Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels vom 2. April 1901, womit die Verwendung ungenießbarer Gegenstände für Esswaren, sowie das Verkaufen und Feilhalten solcher mit ungenießbaren Gegenständen versehener Esswaren verboten wird
Auf Grund des §. 6 des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 89 ex 1897, wird verboten, ungenießbare Gegenstände, wie z. B. Metall- oder Holztheile, in zum Verkaufe bestimmte Esswaren einzuschließen oder mit denselben derart zu verbinden oder zu vermischen, daß diese Gegenstände unversehens mitverzehrt und hiedurch Gesundheitsstörungen hervorgerufen werden können.
Auch wird das Verkaufen und Feilhalten derartiger Esswaren verboten.
Diese Verordnung tritt sechs Monate nach ihrer Kundmachung in Kraft.
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