Verordnung der Ministerien des Innern und des Handels im Einvernehmen mit dem Ministerium der Justiz vom 17. Juli 1906 über die Verwendung von Farben und gesundheitsschädlichen Stoffen bei Erzeugung von Lebensmitteln (Nahrungs- und Genußmitteln) und Gebrauchsgegenständen, sowie über den Verkehr mit derart hergestellten Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 und 7 des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 89 ex 1897, wird verordnet:
§ 1. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 279/1979.)
§ 2. Als gesundheitsschädlich im Sinne des § 1 Abs. 1 werden die im Anhang 1 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu dieser Verordnung enthaltenen Farbstoffe und Färbemittel bezeichnet, ferner alle Farbstoffe, Farbstoffzubereitungen und Färbemittel überhaupt, welche Antimon, Arsen, Barium, Blei, Kadmium, Chrom, Kupfer (ausgenommen in nicht ionogener Bindung), Quecksilber, Selen, Thallium, Uran, Zinn, Zink, radioaktive Isotope, Verbindungen des Cyans und der Oxalsäure enthalten.
§ 3. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 279/1979.)
§ 4. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 279/1979.)
§ 5. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 279/1979.)
§ 6. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 279/1979.)
§ 7. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 279/1979.)
§ 8. Eß- oder Trinkgeschirr, sowie Geschirre und Geräte, die zum Kochen oder zur Aufbewahrung von Lebensmitteln oder zur Verwendung bei denselben bestimmt sind, dürfen nicht unter Benützung der im § 2 bezeichneten Farben gefärbt werden.
Umhüllungen (Papier) und Schutzbedeckungen, welche mit den im § 2 bezeichneten Farben gefärbt, bedruckt oder beschrieben sind, dürfen zur Aufbewahrung oder Verpackung von Lebensmitteln, die zum Verkaufe bestimmt sind, nicht verwendet werden.
Ausgenommen von diesen, in den beiden vorhergehenden Absätzen ausgesprochenen Verboten ist:
die Färbung mit Baryumsulfat (blanc fixe) und Barytfarblacken, welche frei von Baryumkarbonat und wasserlöslichen Baryumverbindungen sind, mit Chromoxyd, Musivgold, Zinnober und Metallfarben, das heißt Farben aus metallischem Kupfer, Zinn, Zink und deren Legierungen;
die Färbung durch in Glasmasse, Glasur oder Email eingebrannte Farben; sofern jedoch diese Farben Verbindungen von Baryum oder Antimon enthalten nur dann, wenn die mit solchen Glasmassen, Glasuren oder Email versehenen Geräte bei halbstündigem Kochen mit 4prozentiger Essigsäure kein Baryum, beziehungsweise bei halbstündigem Kochen mit 4prozentiger Weinsäure kein Antimon an die betreffende Säure abgeben; sofern sie jedoch Bleiverbindungen enthalten nur dann, wenn diese Geräte bei mindestens dreimaligem Kochen durch je eine halbe Stunde mit 4prozentiger Essigsäure nicht mehr als insgesamt 2 Milligramm Blei pro Liter Gefäßinhalt abgeben;
die Herstellung eines äußeren haltbaren Anstriches auf Gefäßen aus wasserdichten Stoffen, insofern dabei nicht solche Farben Verwendung finden, welche Arsen oder Blei als integrierenden Bestandteil des Färbemittels enthalten.
Ist hinsichtlich kosmetischer Mittel außer Kraft getreten.
§ 9. Zur Färbung und Herstellung kosmetischer Mittel (zur Reinigung, Pflege oder Färbung der Haut, der Haare, der Mundhöhle u. s. w.) dürfen die im § 2 genannten Stoffe sowie Paraphenylendiamin nicht verwendet werden.
Jedoch wird gestattet, Haarfärbemitteln Kupfer in einem Ausmaße zuzusetzen, daß deren Gehalt an Kupfermetall 10 Gewichtsteile von 100, an Kupferverbindungen 5 Gewichtsteile von 100 Teilen der Trockensubstanz, berechnet als metallisches Kupfer, nicht übersteigt.
Ferner wird gestattet, Baryumsulfat, Kadmiumsulfid, Chromoxyd, Zinkoxyd, Zinksulfid, Zinkstearat, Zinnoxyd und Zinnober Seifen, Schminken oder kosmetischen Salben, mit Ausnahme von Lippensalben (Lippenstiften), zuzusetzen. Die Verwendung von Bariumsulfat ist jedoch zur Herstellung von Lippensalben (Lippenstiften) unter der Voraussetzung gestattet, daß das verwendete Bariumsulfat frei von Bariumkarbonat und wasserlöslichen Bariumverbindungen ist.
Ist hinsichtlich kosmetischer Mittel außer Kraft getreten.
§ 10. Die Bestimmungen der §§ 8 und 9 finden keine Anwendung auf die Verwendung von Farben, welche die im § 2 bezeichneten Metalle lediglich als Verunreinigungen und nur in solcher Menge enthalten, welche sich bei den in der Technik üblichen Darstellungsweisen nicht vermeiden läßt.
Die Verunreinigung des Farbstoffes, beziehungsweise Färbemittels ist im Sinne der vorstehenden Bestimmung unzulässig, wenn sie so groß ist:
daß 5 Gramm des trockenen Farbstoffes oder bei Farbstoffen in Teigform, beziehungsweise in Lösung eine Menge, die 5 Gramm Trockensubstanz entspricht, mehr als 1 Milligramm Arsen enthalten.
daß 5 g des trockenen Farbstoffes, beziehungsweise eine Menge, die 5 g Trockensubstanz entspricht, mehr als 10 mg Blei oder Antimon oder mehr als 2 mg Quecksilber enthalten;
daß 5 g des trockenen Farbstoffes, beziehungsweise eine Menge, die 5 g Trockensubstanz entspricht, mehr als 20 mg Baryum, Cadmium, Chrom, Kupfer, Uran, Zinn oder Zink enthalten.
§ 11. Zur Färbung und Herstellung von Spielwaren, Bilderbogen, Bilderbüchern und Tuschfarben für Kinder, sowie von künstlichen Christbäumen dürfen die im § 2 genannten Farben nicht verwendet werden. Tuschfarben für Kinder dürfen nur unter der Bezeichnung „für Kinder'' oder „unschädlich'' oder „ungiftig'' gewerbsmäßig verkauft und feilgehalten werden.
Ausgenommen von diesem Verbote ist die Verwendung
von Baryumsulfat, Barytfarblacken, welche frei von Baryumkarbonat und wasserlöslichen Baryumverbindungen sind, Chromoxyd, Musivgold, Zinnober und Metallfarben, das heißt Farben aus metallischem Kupfer, Zinn, Zink und deren Legierungen;
von Antimonsulfid und Kadmiumsulfid und von in Wasser unlöslichen Zinkverbindungen als Färbemittel oder Bestandteil der Kautschukmasse;
von Bleioxyd in Firnissen und von Bleiweiß als Bestandteil des Wachsgusses, sofern es nicht mehr als 1 Gewichtsteil in 100 Gewichtsteilen der Masse ausmacht;
von Bleichromat für sich oder gemengt mit Bleisulfat sowie von in Wasser unlöslichen Zinkverbindungen als Öl- oder Firnisfarbe oder wenn der Anstrich noch mit einem Lacküberzuge versehen ist;
von in Glasmasse, Glasur oder Email eingebrannten Farben; sofern jedoch diese Farben Verbindungen von Baryum oder Antimon enthalten nur dann, wenn die mit solchen Glasmassen, Glasuren oder Email versehenen Geräte bei halbstündigem Kochen mit 4prozentiger Essigsäure kein Baryum, beziehungsweise bei halbstündigem Kochen mit 4prozentiger Weinsäure kein Antimon an die betreffende Säure abgeben; sofern sie jedoch Bleiverbindungen enthalten nur dann, wenn diese Geräte bei mindestens dreimaligem Kochen durch je eine halbe Stunde mit 4prozentiger Essigsäure nicht mehr als insgesamt 2 Milligramm Blei pro Liter Gefäßinhalt abgeben.
§ 12. Zur Herstellung von Geweben, künstlichen Blumen, Blättern, Früchten und sonstigen Gegenständen zu Bekleidungszwecken sowie Masken, dürfen Farben, welche Arsen in größerer Menge als in technisch nicht vermeidbaren Spuren enthalten (§ 10), nicht verwendet werden. Tapeten dürfen in 200 Quadratzentimeter der fertigen Tapete nicht mehr als 0,2 Milligramm Arsen enthalten. Christbaumkerzen dürfen auch nicht mit Zinnober gefärbt werden.
§ 13. Auf die Verwendung arsenhaltiger Beizen, Fixationsmittel und Appreturen beim Färben oder Bedrucken von Gespinsten oder Geweben findet die Bestimmung des § 12 keine Anwendung. Doch dürfen derartige Gespinste oder Gewebe zur Herstellung der im § 12 genannten Gegenstände dann nicht verwendet werden, wenn sie das Arsen in wasserlöslicher Form oder in solcher Menge enthalten, daß sich in 100 cm2 des fertigen Gegenstandes mehr als 3 mg Arsen vorfinden.
§ 14. Gewebe, welche in 100 cm2 mehr als 15 mg Antimon enthalten, dürfen zur Herstellung von Bekleidungsgegenständen nicht verwendet werden.
Die Verwendung von Bleiverbindungen zur Beschwerung oder Appretur von Gespinsten, Garnen, Wirkwaren, Geweben aller Art oder Posamenteriewaren ist verboten, soferne diese Gegenstände Bekleidungszwecken dienen.
§ 15. Leim- oder Wasserfarben, welche Arsen in größeren Mengen enthalten, als durch technisch nicht vermeidbare Verunreinigung bedingt ist (§ 10), dürfen zur Herstellung des Anstriches von Zimmerwänden und Zimmerdecken nicht verwendet werden.
§ 16. Die Bestimmungen der §§ 12, 13, 14 und 15 gelten für die Herstellung und Verwendung der daselbst genannten Gegenstände auch dann, wenn diese zur Erzeugung von Spielwaren verwendet werden.
Ebenso gelten die Bestimmungen der §§ 12, 13, 14 und 15 für die Herstellung von Möbelstoffen, Teppichen, Vorhängen, Kerzen, für den Anstrich von Fußböden, Türen, Fenstern, Rolläden, Jalousien und sonstigen Gegenständen, insoferne diese zur Erzeugung von Spielwaren (Einrichtung von Puppenzimmern u. dgl.) verwendet werden.
§ 17. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 279/1979.)
§ 18. Das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten der im ersten Absatze des § 8 sowie in den §§ 9, 11 bis 14, 16 und 17 erwähnten Gegenstände ist verboten, wenn dieselben in einer den bezogenen Paragraphen widersprechenden Weise hergestellt wurden.
§ 19. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 279/1979.)
§ 20. (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 279/1979.)
Anhang 1
Verzeichnis der gesundheitsschädlichen Farbstoffe (§ 2).
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anhang 2
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Verzeichnis der Farbstoffe, die zum Färben
von zum Verkauf bestimmten Lebensmitteln
Verwendung finden können (§ 3 Abs. 1)
(Anm.: Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.)
Anhang 3
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Verzeichnis der Farbstoffe, die ausschließlich
zum Färben von Eiern Verwendung
finden können (§ 3 Abs. 2).
(Anm.: Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos.)
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