbahnzügen, mit denen ausschließlich Vieh transportirt wird, stattfinden. Bei Beförderung solcher Wagen mit andern Zügen sind dieselben am Ende des Zuges und nicht unmittelbar an, mit Vieh beladene Wagen anzureihen.
Die zur Desinfection bestimmten Wagen sind sorgfältig geschlossen zu halten und in der Abladestation bis zur Abführung in die Desinfectionsstation, in letzterer aber bis zur Vornahme der Desinfection derart abseits aufzustellen, daß eine Verschleppung des Ansteckungsstoffes nicht erfolgen kann.
Der Desinfection der zum Viehtransport benützten Wagen hat eine gründliche Reinigung voranzugehen, welche in der Weise zu bewirken ist, daß die in den Wagen vorhandenen Abfälle, Streumateralien, Excremente beseitigt, der Fußboden, die Wände und Decken mit steifen Bürsten oder stumpfen Besen unter Abspülen mit Wasser ausgefegt werden. Bei Winterfrost ist hierzu heißes Wasser zu verwenden, um angefrorene Unreinlichkeiten besser loszubringen.
An jenen Stellen, wo die Ausräumung der Excremente aus den Wagen vorgenommen wird, muß der Boden thunlichst undurchlässig sein und sogleich nach der Fortschaffung der Excremente desinficirt werden.
Die vorläufige Reinigung hat sich auch auf jene Geräthe zu erstrecken, die bei der Viehbeförderung benützt wurden und sind diese, sofern sie dem Viehversender gehören, erst dann auszufolgen, wenn sie der vorschriftsmäßigen Desinfection unterworfen worden sind.
Deßgleichen sind die im Gebiete der Eisenbahn befindlichen Viehhöfe, Verladeplätze, Triebwege, sowie die von den Thieren betretenen Treppen und Rampen sorgfältig reinzuhalten; der an ihnen befindliche Unrath, die Streu usw. ist nach jedesmaliger Benützung wegzuschaffen.
In Fällen, in welchen beim Eintreffen eines Viehtransportes mit ansteckenden Krankheiten behaftete oder derselben verdächtige Thiere vorgefunden werden, hat nebst der Reinigung auch die Desinfection aller Objecte stattzufinden, welche von den auswaggonirten Thieren betreten worden sind.
Ob zeitweilig eine Desinfection der Vieh-Ein- und Ausladeplätze, der Viehhöfe, Treppen, Rampen allgemein oder nur für den Verkehr mit einzelnen der im §. 1 des Gesetzes bezeichneten Thierarten oder für, aus bestimmten Ländern oder Landesgebieten kommende Viehtransporte einzutreten habe, ist von der politischen Landesbehörde, je nachdem eine bestimmte Gefahr für die Verschleppung ansteckender Thierkrankheiten vorliegt, unter rechtzeitiger Verständigung der Eisenbahnverwaltungen anzuordnen.
In den Gepäckswagen befindliche Abtheilungen, welche zur Beförderung einzelner Viehstücke benützt werden, sowie hiezu verwendete Gepäcksbeiwagen sind nach jeder Fahrt gleichfalls der vorgeschriebenen Reinigung und Desinfection zu unterziehen.
Die Stationsvorstände sind verpflichtet, eintreffende, zum Viehtransport bestimmte Wagen, welche die Spuren unterlassener oder mangelhafter Reinigung an sich tragen, sowie diejenigen, welche gar nicht oder nicht gehörig desinficirt sind, von der Weiterbeförderung auszuschließen und deren vollständige Reinigung oder Desinfection unverzüglich zu veranlassen.
Zu §. 2.
Der bei der Reinigung der Wagen, Treppen, Rampen, Stand- und Verladungsplätze, Triebwege usw. gesammelte Dünger, Kehricht und die Streumaterialien aus den Wagen sind an besonderen, entsprechend isolirten Stellen zu sammeln und mit Kalkmilch oder mit verdünnter Schwefelsäure (1 Theil Schwefelsäure auf 20 Theile Wasser) zu übergießen.
Bei Transporten von Wiederkäuern, welche aus seuchenfreien Gegenden durch die Rinderpest verseuchter Länder kommen, sowie in den Fällen, in welchen unter den ausgeladenen Thieren Erscheinungen beobachtet werden, die einzelne derselben als mit Rinderpest, Rotz oder Milzbrand behaftet oder dieser Krankheit verdächtig erkennen lassen, ist der Dünger, Kehricht und das Streumateriale an geeigneten Stellen durch Verbrennen oder Vergraben zu vernichten.
Die politische Behörde hat darüber zu wachen, daß die Auswahl der gedachten Stellen in sanitärer Beziehung kein Anstand obwalte.
§ 3 Abs. 1 ist, insofern die Reinigung und Desinfektion im Eisenbahnverkehr in Betracht kommt, mit 15.02.1906 außer Wirksamkeit getreten, aber bezüglich der Reinigung und Desinfektion im Schiffsverkehr weiterhin in Geltung geblieben (vgl. § 3 RGBl. Nr. 30/1906, Art. 12 RGBl. Nr. 25/1906 und Art. 7 RGBl. Nr. 24/1906).
Zu §. 3.
Aus dem Auslande rückkehrende, zum Viehtransporte benützte Wagen sind an der ersten inländischen Desinfectionsstation der Reinigung und Desinfection zu unterziehen, wofern nicht vertrauenswürdige Nachweise vorliegen, daß bereits im Auslande eine, dieser Verordnung entsprechende Desinfection vorgenommen wurde.
Die mit fremden Regierungen in dieser Beziehung zu Stande kommenden Vereinbarungen werden den Transportunternehmungen besonders bekannt gegeben werden.
Unter allen Umständen sind jedoch die an inländischen Gränzstationen eintreffenden Viehtransportwagen zu besichtigen, ob sie einer gründlichen Reinigung und Desinfection unterworfen worden sind, im gegentheiligen Falle ist dieselbe durchzuführen.
Zu §. 4.
Die Eisenbahnstationen, welche zu Desinfectionsanstalten bestimmt werden, müssen mit all` den Einrichtungen in genügendem Maße versehen sein, welche die Durchführung der Desinfection in einer allen Anforderungen entsprechenden Weise ermöglichen, und des sind auch diese Einrichtungen fortwährend in verwendungsfähigem Zustande zu erhalten.
Die Bahnverwaltungen sind verpflichtet, die Einrichtungen solcher Desinfectionsanstalten der politischen Bezirksbehörde bekannt zu geben. Letztere hat sich von der Zweckmäßigkeit derselben mit Rücksicht auf die in dieser Verordnung zu §. 10 des Gesetzes gegebenen Vorschriften zu überzeugen.
In jeder Desinfectionsstation ist behufs Evidenthaltung der desinficirten Viehwagen ein Controlbuch aufzulegen, welches folgende Rubriken zu enthalten hat:
Nummer und Eigenthumsbahn des Wagens, Name der Entladungsstation, Tag und Stunde der beendigten Entladung und Desinfection und eine Anmerkungsrubrik für Bemerkungen des mit der Staatsaufsicht betrauten Organes.
Bei Beförderung einzelner Viehstücke und Rohproducte kann die Reinigung und Desinfection des betreffenden Wagens auch in der Ausladestation stattfinden. Das Gleiche gilt rücksichtlich der Desinfection der beim Transport benützten Geräthe.
Zu §. 5.
Bei Bemessung der Desinfectionsgebühren haben lediglich die mit der Ausführung der Desinfection, beziehungsweise Vertilgung verbundenen Kosten, die Grundlage der Ersatzleistung zu bilden.
Für die der eigentlichen Desinfection vorangehende oder ohne Rücksicht auf dieselbe vorzunehmende Reinigung, findet eine Entschädigung nicht statt.
Die Gebühren werden ohne Rücksicht auf die Wegstrecke, welche der Viehtransport durchlaufen hat, für einen Wagen mit einem durchschnittlichen Betrage der Selbstkosten festgestellt.
Zu §. 6.
Die von Viehversendern geforderte wiederholte Desinfection der zur Beförderung ihres Viehes bestimmten Wagen hat in der Regel nach den in dieser Verordnung bezeichneten Verfahren ausgeführt zu werden. Die Anwendung eines anderen Desinfectionsverfahrens bedarf einer Vereinbarung mit der Bahnverwaltung.
Zu §. 7.
Fahrzeuge der Binnenschiffahrt, welche zum Transport der im §. 1 des Gesetzes bezeichneten Thierarten eigens bestimmt sind, müssen an einer, vom Verkehr abseits gelegenen Stelle der Reinigung und Desinfection unterzogen werden.
Rücksichtlich der Seeschiffe haben die Organe der Hafen- und Seesanitäts-Verwaltung zu sorgen, daß im Verkehre mit den zu reinigenden und zu desinficirenden Schiffen, beziehungsweise Schiffsräumen mit jener Vorsicht vorgegangen und die Reinigung und Desinfection derart vorgenommen werde, daß die Verschleppung der Ansteckungsstoffe vermieden werde.
Rücksichtlich der Reinigung der Schiffsräume, der bei der Ausladung der Thiere von denselben betretenen Landungsbrücken und Landungsplätze, der Beseitigung des Düngers, Kehrichts, Streumateriales, sowie der Desinfection dieser Objecte, haben die in dieser Verordnung zu den §§. 1, 2 und 10 des Gesetzes enthaltenen Vorschriften analoge Anwendung zu finden.
Die Desinfection der beim Viehtransport benützten Schiffsräume und Geräthe muß nach Löschung der Fracht bei Fahrzeugen der Binnenschifffahrt längstens innerhalb 48 Stunden, bei Seeschiffen aber mit Vermeidung eines jeden unnöthigen Aufschubes beendigt sein.
Die im Absatz 1 bezeichneten Fahrzeuge der Binnenschifffahrt müssen mit einem Controlbuch versehen sein. Dasselbe hat folgende Rubriken zu enthalten: Bezeichnung der Unternehmung, Bezeichnung des Fahrzeuges, Gattung und Herkunft der Ladung, Tag und Stunde der Entladung und der Desinfection, Anmerkungsrubrik für die Bemerkungen des mit der Staatsaufsicht betrauten Organs. Bei Seeschiffen ist der Vollzug der Desinfection auf der Sanitätsfede amtlich zu bescheinigen.
Bezüglich der Zulassung von, aus dem Auslande kommenden, zum Viehtransport benützten Schiffen zum weitern Verkehr, haben die in dieser Verordnung zu §. 3 des Gesetzes enthaltenen Bestimmungen analoge Geltung.
Zu §. 8.
Behufs des im §. 8 des Gesetzes geforderten Nachweises rücksichtlich der sub a), b), c) bezeichneten Rohstoffe sind der Transportunternehmung Ursprungscertificate beizubringen, welche für die sub a) angeführten Objecte der Gemeindevorsteher, für die sub b) bezeichneten Stoffe der landesfürstliche Thierarzt, dem die Aufsicht eines solchen Schlachthauses übertragen wird, für die sub c) genannten thierischen Theile, sowie für das zum menschlichen Genusse geeignete Fleisch geschlachteter lungenseuchekranker Rinder (Gesetz vom 14. August 1886, RGBl. Nr. 171) die Seuchencommission auszustellen hat.
Die politischen Landesbehörden haben sowohl von dem ersten Ausbruche als auch von dem Erlöschen der Rinderpest im Lande, alle Eisenbahngesellschaften und Dampfschifffahrts-Unternehmungen ungesäumt zu verständigen.
Ebenso hat jede politische Landesbehörde von dem zu ihrer Kenntniß gelangten ersten Ausbruche oder dem Erlöschen der Rinderpest im benachbarten Auslande, den gedachten Verkehrsanstalten sofort Mittheilung zu machen.
Mit Rücksicht auf die Bestimmung des §. 8 a) des Gesetzes muß bei Transporten thierischer Producte, welche über Contumazanstalten eingebracht werden, die Desinfection der Transportmittel jedesmal stattfinden. Diese Art der Provenienz ist durch die contumazämtliche Bescheinigung nachzuweisen.
Bei Beförderung gesalzener Häute ist eine Desinfection nicht nothwendig.
Zu §. 9.
Die Personen, welche zur Reinigung und Desinfection verwendet werden, haben sich hierbei eigener Ueberkleider zu bedienen, welche nach vollzogener Arbeit im Wasser zu waschen und darnach einer ausgiebigen Lüftung zu unterziehen sind. Das Gleiche hat mit der Fußbekleidung zu geschehen.
Diese Personen haben sich die Hände, und wenn sie sich einer Fußbekleidung nicht bedienten, auch die Füße mit zweipercentiger Carbolsäurelösung zu reinigen. Während der Arbeit und vor vollzogener Reinigung müssen diese Personen den Verkehr mit Leuten, die mit Vieh zu thun haben, jedes Nahekommen mit Letztern, sowie das Betreten der gereinigten oder desinficirten Viehstandplätze usw. meiden.
§ 10 Abs. 1 bis 8 ist, insofern die Reinigung und Desinfektion im Eisenbahnverkehr in Betracht kommt, mit 15.02.1906 außer Wirksamkeit getreten, aber bezüglich der Reinigung und Desinfektion im Schiffsverkehr weiterhin in Geltung geblieben (vgl. § 3 RGBl. Nr. 30/1906, Art. 12 RGBl. Nr. 25/1906 und Art. 7 RGBl. Nr. 24/1906).
Zu §. 10.
Die Desinfection der Wagen muß bewirkt werden entweder:
durch heiße Wasserdämpfe, die unter einer Spannung von mindestens 2 Atmosphären auf alle Theile im Innenraume des Wagens geleitet werden, oder
durch heißes Wasser von mindestens 70 ºCelsius, dem ein halbes Percent calcinirter Soda oder Pottasche zugesetzt ist, womit alle Theile des Wagens bis zum vollständigen Verschwinden des thierischen Geruches zu waschen sind, oder
durch Ausspritzen mit (bei Frost heißem) Wasser und nachheriges Auspinseln des Fußbodens und aller Seitentheile mit einer wässerigen Lösung, die 2 Percent Carbolsäure und 5 Percent Eisenvitriol oder statt letztern 3 Percent Chlorzink enthält.
Wagen, deren Einrichtung eine Behandlung mit Wasser nicht zuläßt, sind nach gründlichem Abwaschen des Fußbodens und der Decke mit alkalischer Lauge, einer Ausräucherung zu unterziehen, die entweder durch Einstellen von, auf Holz- oder Thontassen ausgebreitetem Chlorkalk oder durch Entwicklung von Chlor aus einer Mischung von 1 Theil Chlorkalk und 2 Theilen gewöhnlicher Salzsäure oder von 5 Theilen Kochsalz, 2 Theilen gepulverten Braunstein und 4 Theilen Wasser, der 4 Theile concentrirtes Vitriolöl zugesetzt werden, zu bewirken ist.
Bei Anwendung von Chlorkalk allein muß die Räucherung mindestens 8, während der kälteren Jahreszeit 12 Stunden lang bei vollkommen geschlossenen Wagen unterhalten werden. Bei Anwendung chlorentwickelnder Mischungen genügt eine 6stündige Einwirkung. Während der Winterszeit ist jedoch die aus Kochsalz, Braunstein und wässeriger Schwefelsäure bereitete Mischung nicht verwendbar, weil bei niederer Temperatur die Chlorentwicklung aus diesem Gemische zu geringe ist.
In allen Fällen müssen die Wagenräume vor ihrer Wiederbenützung so lange durchlüftet werden, als sie deutlich nach Chlor riechen.
Die Geräthschaften, welche während der Beförderung der Thiere zum Tränken und Füttern benützt wurden, sind ausschließlich entweder durch Abbrühen mit heißem Wasserdampf oder mit heißer Lauge zu desinficiren.
Bezüglich der übrigen Geräthe kann eine der, zur Desinfection der Wagen zulässigen Verfahrungsweisen in Anwendung kommen.
Die Viehein- und Ausladeplätze, Viehhöfe, Triebwege, Treppen und Rampen sind in den Fällen, in welchen nebst der Reinigung auch die Desinfection derselben stattzufinden hat, entweder durch Begießen mit einer zweipercentigen Carbolsäurelösung oder durch Bestreuen mit carbolsaurem (phenylsaurem) Kalk zu desinficiren.
Die bei der Reinigung dieser Objecte verwendeten Geräthe sind nach jedesmaliger Benützung selbst einer gründlichen Säuberung durch Abwaschen mit Wasser zu unterziehen, und falls die Desinfection dieser Objecte stattzufinden hat, gleichfalls mittelst der Carbolsäurelösung zu desinficiren.
Die politischen Behörden sind verpflichtet, die Beobachtung des Gesetzes und der Vollzugsvorschrift von Seite der Eisenbahn- und Binnenschifffahrts-Unternehmungen zu überwachen, und zwar bezüglich der Letztern unter Mitwirkung der Strompolizeiorgane.
Insbesondere haben die politischen Behörden die Desinfectionsstationen auf den Eisenbahnen zeitweilig zu besichtigen und nach Umständen das Angemessene vorzukehren.
Bei wichtigern Veranlassungen haben dieselben rücksichtlich der zu treffenden Verfügungen mit der Generalinspection der österreichischen Eisenbahnen das Einvernehmen zu pflegen.
Den Organen der politischen Behörden ist der Zutritt zu den Schiffsräumen, sowie den Verlade- und Desinfectionslocalitäten der Bahnhöfe und die Einsichtnahme in die im §. 4 und 7 bezeichneten Controlbücher jederzeit zu gestatten.
Rücksichtlich der Seeschiffe obliegt die Ueberwachung der genauen Beobachtung des Gesetzes und der Vollzugsvorschrift den betreffenden Hafen- und Seesanitätsorganen.
Zu §. 12.
Die Bahnverwaltungen haben den politischen Behörden jene Organe und Personen näher zu bezeichnen, welchen die verantwortliche Aufsicht und Leitung der Reinigungs- und Desinfectionsarbeiten übertragen ist.
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