Gesetz vom 30. Juni 1884, betreffend Vorkehrungen zur unschädlichen Ableitung von Gebirgswässern

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1884-09-02
Status Aufgehoben · 2021-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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zum Inkrafttretensdatum vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

§ 1. Das Gebiet, auf das sich die Vorkehrungen zur tunlichst unschädlichen Ableitung eines bestimmten Gebirgswassers oder zur Verhinderung der Entstehung oder eines schädlichen Abganges bestimmter Lawinen erstrecken, heißt Arbeitsfeld (Perimeter, Verbauungsgebiet) und hat nebst den Gerinnen oder Lawinenstrichen jene Parzellen des Sammelbeckens zu umfassen, deren Bewuchs oder Bodenzustand eine Vorsorge hinsichtlich der Ansammlung oder des Abflusses des Wassers oder hinsichtlich der Entstehung oder des Abganges von Lawinen erfordert; das Gebiet ist hiernach fallweise in dem in diesem Gesetz vorgeschriebenen Verfahren näher festzustellen.

Bei der Anordnung und Durchführung der erwähnten Vorkehrungen finden die Vorschriften des Wasserrechtsgesetzes und des Forstgesetzes insofern Anwendung, als nicht in diesem Gesetz selbst eine abweichende Bestimmung enthalten ist.

§ 2. Innerhalb des Arbeitsfeldes können alle jene Bauten und Vorkehrungen angeordnet werden, die nach den obwaltenden Verhältnissen zur Sicherung der tunlichst unschädlichen Ableitung des Gebirgswassers und zur Sicherung gegen die Entstehung und den Abgang von Lawinen oder zur Minderung ihrer Wirkung erforderlich sind, wie insbesondere im Gerinne die Herstellung von Ausschalungen, Grundschwellen, Wehren, Sperren und Leitwerken, in den anderen Teilen des Arbeitsfeldes die Befestigung des Bodens durch Entwässerungsanlagen, Flechtzäune, Berasung, Begrünung oder Aufforstung, die Herstellung von Stütz-, Brems-, Ablenk-, Auffang- oder Windverbauungen gegen Lawinen und die Ausschließung oder Anordnung bestimmter Arten der Benutzung der Wälder, Bergwiesen, Weiden und anderer Grundstücke sowie auch der Bringung der Produkte.

§. 3.

Materialien, welche zu den im §. 2 bezeichneten Herstellungen nothwendig und auf den zum Arbeitsfelde gehörigen oder benachbarten Grundstücken vorhanden sind, müssen von den Eigenthümern zu diesem Zwecke überlassen werden.

Die Grundeigenthümer müssen die Benützung der zur Zufuhr, Ablagerung und Bereitung der Materialien, sowie zur Herstellung der Unterkunftsräume für die Bauleitung und die Arbeiter erforderlichen Grundparcellen gestatten.

Für die mit der Ueberlassung der Materialien, beziehungsweise mit den letzterwähnten Gestattungen etwa verbundenen Nachtheile haben die Grundbesitzer den Anspruch auf angemessene Entschädigung.

§. 4.

Zum Arbeitsfelde gehörige Grundparcellen sollen in jenen Fällen zu Gunsten des Unternehmers enteignet werden, in denen begründete Zweifel bestehen, daß bei deren Belassung im bisherigen Besitze der für den Zweck des Unternehmens erforderliche Zustand derselben vollständig und rechtzeitig hergestellt und nachhaltig aufrecht erhalten werde.

Nutzungsrechte dritter Personen, welche auf Grundstücken des Arbeitsfeldes haften, sollen ganz oder theilweise enteignet werden, soferne deren Belassung mit dem Zustande, in welchem das belastete Grundstück erhalten werden soll, nicht oder nur unter besonderen, schwer zu überwachenden Vorsichten vereinbar erscheint.

§. 5.

Für die gemäß §. 4 stattfindende Enteignung ist die angemessene Entschädigung zu leisten, wobei nicht nur auf den Werth des enteigneten Grundstückes oder Rechtes, sondern auch auf die Verminderung des Werthes, welchen der etwa zurückbleibende Theil des Grundbesitzes, beziehungsweise die vordem nutzungsberechtigte Realität erleidet, Rücksicht zu nehmen ist.

Handelt es sich aber um die Einstellung der Ausübung solcher Nutzungsrechte auf Grundstücken des Arbeitsfeldes, anstatt deren den Nutzungsberechtigten gleichartige und gleichwerthige Nutzungsrechte an anderen Grundstücken von den betheiligten Gemeinden oder Grundbesitzern freiwillig eingeräumt werden, so können die Nutzungsberechtigten eine Entschädigung für diese Aenderung nur insoweit ansprechen, als sie durch dieselbe dennoch einen Nachtheil erleiden sollten.

§. 6.

Insoferne die Enteignung eines zum Arbeitsfelde gehörigen Grundstückes nicht stattfindet, muß dessen Besitzer dulden, daß die zur Herbeiführung des zweckentsprechenden Zustandes dieses Grundstückes festgestellten Vorkehrungen (z. B. die Herstellung von Sickergräben oder anderen Entwässerungsanlagen, Aufforstung, Berasung u. s. w.) durchgeführt werden und ist ferner der jeweilige Besitzer verpflichtet, den in Betreff der künftigen Benützung des Grundstückes und der Bringung der Producte erlassenen Anordnungen vollständig nachzukommen.

Ist mit diesen Vorkehrungen oder Anordnungen eine dauernde Herabminderung des Reinertrages des Grundstückes, im Vergleiche zu seiner bisherigen Verwendung, oder der Entgang einer für die Wirthschaft des Berechtigten wesentlichen Nutzung verbunden, so ist hiefür eine angemessene Entschädigung zu leisten.

Beim Waldgrunde insbesondere ist bei Beurtheilung der Frage der Entschädigung des Grundbesitzers für die Einschränkung seines Eigenthumsrechtes durch Einstellung der Weide- oder einer sonstigen Nutzung oder Nutzungsform auf den Umstand Rücksicht zu nehmen, ob und inwieferne die weitere Ausübung der eingestellten Nutzung oder Nutzungsform mit den forstgesetzlichen Bestimmungen überhaupt und namentlich mit jenen, welche die Erhaltung des Waldes selbst zum Gegenstande haben, vereinbar gewesen wäre.

§. 7.

Bei der Feststellung der in den §§. 3, 5 und 6 bezeichneten Entschädigungen ist auf diejenigen Verhältnisse keine Rücksicht zu nehmen, hinsichtlich deren erhellt, daß sie in der Absicht hervorgerufen wurden, um sie als Grundlage für die Erhöhung der Ansprüche auf Entschädigung zu benützen, wie insbesondere auf solche Verwendungsarten des Grundstückes, die sich mit Rücksicht auf alle vorherrschenden Verhältnisse nicht als sachgemäß darstellen.

§. 8.

Wird bei Ausführung des Unternehmens ein nicht enteignetes Grundstück, dessen Aufforstung dem Besitzer auf Grund des Forstgesetzes obliegen würde, auf Kosten des Unternehmens aufgeforstet (§. 6), so sind auf Begehren des Unternehmers von einer diesem Grundbesitzer in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen etwa gebührenden Entschädigung jene Kosten in Abzug zu bringen, welche ihm die Aufforstung verursacht hätte.

§. 9.

Als Unternehmer solcher, unter Anwendung dieses Gesetzes auszuführenden Werke können die Staatsverwaltung, betheiligte Länder, Bezirke, Gemeinden und andere Interessenten einzeln oder in Gemeinschaft auftreten.

Der Unternehmer hat die vorgeschlagene Begrenzung des Arbeitsfeldes und das Generalproject für die auszuführenden Arbeiten vorzulegen; das Nähere über die Einrichtung und Vorlage des Generalprojectes ist im Verordnungswege zu bestimmen.

§. 10.

Auf Grund des Generalprojectes entscheidet der Ackerbauminister im Einvernehmen mit den anderen etwa betheiligten Ministern über die öffentliche Nützlichkeit des beabsichtigten Unternehmens im Allgemeinen, sowie darüber, ob sich insbesondere das vorgelegte Generalproject zur weiteren Verhandlung eignet.

§. 11.

Hat der Ackerbauminister erkannt, daß sich das Generalproject in seiner ursprünglichen oder in einer einvernehmlich mit dem Unternehmer abgeänderten Form zur weiteren Verhandlung eignet, so ist dasselbe zunächst vom Unternehmer durch die genaue Ermittlung der Abgrenzung des Arbeitsfeldes, sowie aller einzelnen daselbst zu treffenden Vorkehrungen und durch entsprechende Vervollständigung des Situationsplanes zu ergänzen und der zuständigen Wasserrechtsbehörde mit einer besonderen Angabe jener Grundparcellen, hinsichtlich deren Maßnahmen im Sinne der §§. 4 oder 6 beabsichtigt sind, und jener Wasserberechtigten, deren Rechte durch die geplanten Vorkehrungen berührt werden, vorzulegen.

§. 12.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 54/1959.)

§. 13.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 54/1959.)

§. 14.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 54/1959.)

§. 15.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 54/1959.)

§. 16.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 54/1959.)

§. 17.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 54/1959.)

§. 18.

Die mit der Ausführung des Unternehmens verbundenen Kosten, einschließlich der Entschädigungen und Regieauslagen, sind von dem Unternehmer zu tragen. Demselben obliegen auch die Kosten für die fernere Erhaltung des Werkes, falls die Erhaltungspflicht nicht in anderer Weise geregelt wird.

Die Bestimmungen der Wasserrechtsgesetze über eine etwaige Heranziehung Anderer zu Beiträgen für die Ausführung und Erhaltung des Werkes werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

§. 19.

Wird das Unternehmen nicht von der Staatsverwaltung selbst ausgeführt, so hat die politische Landesbehörde durch fallweise zu bestimmende geeignete Organe die nöthige Aufsicht ausüben zu lassen, damit das Unternehmen in der den Vorschriften dieses Gesetzes und dem genehmigten Projecte entsprechenden Art und Weise ausgeführt werde.

Die fernere Aufsicht über die Instandhaltung des durch die baulichen und forstlich-biologischen Vorkehrungen geschaffenen Zustandes obliegt unbeschadet der sonstigen Vorschriften über die Gewässeraufsicht der zuständigen Sektion der Wildbach- und Lawinenverbauung.

§. 20.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 54/1959.)

§. 21.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 54/1959.)

§. 22.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 54/1959.)

§. 23.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 54/1959.)

§. 24.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 54/1959.)

§. 25.

(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 54/1959.)

§. 26.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind Meine Minister für Ackerbau, Inneres, Handel und Justiz beauftragt.

Wien, am 30. Juni 1884.

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