Gesetz vom 19. Juli 1879, betreffend die Verpflichtung der Desinfection bei Viehtransporten auf Eisenbahnen und Schiffen

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1945-10-21
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich anzuordnen, wie folgt:

§. 1.

Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, jeden Eisenbahnwagen, in welchem Wiederkäuer, Schweine, Pferde, Esel und Maulthiere befördert worden sind, einem Desinfectionsverfahren zu unterziehen, das nach jedesmaligem Gebrauche sofort anzuwenden und geeignet ist, die dem Wagen etwa anhaftenden Ansteckungsstoffe unwirksam zu machen.

Vor bewirkter Desinfection dürfen solche Wagen zu keinerlei Verfrachtung benützt werden.

Ebenso sind nach jedesmaligem Gebrauche die bei der Beförderung der Thiere zum Füttern, Tränken, Befestigen oder zu sonstigen Zwecken benützten Geräthschaften zu desinficiren.

Beim Herrschen ansteckender Thierkrankheiten sind die Eisenbahnverwaltungen von der politischen Landesbehörde zu verpflichten, auch die Desinfection der beim Ein- und Ausladen von den Thieren betretenen Treppen, sowie auch der Rampen, Ein- und Auslade- und Viehauftriebplätze der Eisenbahnen nach jedesmaliger Benützung vorzunehmen.

§. 2.

Der Dünger und die Streumaterialien, die auf den Wagen, Treppen, Standorten sich vorfinden, sind zu sammeln und sogleich zu desinficiren, wenn nicht in Anwendung der Thierseuchengesetze deren Vernichtung stattzufinden hat.

Zur Fortschaffung des disinficirten oder des zur Vertilgung bestimmten Düngers und Streumateriales dürfen Rinderbespannungen nicht verwendet werden.

§. 3.

Die Verpflichtung zur Vornahme der Desinfection der Eisenbahnwagen und sonstigen Geräthe und Gegenstände obliegt derjenigen Eisenbahnverwaltung, in deren Bereich das Ausladen der Wagen stattfindet.

Erfolg letztere im Auslande, so ist nach Rückkehr der Wagen jene Eisenbahnverwaltung zur Desinfection verpflichtet, deren Bahn im Geltungsgebiete dieses Gesetzes zuerst berührt wird, ausgenommen den Fall, daß bereits im Auslande die vorschriftsmäßige Desinfection vorgenommen wurde und hierüber vertrauenswürdige Nachweise vorliegen.

Die Desinfection, beziehungsweise Vertilgung des Düngers und der Streumaterialien, ist von jener Eisenbahnverwaltung zu bewirken, in deren Bereiche sie vorkommen.

§. 4.

Zur Vornahme der Desinfection der benützten Eisenbahnwagen werden von dem Eisenbahnministerium nach Vernehmen der Bahnverwaltungen Stationen bestimmt, nach welchen die Wagen von jenen Ausladungsorten, wo die Desinfection nicht durchgeführt werden kann, ohne Verzug zu bringen und dem vorgeschriebenen Verfahren zu unterziehen sind.

§. 5.

Die Eisenbahnverwaltungen sind berechtigt, für die mit der Ausführung der Desinfection, beziehungsweise Vertilgung verbundenen Kosten eine Gebühr zu erheben, deren Höhe von dem Eisenbahnministerium nach Vernehmen der Eisenbahnverwaltungen von Zeit zu Zeit bestimmt und bekannt gemacht wird.

§. 6.

Die Eisenbahnverwaltungen sind verpflichtet, den Versendern der in §. 1 genannten Thiere zu gestatten, die bereits von der Eisenbahnverwaltung desinficirten Wagen auf eigene Kosten einer nochmaligen vorschriftsmäßigen Desinfection zu unterziehen.

Eine solche Desinfection muß jedoch innerhalb der von der Eisenbahnverwaltung bestimmten Zeit ausgeführt werden.

Die Kosten, welche aus dem hiedurch verursachten längeren Aufenthalte der Wagen erwachsen, fallen dem Versender zur Last.

§. 7.

Die Bestimmungen der §§. 1, 2 dieses Gesetzes haben auch für Transporte mittelst Schiffen rücksichtlich jener Räume, welche zur Unterkunft der Thiere benützt oder von denselben betreten werden, analoge Anwendung zu finden.

Die Desinfection der Schiffe und der im §. 1 angeführten Geräthschaften hat sogleich nach Löschung der Fracht zu geschehen.

Eine im Auslande vorgenommene Desinfection kann nur dann die für`s Inland vorgeschriebene ersetzen, wenn glaubwürdige Nachweisungen vorliegen, daß dieselbe vorschriftsmäßig bewirkt wurde.

Die Verpflichtung zur Vornahme der Desinfection obliegt dem Schiffsführer, beziehungsweise der Transportunternehmung.

§. 8.

Die Desinfection der zum Transporte thierischer Rohproducte benützten Eisenbahnwagen und Schiffe hat einzutreten nach jedesmaliger Beförderung von

a)

trockenen oder nur einer vorläufigen Bearbeitung unterzogenen thierischen, insbesondere von Wiederkäuern stammenden Rohproducten aus seuchenfreien Gegenden eines von der Rinderpest verseuchten Landes;

b)

von Fleisch und Häuten, eventuell von anderen thierischen Theilen aus Schlachthäusern an der Gränze;

c)

von Fleisch und Häuten, welche von Rindern, Schafen, Ziegen herrühren, die wegen Rinderpest oder Lungenseuchenverdachtes getödtet und gesund befunden, oder die, ohne rinderpestverdächtig zu sein, in einem verseuchten Orte oder in einem Seuchenbezirke geschlachtet worden sind.

Die Art des der Transportunternehmung zu liefernden Nachweises der unter a), b), c) bezeichneten Umstände wird im Verordnungswege bestimmt. Auch wird im Verordnungswege festgesetzt, inwieferne Verpackungsmittel zu desinficiren oder zu vernichten sind.

§. 9.

Die Werkzeuge und Geräthe, welche behufs der Durchführung der Desinfection benützt werden, sind gleichfalls zu desinficiren.

Ebenso haben sich die hiebei verwendeten Personen einer Reinigung zu unterziehen.

§. 10.

Die Desinfection ist unter sachverständiger Aufsicht vorzunehmen und behördlich zu überwachen. Das Desinfectionsverfahren wird im Verordnungswege bestimmt.

§. 11.

Im Falle die vorgeschriebene Desinfection nicht gehörig ausgeführt, unterlassen oder die Vornahme verweigert wird, ist dieselbe auf Kosten und Gefahr der Transportunternehmung von Amtswegen zu bewirken.

§. 13.

Die Wirksamkeit dieses Gesetzes beginnt binnen drei Monaten nach der Kundmachung desselben. Mit diesem Zeitraume treten die bisherigen, den Gegenstand dieses Gesetzes betreffenden Vorschriften außer Kraft.

§. 14.

(Anm.: aufgehoben durch RGBl. Nr. 184/1909)

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