Verordnung des Ackerbauministeriums und des Ministeriums des Innern vom 17. November 1909, mit welcher eine neue Dienstesinstruktion für die Amtstierärzte der politischen Behörden erlassen wird
Präambel/Promulgationsklausel
Die mit der Ministerialverordnung vom 21. Juni 1882, R. G. Bl. Nr. 91, erlassene Dienstesinstruktion für die landesfürstlichen Bezirkstierärzte wird außer Kraft gesetzt.
An deren Stelle tritt die nachfolgende
Dienstesinstruktion für die Amtstierärzte
der politischen Behörde.
I.
Allgemeine Bestimmungen.
Der Amtstierarzt soll durch gediegene Fachkenntnisse sowie durch taktvolles Benehmen sich das Zutrauen der Bevölkerung zu erwerben trachten und bestrebt sein, den Fortschritten der Veterinärwissenschaft zu folgen. Er ist verpflichtet, sich in voller Kenntnis der das Veterinärwesen betreffenden Gesetze, Verordnungen und administrativen Vorschriften zu erhalten, um in veterinärpolizeilichen und tierhygienischen Angelegenheiten jederzeit mit entsprechendem Erfolge eingreifen zu können.
Zum Zwecke entsprechender Wahrung der veterinärpolizeilichen Anforderungen bei Herstellung von Anlagen für die landwirtschaftliche Tierhaltung und beim Betriebe einzelner Gewerbe hat der Amtstierarzt die einschlägigen Ergebnisse der wissenschaftlichen Forschung zu verfolgen und gegebenenfalls unter Beachtung der hieraus resultierenden Grundsätze und nach den durch die Praxis gewonnenen Erfahrungen vorzugehen.
Der Amtstierarzt ist zur Ausübung der tierärztlichen Praxis insoweit berechtigt, als dadurch seine amtlichen Obliegenheiten keine Beeinträchtigung erfahren.
II.
Bestimmungen für die bei den politischen
Bezirksbehörden in Verwendung stehenden
Amtstierärzte.
§ 1. Der bei der politischen Bezirksbehörde bestellte Amtstierarzt ist dem Leiter dieser Behörde unmittelbar untergeordnet.
Dem bei den politischen Bezirksbehörden in Verwendung stehenden Amtstierarzte obliegt die sein Fach betreffende interne Geschäftsführung und die externe Dienstleistung in seinem Amtsbezirke.
Interne Geschäftsführung.
§ 2. In der internen Geschäftsführung hat der Amtstierarzt die das Veterinärfach betreffenden Geschäftsstücke unter genauer Beobachtung der hierfür bestehenden Vorschriften zu bearbeiten und sich in allen den öffentlichen Veterinärdienst betreffenden Angelegenheiten an die jeweilig bestehenden Gesetze, Verordnungen und Normen zu halten.
Externer Dienst.
Förderung der landwirtschaftlichen
Tierhaltung und Tierzucht.
§ 3. Der Amtstierarzt muß stets bestrebt sein, eine eingehende Kenntnis der veterinärpolizeilichen und tierhygienischen Verhältnisse seines Amtsbezirkes, und zwar insbesondere der Beschaffenheit der Stallungen, der Pflege der Haustiere, der Fütterungsweise derselben, der Art und Qualität der Futterstoffe und Weiden, der Beschaffenheit des Wassers, der Tränkplätze sowie des Bodens, der Art und Verwendung der Tiere zur Arbeit, der gesundheitsschädlichen Mißbräuche ec. zu erlangen. Derselbe hat sich ferner die Förderung und Hebung der Tierzucht stets angelegen sein zu lassen, bei allen bezüglichen Aktionen der maßgebenden landwirtschaftlichen Faktoren (Körungen der Zuchttiere, Anlage von Herdebüchern, Errichtung von Zuchtanstalten, Fohlen- und Jungviehweiden, Veranstaltung von Tierausstellungen und Prämiierungen ec.) mit allen Kräften mitzuwirken und im Einvernehmen mit den berufenen landwirtschaftlichen Korporationen bei jeder sich bietenden Gelegenheit belehrend einzuwirken.
Eine besondere Aufmerksamkeit hat der Amtstierarzt jenen Umständen zuzuwenden, durch welche das Auftreten epizootischer und enzootischer Krankheiten begünstigt werden kann. Er hat sich über die Verhältnisse des Viehhandels, des Verkehres mit Tieren und tierischen Rohprodukten eingehend zu unterrichten.
Er soll sich auch mit den veterinärpolizeilichen und tierhygienischen Zuständen jener Gegenden, aus welchen und durch welche Handelstiere und tierische Rohstoffe kommen oder aus welchen Tiere auf Tierausstellungen, Weiden, Alpen ec. gebracht werden, zum Zwecke der Hintanhaltung der Verschleppung ansteckender Krankheiten vertraut machen und sich über das Auftreten ansteckender Tierkrankheiten in den benachbarten Bezirken rasch Kenntnis zu verschaffen suchen.
Er hat ferner stets auf die Beseitigung bestehender Übelstände hinzuwirken, welche als Ursache oder doch begünstigende Momente der Entstehung und Verbreitung von Tierkrankheiten anzusehen oder geeignet sind, die Gesundheit der Haustiere zu gefährden und den Verkehr mit denselben abträglich zu beeinflussen.
Über die zur Abstellung allfälliger Unzukömmlichkeiten geeigneten Maßnahmen hat er einerseits die Viehbesitzer zu belehren und andrerseits dem Leiter der politischen Bezirksbehörde die Meldung zu erstatten; in dieser Meldung ist auf etwa wahrgenommene hygienische Mängel behufs Einleitung der vom sanitären Standpunkte notwendigen Verfügungen besonders hinzuweisen.
Beaufsichtigung der Geschäftsführung der
Gemeinden in veterinärpolizeilicher Beziehung.
§ 4. Der Amtstierarzt hat als Organ der politischen Bezirksbehörde über die Durchführung der den Gemeinden im selbständigen und im übertragenen Wirkungskreise (§§ 3 und 4 des Gesetzes vom 30. April 1870, R. G. Bl. Nr. 68) zugewiesenen veterinärpolizeilichen Geschäfte die Aufsicht zu führen.
In dieser Hinsicht obliegt ihm insbesondere:
die Überwachung der Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen über die Vieh- und Fleischbeschau von seiten der Gemeinden seines Amtsbezirkes. Er hat sich hiebei durch zeitweilige Inspektionen der Schlachthäuser, Schlacht- und Fleischverkaufsstätten sowie durch Revision der Beschauprotokolle über die Art der Durchführung der Beschauakte zu informieren und insbesondere sein Augenmerk darauf zu richten, daß entsprechend eingerichtete Schlachthäuser hergestellt und nur berufene Sachverständige mit der Vieh- und Fleischbeschau von seiten der Gemeinden betraut werden.
Die Mitwirkung bei der Überwachung der Durchführung der gesetzlichen Bestimmungen und Verordnungen über den Verkehr mit animalischen Nahrungsmitteln durch die Gemeinden seines Amtsbezirkes.
Die Aufsicht über die seitens der Gemeinden durchzuführende veterinärpolizeiliche Überwachung der Viehmärkte, Viehtriebe, der Handels- und Gasthausstallungen und jener technischen Anlagen, in welchen tierische Rohstoffe verarbeitet werden.
Die veterinärpolizeiliche Überwachung des Zustandes der Wasenmeistereien und der Verscharrungsplätze, wobei er besonders darauf zu achten hat, daß die nötigen Aasplätze errichtet und instand gehalten, Tierkadaver und Teile derselben in vorschriftsmäßiger Weise beseitigt und nicht mißbräuchlich verwendet und die Abdecker und deren Gehilfen hinsichtlich der pflichtgemäßen Ausübung ihrer Verrichtungen, sowie der Einhaltung der Instruktion, besonders auch bezüglich der Anzeige verdächtiger Tierunfälle gehörig kontrolliert werden.
Ferner obliegt dem Amtstierarzte die Überwachung der Gemeinden bezüglich ihrer Mitwirkung bei der Durchführung der zum Zwecke der Verhütung der Einschleppung und Weiterverbreitung sowie der Tilgung von Tierseuchen angeordneten Vorkehrungen und hinsichtlich der rechtzeitigen Anzeige der im Gemeindegebiete zum Ausbruche kommenden Tierseuchen an die politische Bezirksbehörde.
Die Beaufsichtigung der vorschriftsmäßigen Ausstellung der Viehpässe von seiten der Gemeindevorsteher und Viehrevisoren und die zeitweilige Revision der Viehpaßhefte.
Tierseuchentilgung.
§ 5. Beim Auftreten ansteckender Tierkrankheiten hat der Amtstierarzt die notwendigen Erhebungen mit größter Umsicht durchzuführen, hiebei insbesondere auf die Ermittlung der Art und Weise der Entstehung, beziehungsweise Einschleppung der Seuche Bedacht zu nehmen, sowie die erforderlichen prophylaktischen und veterinärpolizeilichen Maßnahmen im Sinne der bestehenden Gesetze, Verordnungen und administrativen Vorschriften rechtzeitig einzuleiten.
Erhält der Amtstierarzt durch eigene Wahrnehmung oder in anderer zuverlässiger Weise von dem Ausbruche einer Tierseuche oder dem Verdachte des Bestandes einer solchen Kenntnis, so hat er unverweilt die seitens der politischen Bezirksbehörde durchzuführenden Maßnahmen anzuregen und gleichzeitig eventuell auch auf die Übertragung der Seuche auf Menschen oder die Möglichkeit einer solchen hinzuweisen.
In dringenden Fällen hat derselbe unmittelbar unter eigener Verantwortung sogleich alles Erforderliche zu veranlassen.
Bei allen Interventionen in Tierseuchenangelegenheiten sind die Viehbesitzer über die Natur und Ansteckungsfähigkeit der Seuche, den Selbstschutz gegen dieselbe, die Wartung und Pflege der kranken Tiere und die etwaige Übertragbarkeit der Seuche auf den Menschen in eingehendster Weise zu belehren.
Unter allen Umständen hat der Amtstierarzt bei der Einleitung der veterinärpolizeilichen Maßnahmen die wirtschaftlichen Verhältnisse entsprechend zu berücksichtigen und daran festzuhalten, daß der landwirtschaftliche Betrieb sowie die aus Approvisionierungsrücksichten erforderliche Zufuhr von Schlachttieren nach größeren Konsumorten nur insoweit beschränkt werden darf, als dies das anzustrebende Ziel der Seuchentilgung und bei auf Menschen übertragbaren Tierseuchen die Obsorge für die Hintanhaltung einer derartigen Übertragung notwendig macht.
Ein besonderes Augenmerk hat er der prompten Durchführung der Bestimmungen über die Viehbeschau in Eisenbahnstationen und den Grenzkontrolldienst sowie der in den Viehseuchenübereinkommen mit fremden Staaten enthaltenen Vorschriften zuzuwenden.
Die Vornahme der Desinfektion der zu Tiertransporten benützten Eisenbahnwaggons und Schiffe ist zeitweilig zu kontrollieren.
Beaufsichtigung der Ausübung der tierärztlichen Praxis.
§ 6. Zum Zwecke der der politischen Bezirksbehörde obliegenden Evidenzhaltung über das in dem Bezirke ansässige, zur tierärztlichen Praxis berechtigte Personal hat der Amtstierarzt einen Kataster zu führen und die Urkunden solcher Personen bezüglich ihrer Berechtigung zur Niederlassung und Ausübung der tierärztlichen Praxis zu prüfen.
Außerdem hat er das gesamte tierärztliche Personal seines Amtsbereiches zu beaufsichtigen und, soweit veterinäre Fragen in Betracht kommen, die Arzneivorräte der Tierärzte zu kontrollieren sowie etwa vorhandene Anstalten zur Erzeugung tierischer Impfstoffe und Tierheilanstalten zu überwachen.
Ein besonderes Augenmerk hat derselbe auch darauf zu richten, daß bei der Vornahme aller Arten von Tierimpfungen seitens der Impftierärzte genau nach den betreffenden Vorschriften vorgegangen werde.
Zu seiner Kenntnis gelangende Pflichtverletzungen von seiten des zur Ausübung der Tierheilkunde berechtigten Personals, sowie Wahrnehmungen über die gewerbsmäßige Übung der tierärztlichen Praxis durch hiezu nichtbefugte Personen hat er dem Leiter der politischen Bezirksbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Jederzeit soll der Amtstierarzt bestrebt sein, die Tierbesitzer über die Notwendigkeit, sich im Falle der Erkrankung von Tieren diplomierter Tierärzte zu bedienen, aufzuklären.
Überwachung der Ausübung des Hufbeschlages.
§ 7. Mit Rücksicht auf die Wichtigkeit eines rationellen Hufbeschlages im allgemeinen und für die landwirtschaftliche Tierhaltung im besonderen hat der Amtstierarzt auch den Hufschmieden in fachlicher Beziehung seine Aufmerksamkeit zuzuwenden und durch Belehrung auf die Abstellung offenbarer Fehler im Beschlage und auf eine zweckmäßige Pflege gesunder und kranker Hufe einzuwirken.
Über die in seinem Amtsbereiche ansässigen geprüften und ungeprüften Hufschmiede hat derselbe einen Nachweis zu führen und darauf zu sehen, daß ungeprüfte Hufschmiede von der Ausübung des Hufbeschlages fernegehalten werden.
Verwendung bei Gerichtsbehörden.
§ 8. Der Amtstierarzt ist ermächtigt, sich von den k. k. Gerichtsbehörden in tierärztlichen Angelegenheiten entweder von Fall zu Fall oder als bleibend bestellter und beeideter Sachverständiger verwenden zu lassen und ist dann verpflichtet, den an ihn gestellten Anforderungen mit voller Gewissenhaftigkeit nachzukommen. Durch diese Verwendung darf jedoch seine eigentliche Berufstätigkeit in keiner Richtung eine Störung erleiden.
Berichterstattung.
§ 9. Bei der Berichterstattung über die Erhebungen in Tierseuchenangelegenheiten hat sich der Amtstierarzt genau an die hierfür besonders erlassene Instruktion zu halten.
Über seine amtlichen Verrichtungen und über jene Beobachtungen, welche er in seiner dienstlichen und außerdienstlichen Wirksamkeit bezüglich der tierhygienischen und veterinärpolizeilichen Verhältnisse seines Amtsbereiches zu sammeln Gelegenheit findet, hat er ein Geschäftsjournal zu führen und am Schlusse eines jeden Jahres den Veterinärjahresbericht zu verfassen.
III.
Bestimmungen für die bei den politischen
Landesbehörden in Verwendung stehenden
Amtstierärzte.
§ 1. Dem Landesveterinärreferenten obliegt in erster Linie die Leitung des Veterinärdepartements der Landesstelle. Derselbe hat dafür Sorge zu tragen, daß die diesem Departement zugewiesenen Geschäftsstücke unter Beachtung der bestehenden Gesetze, Verordnungen und administrativen Vorschriften raschestens der sachgemäßen Verarbeitung zugeführt werden.
Bei der Überprüfung der von den politischen Bezirksbehörden vorgelegten Berichte über die zur Durchführung gebrachten Maßnahmen zur Abwehr und Tilgung von Tierseuchen hat er besonders zu untersuchen, ob von seiten der Unterbehörden die hiebei in Betracht kommenden gesetzlichen Vorschriften in gleichförmiger und entsprechender Weise gehandhabt wurden.
Sollte er wahrnehmen, daß bei der Einleitung der veterinärpolizeilichen Maßnahmen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse keine entsprechende Rücksicht genommen und der landwirtschaftliche Betrieb in einem höheren Maße Beschränkungen unterworfen wurde, als dies angesichts des anzustrebenden Zieles der Seuchentilgung unbedingt notwendig erscheint, so hat derselbe wegen Abstellung solcher zu weitgehenden Verfügungen sofort die entsprechenden Anträge zu stellen; auf dieses Moment hat er gleichermaßen bei der Antragstellung zur Ergreifung von veterinärpolizeilichen Maßnahmen, deren Erlassung in die Kompetenz der politischen Landesbehörde fällt, Bedacht zu nehmen; auch hat er die Approvisionierungsbedürfnisse insbesondere größerer Konsumorte entsprechend zu berücksichtigen.
Der Landesveterinärreferent ist verpflichtet, sich eine eingehende Kenntnis über die veterinären Verhältnisse des Landes zu verschaffen und hiebei wahrzunehmen, ob der Veterinärdienst bei den politischen Bezirksbehörden in entsprechender Weise geführt wird und die bei diesen Behörden in Verwendung stehenden Amtstierärzte ihren Verpflichtungen genauestens nachkommen.
Insbesondere hat er die Gebarung auf größeren Viehmärkten, die Vornahme der Viehbeschau in Eisenbahnstationen und im Grenzkontrolldienste sowie die Handhabung der Vorschriften über die Vieh- und Fleischbeschau, namentlich in Orten, in denen ein bedeutenderer Konsum von Fleisch und Fleischwaren stattfindet und nach welchen derartige Artikel in größerem Umfange zugeführt werden, zeitweilig zu kontrollieren.
Über besondere Vorfälle hat er dem Landeschef Meldung zu erstatten und wegen Abstellung der etwa konstatierten Unzukömmlichkeiten entsprechende Anträge zu stellen.
Der landwirtschaftlichen Tierhaltung und Tierzucht im Lande hat der Landesveterinärreferent die größte Aufmerksamkeit zuzuwenden und den auf die Förderung dieses Zweiges der Volkswirtschaft abzielenden Bestrebungen der berufenen landwirtschaftlichen Korporationen die tunlichste Unterstützung angedeihen zu lassen.
Für den Fall seiner Bestellung als Mitglied von Fachprüfungskommissionen hat er nach den diesfalls bestehenden speziellen Vorschriften vorzugehen.
Der Landesveterinärreferent hat dafür Sorge zu tragen, daß über wichtige in die Kompetenz der Veterinärverwaltung fallende Vorkommnisse, insbesondere über das Auftreten von in den Veterinärgesetzen nicht namentlich angeführten Tierseuchen seitens der politischen Landesbehörde ungesäumt an das Ackerbauministerium berichtet werde.
§ 2. Der Veterinärinspektor ist dem Landesveterinärreferenten unmittelbar zur Dienstleistung zugewiesen und hat denselben insbesondere in bezug auf die persönliche Überwachung der veterinären Verhältnisse des Verwaltungsgebietes zu vertreten.
§ 3. Die übrigen der politischen Landesbehörde zugeteilten Amtstierärzte haben die ihnen jeweilig übertragenen Dienstgeschäfte mit größter Sorgfalt, Umsicht und Genauigkeit zu besorgen.
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