Verordnung der Ministerien des Innern, der Justiz, der Finanzen und des Ackerbaues vom 13. October 1897, betreffend die Bestellung staatlicher Untersuchungsanstalten für Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände der im Gesetze vom 16. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 89 ex 1897, bezeichneten Art

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1975-07-01
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des §. 24 des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 89 ex 1897, werden für die technische Untersuchung von Lebensmitteln und der in den Rahmen dieses Gesetzes fallenden Gebrauchsgegenstände staatliche Untersuchungsanstalten nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen bestellt:

I. Allgemeine staatliche Untersuchungsanstalten.

§. 1.

(1) Die allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten haben die Aufgabe, über Anlangen der mit der Aufsicht über die Handhabung des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896, betreffend den Verkehr mit Lebensmitteln und einigen Gebrauchsgegenständen, in Gemäßheit der Bestimmungen des §. 2, Absatz 1 und 2 dieses Gesetzes, beziehungsweise der betreffenden Landesgesetze betrauten Behörden und Organe, dann der Gerichte ihres Amtssprengels die technische Untersuchung der ihnen zu diesem Zwecke überbrachten Lebensmittel und in den Rahmen des bezeichneten Reichsgesetzes fallenden Gebrauchsgegenstände vorzunehmen und hierüber Befund und Gutachten abzugeben sowie in den im bezogenen Gesetze bezeichneten Fällen Revisionen in den unter das Gesetz fallenden Betrieben durchzuführen.

(2) Den Untersuchungsanstalten obliegt es, auch über Ansuchen der Privatpersonen ihres Amtssprengels Untersuchungen der bezeichneten Art vorzunehmen und hierüber Befund und Gutachten abzugeben; jedoch sind, wenn die geschäftlichen Verhältnisse eine ausnahmslose Untersuchung nicht gestatten, die im ersten Absatze erwähnten Anlangen der Behörden, behördlichen Organe und Gerichte in erster Linie abzufertigen.

(3) An diesen Untersuchungsanstalten ist außerdem den Bewerbern um das Diplom eines Lebensmittelexperten nach Thunlichkeit Gelegenheit zur Ablegung der Probepraxis zu bieten; ferner haben diese Anstalten zur Ausbildung besonderer Aufsichtsorgane (Marktcommissäre) durch Veranstaltung von Unterrichtscursen zu dienen.

(4) Soweit es ihre sonstigen Amtsgeschäfte gestatten, sind die Untersuchungsanstalten auch zur Durchführung wissenschaftlicher Forschungen auf dem Gesammtgebiete der Lebensmittelkunde berufen.

§. 2.

(1) Die Heranziehung der allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten seitens der zuständigen staatlichen Behörden ihres Amtssprengels zur Vornahme von Untersuchungen und Abgabe von Gutachten über verwandte, nicht unmittelbar in den Rahmen des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 fallende Gegenstände der Gesundheitspolizei und Hygiene, dann über solche Qualitätsverkürzungen im Warenverkehre, welche den Strafbestimmungen des bezeichneten Gesetzes nicht unterliegen, sowie über die der indirecten Besteuerung (Zoll und Verzehrungssteuern) unterliegenden Gegenstände ist zulässig, soferne hiedurch die Erfüllung der in §. 1 bezeichneten Aufgaben nicht beeinträchtigt wird und die Einrichtung der Anstalt die Ausführung der Untersuchung zulassen.

(2) Unter diesen Voraussetzungen ist es den Untersuchungsanstalten auch gestattet, über Anlangen von autonomen Körperschaften oder Privaten Untersuchungen und Begutachtungen der im Absatz 1 erwähnten Art zu übernehmen.

§. 3.

(1) Den allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten kommen in Erfüllung ihrer in §. 1 bezeichneten Aufgaben die in den §§. 26, 28, 29 und 30 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 festgestellten Obliegenheiten und Rechte ohne jede Beschränkung zu.

(2) Sie führen den Titel: „Bundesanstalt für Lebensmitteluntersuchung in .....“ und haben sich bei ihren amtlichen Ausfertigungen eines entsprechenden Amtssiegels zu bedienen. Die an diesen Anstalten Angestellten sind Staatsbeamte, beziehungsweise Staatsdiener und werden in die für die Staatsbeamten bestehenden Rangsclassen, beziehungsweise in die für Staatsdienerschafts-Individuen bestehenden Gehaltsstufen eingereiht.

(3) Die allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten unterstehen unmittelbar dem Ministerium des Innern.

(4) Ihr Amtssitz, Amtssprengel und der Zeitpunkt des Beginnes ihrer Wirksamkeit wird von Fall zu Fall durch Kundmachung im Reichsgesetzblatte bekanntgegeben.

§. 4.

(1) Die Vertretung der allgemeinen Untersuchungsanstalt nach außen obliegt dem Vorstande derselben oder in dessen Verhinderung seinem Stellvertreter.

(2) Ist die Vertretung der Anstalt in einer einzelnen Angelegenheit vor Gericht oder vor einer anderen Behörde auf Grund der bestehenden Anordnungen nothwendig, so ist der Vorstand, beziehungsweise sein Stellvertreter befugt, einen Beamten der Anstalt abzuordnen; jedoch ist bei der Auswahl der Person den vom Gerichte oder der anderen Behörde ausgesprochenen Wünschen thunlichst Rechnung zu tragen.

§. 5.

(1) Den allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten ist gestattet, in Fällen, in welchen die Gesundheitsschädlichkeit eines von der Anstalt untersuchten Lebensmittels oder Gebrauchsgegenstandes in Frage steht, vor Abgabe des schriftlichen Gutachtens wissenschaftliche Fachmänner, sowie in Fällen, wo die Beurtheilung thierischer Producte in Frage kommt, l. f. Thierärzte zur Berathung beizuziehen.

(2) In dem von der Untersuchungsanstalt abzugebenden schriftlichen Gutachten ist die erfolgte Einvernahme des Fachmannes, beziehungsweise des l. f. Thierarztes, sowie deren Einverständnis, eventuell deren abweichende Ansicht hervorzuheben. Werden im Falle abweichender Meinungen schriftliche Sondergutachten erstattet, so sind dieselben dem Gutachten der Untersuchungsanstalt beizulegen.

(3) In Fällen, wo es nach den besonderen Verhältnissen zur Aufklärung und richtigen Beurtheilung der Sache dienlich erscheint, können die staatlichen Untersuchungsanstalten auch Sachverständige aus den Kreisen des betreffenden Industriezweiges oder der Landwirtschaft vernehmen.

§. 6.

(1) Die für die technischen Untersuchungen und für die Ausstellung von Befunden und Gutachten seitens der allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten als Vergütung der Kosten nach Maßgabe des §. 29 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 zu beanspruchenden Gebüren werden durch den im Anhange kundgemachten Tarif geregelt.

(2) Die Bestimmung der Gebüren für den einzelnen Untersuchungsfall steht dem Vorstande der Anstalt oder in dessen Verhinderung dem mit dessen Vertretung betrauten Beamten zu.

(3) Zu diesen Gebüren sind auch die aus der Einholung von Gutachten, beziehungsweise der fachlichen Information in Gemäßheit des §. 5 der gegenwärtigen Verordnung erwachsenden effectiven Auslagen hinzuzurechnen.

§. 7.

(1) Soll der Ersatz der nach §. 6 der gegenwärtigen Verordnung bestimmten Gebüren in Gemäßheit des §. 29, Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 im Wege des Strafverfahrens angesprochen werden, so hat die Untersuchungsanstalt dieselben dem zuständigen Strafgerichte bekanntzugeben. Dieses wird im Sinne des §. 391 der Stafprocessordnung über deren Einbringlichkeit Beschluß fassen, die als einbringlich erklärten Gebüren nach den für die Einbringung der Strafprocesskosten geltenden Vorschriften eintreiben und den eingebrachten Betrag an die Anstalt abführen. Diese Bestimmung gilt auch bezüglich der Einbringung des von der Anstalt im Sinne des §. 29, Absatz 1 des Reichsgesetzes an Privatpersonen oder autonome Körperschaften (siehe unten Absatz 3) geleisteten Rückersatzes.

(2) Ist die technische Untersuchung über Anlangen einer mit der Aufsicht über den Verkehr mit Lebensmitteln und den in den Rahmen des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 fallenden Gebrauchsgegenständen betrauten Behörde oder eines hiezu bestimmten Organes oder des Gerichtes erfolgt, und kann der Ersatz der Kosten nicht auf Grund des §. 29, Absatz 2 des citierten Reichsgesetzes in Gemäßheit der Bestimmungen der Strafprocessordnung erlangt werden, so fallen die Kosten der technischen Untersuchung der Dotation der allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalt zur Last.

(3) Solange in einzelnen Ländern die Landesgesetzgebung noch nicht bestimmt hat, welche Organe der autonomen Körperschaften als Aufsichtsorgane im Sinne des §. 2 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 anzusehen sind, haben die betreffenden autonomen Körperschaften, welche um eine technische Untersuchung ansuchen, in jedem Falle die entfallenden tarifmäßigen Gebüren zu erlegen, wogegen ihnen der Anspruch auf eventuellen Rückersatz der Untersuchungskosten nach Maßgabe des §. 29, Absatz 1 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 zusteht.

(4) Die Kosten für technische Untersuchungen in Fällen des §. 2 der gegenwärtigen Verordnung sind den allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten seitens der um die Untersuchung, beziehungsweise das Gutachten ansuchenden Behörde, autonomen Körperschaft oder Privatpartei jedenfalls zu refundiren.

(5) Privatpersonen, welche bei einer allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalt um eine technische Untersuchung der im §. 1 dieser Verordnung bezeichneten Art ansuchen, haben die entfallenden Kosten zu erlegen, bevor ihnen der schriftliche Befund, beziehungsweise das schriftliche Gutachten ausgefolgt wird. Weigert die Privatpartei den Erlag der Kosten, so hat die Ausfolgung des Befundes, beziehungsweise Gutachtens zu unterbleiben, unbeschadet der auf Grund des §. 29, letzter Absatz des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 im Wege der politischen Execution einzuleitenden Eintreibung dieser Kosten.

§. 8.

(1) Werden Beamte einer allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalt auf Grund des §. 26, Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 zur Vornahme von Revisionen und Entnahmen von Proben entsendet, so haben dieselben Anspruch auf die für Staatsbeamte normalmäßig festgesetzten Diäten und Reisegebüren.

(2) Erfolgt eine solche Entsendung, weil dieselbe der Untersuchungsanstalt im Laufe einer anhängigen technischen Untersuchung nothwendig erscheint, oder erfolgt dieselbe über Anlangen einer landesfürstlichen politischen Behörde oder eines Gerichtes, so sind die hieraus erwachsenden, von der Untersuchungsanstalt vorschußweise zu bestreitenden Auslagen zu den Kosten der technischen Untersuchungen, welche sich infolge der Revision und Probenentnahme ergeben, hinzuzurechnen, und ist deren Ersatz nach Maßgabe der Bestimmungen des §. 2, Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 zu beanspruchen, oder eventuell im Sinne des §. 7, Absatz 2, der gegenwärtigen Verordnung die Bestreitung dieser Auslagen auf die Dotation der Untersuchungsanstalt definitiv zu übernehmen.

(3) Erfolgt die Entsendung von Beamten der allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalt über Anlagen einer autonomen Körperschaft oder einer Privatperson, so hat dieselbe die hiefür entfallenden Kosten zu erlegen.

§. 9.

Den allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten ist es anheimgegeben, mit einzelnen Gemeinden ihres Amtssprengels Vereinbarungen wegen Entsendung von Beamten der Untersuchungsanstalt zur Vornahme periodischer Revisionen und Probeentnahmen gegen Pauschalvergütung der hieraus erwachsenden Kosten (§. 8) vorbehaltlich der Genehmigung des Ministeriums des Innern zu treffen.

§. 10.

Den politischen Landesbehörden, dem Ministerium des Innern, sowie dem Finanz Ministerium, haben die allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten auf Aufforderung kostenfrei Gutachten über Gegenstände allgemeiner Natur zu erstatten.

§. 11.

(1) Ist nach Vorschrift des §. 28 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 eine Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten, so hat die Untersuchungsanstalt von der erfolgten Anzeige die Behörde, beziehungsweise das Aufsichtsorgan in Kenntnis zu setzen, über deren Anlangen die technische Untersuchung vorgenommen wurde.

(2) Ist in einem solchen Falle der Untersuchungsantrag von einer Privatperson gestellt worden, so ist das Ergebnis der technischen Untersuchung der Partei nicht mitzutheilen, wenn seitens der Staatsanwaltschaft hiegegen Einsprache erhoben wird.

§. 12.

Die näheren Bestimmungen über die Voraussetzungen der Zulassung zur Probepraxis und über die Unterrichtscurse, welche an den allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten zur Ausbildung der nach Maßgabe der betreffenden Landesgesetze zu bestellenden besonderen, beeideten Aufsichtsorgane für den Verkehrs mit Lebensmitteln und den in den Rahmen des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 fallenden Gebrauchsgegenständen (Marktcommissäre) eingerichtet werden, bleiben einer besonderen Verordnung vorbehalten.

II. Specielle staatliche Untersuchungsstellen.

§. 13.

Staatliche Anstalten, welche sich bestimmungsgemäß mit der technischen Untersuchung einzelner Gattungen von Lebensmitteln oder Gebrauchsgegenständen der im Reichsgesetze vom 16. Jänner 1896 bezeichneten Art befassen, können vom Ministerium des Innern einvernehmlich mit dem Justizministerium und den Ministerien, welchen diese Anstalten unterstehen, als staatliche Specialuntersuchungsstellen für die betreffenden Artikel im Sinne des citirten Reichsgesetzes anerkannt und durch Kundmachung im Reichsgesetzblatte als solche bestimmt werden. In dieser Eigenschaft kommen solchen Anstalten im allgemeinen innerhalb des ihnen eingeräumten beschränkten Wrkungskreises die im §. 1 der gegenwärtigen Verordnung bezeichneten Aufgaben zu.

§. 14.

(1) Die Abgabe von Gutachten über die Gesundheitsschädlichkeit eines zur Untersuchung gelangenden Lebensmittels oder Gebrauchsgegenstandes steht den staatlichen Specialuntersuchungsstellen nur in solchen Fällen zu, in welchen die Gesundheitsschädlichkeit offenkundig ist, oder bezüglich welcher durch Gesetz oder Verordnung ganz bestimmte Normen für die Beurtheilung der Gesundheitsschädlichkeit festgestellt sind. In dem abzugebenden Gutachten ist in solchen Fällen die Offenkundigkeit der Gesundheitsschädlichkeit, beziehungsweise die Norm, auf welche das Urtheil über diese Frage gegründet wird, ausdrücklich hervorzuheben.

(2) In allen anderen Fällen, in welchen die Gesundheitsschädlichkeit eines zur Untersuchung überbrachten Gegenstandes in Frage kommt, hat die Specialuntersuchungsstelle den Untersuchungsfall an die zuständige allgemeine staatliche Untersuchungsanstalt zu leiten.

(3) Taucht ein Zweifel hinsichtlich der Gesundheitsschädlichkeit erst im Laufe einer von der Specialuntersuchungsstelle ausgeführten technischen Untersuchung auf, und ist die Übersendung des zur Untersuchung überbrachten Artikels an die allgemeine staatliche Untersuchungsanstalt nicht mehr möglich, so hat die Specialuntersuchungsstelle, unbeschadet der ihr nach §. 28 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 obliegenden Pflicht zur Anzeige an die Staatsanwaltschaft, ihren eigenen schriftlichen Befund der zuständigen allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalt zur Beifügung des Gutachtens über die Gesundheitsschädlichkeit vorzulegen.

§. 15.

(1) Durch die Anerkennung als staatliche Specialuntersuchungsstelle im Sinne des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 wird die ressortmäßige dienstliche Unterordnung, Organisation und innere Einrichtung der betreffenden staatlichen Anstalt nicht berührt.

(2) Ein bestimmter Amtssprengel wird den Specialuntersuchungsstellen nicht zugewiesen; sie fungiren als facultative Untersuchungsstellen derart, dass es den Behörden und Privatpersonen freisteht, die technische Untersuchung entweder an der allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalt oder an einer Specialuntersuchungsstelle vornehmen zu lassen.

(3) Bei ihren amtlichen Ausfertigungen haben die als Untersuchungsstelle fungirenden staatlichen Anstalten ihrem Titel den Zusatz beizufügen: „als staatliche Specialuntersuchungsstelle für ...“.

§. 16.

(1) Die staatlichen Specialuntersuchungsstellen sind an den im Anhange der gegenwärtigen Verordnung kundgemachten Tarif nur insoweit gebunden, als es sich um technische Untersuchungen über Anlangen der mit der Aufsicht über die Handhabung des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 betrauten Behörden und Organe, sowie der Gerichte handelt.

(2) Die Frage, aus welchen Mitteln die Kosten jener über Anlangen einer der bezeichneten Behörden oder Organe ausgeführten technischen Untersuchungen zu bestreiten seien, für welche der Ersatz nicht nach §. 29, Absatz 2 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 hereingebracht werden kann, ist nach den für die betreffende staatliche Anstalt bestehenden besonderen Normen zu beurtheilen.

(3) Für die von Behörden in anderen als den in Handhabung des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 sich ergebenden Fällen, sowie für die von Privatpersonen gestellten Untersuchungsanträge gelten die diesbezüglichen Specialbestimmungen, beziehungsweise die an der staatlichen Anstalt eingeführten besonderen Gebürensätze.

§. 17.

Im übrigen kommen den staatlichen Specialuntersuchungsstellen innerhalb des ihnen eingeräumten Wirkungskreises die in den §§. 26, 28, 29 und 30 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 bezeichneten Rechte und Obliegenheiten zu, und finden auf sie die Bestimmungen des §. 5, letzter Absatz, §. 6, dritter Absatz, §. 7, erster, vierter und fünfter Absatz, §. 8 und §. 11 der gegenwärtigen Verordnung sinngemäße Anwendung.

Staatlich bestellte Lebensmittel-Analytiker.

§. 18.

(1) Einzelne, im Staatsdienste stehende hervorragende Fachmänner ??? können vom Ministerium des Innern im Einvernehmen mit der betreffenden Dienstesbehörde mit der selbständigen Ausführung von technischen Untersuchungen und der Ausstellung von schriftlichen Befunden und Gutachten über bestimmte, in den Rahmen des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 fallende Gegenstände betraut werden und haben in diesem Falle ihren, in dieser Function hinauszugebenden amtlichen Ausfertigungen den Zusatz beizufügen:

„als staatlich bestellter Lebensmittel-Analytiker für...“

(2) Die von dem Fachmanne ausgefertigten Befunde und Gutachten sind behufs der Bemessung und Einhebung der Gebüren der allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalt, in deren Amtssprengel der Fachmann seinen Sitz hat, vorzulegen.

§. 19.

Inwieferne die Abgabe von Gutachten über die Gesundheitsschädlichkeit eines zur Untersuchung gelangenden Lebensmittels oder Gebrauchsgegenstandes den staatlich bestellten Lebensmittel-Analytikern zusteht, wird von Fall zu Fall durch die ihre Bestellung betreffende Verlautbarung bestimmt werden.

IV. Allgemeine Bestimmungen.

§. 20.

Ergibt sich das im §. 27 des Reichsgesetzes vom 16. Jänner 1896 bezeichnete Bedenken gegen einen von einer staatlichen Specialuntersuchungsstelle oder einem staatlich bestellten Lebensmittel-Analytiker abgegebenen Befund hinsichtlich der Frage der Gesundheitsschädlichkeit des untersuchten Gegenstandes, so ist die Überprüfung durch die zuständige allgemeine staatliche Untersuchungsanstalt zu veranlassen.

§. 21.

Den allgemeinen staatlichen Untersuchungsanstalten steht es frei, aus sachlichen Rücksichten oder im Falle der Geschäftsüberbürdung einzelne, hiezu geeignete Untersuchungsfälle an die staatlichen Specialuntersuchungsstellen zu überweisen.

§. 22.

Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetze vom 16. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 89 ex 1897, in Wirksamkeit.

Anhang.

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Gebürentarifderstaatlichen Untersuchungsanstalten für Lebensmittel.

I. Allgemeine Bestimmungen.

1.

Die im Tarife festgesetzten Gebüren schließen die Vergütung für die bei der Untersuchung etwa verbrauchten Stoffe und Werkzeuge, sowie für die Erstattung des schriftlichen Befundberichtes und Gutachtens in sich.

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