Verordnung der Ministerien des Ackerbaues, des Innern, der Finanzen, der Justiz, des Handels, der Eisenbahnen und des Unterrichtes vom 15. Oktober 1909, mit welcher Durchführungsbestimmungen zu dem Gesetze vom 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, erlassen werden
Präambel/Promulgationsklausel
Zur Durchführung des Gesetzes vom 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, wird verordnet, wie folgt:
Zum I. Abschnitt.
Zu § 1.
Beim Ausbruche einer im Gesetze (§ 16) nicht namentlich angeführten Tierseuche haben die politischen Bezirksbehörden über den Charakter und die Art der Ausbreitung der Seuche der politischen Landesbehörde allsogleich die Anzeige zu erstatten. Letztere hat erforderlichenfalls eines ihrer Veterinärorgane in den Seuchenort zu entsenden und das Ergebnis der Erhebungen mit aller Beschleunigung dem Ackerbauministerium zur Kenntnis zu bringen.
Besteht mit Rücksicht auf den Charakter und die Art der Ausbreitung der Seuche eine besondere Gefahr, so haben die Unterbehörden (politische Bezirks- oder Landesbehörde) rücksichtlich der ersten vorläufigen Vorkehrungen die im Gesetze und in der Durchführungsverordnung enthaltenen Bestimmungen in analoge Anwendung zu bringen.
Zu § 2.
Die politischen Landesbehörden haben die Anordnungen der Ministerien und ihre eigenen Anordnungen in den amtlichen Landeszeitungen zu veröffentlichen und den politischen Behörden erster Instanz mitzuteilen.
Die politischen Behörden erster Instanz haben dafür zu sorgen, daß diese und ihre eigenen Anordnungen in den Gemeinden verlautbart werden.
Die Kundmachung in den Gemeinden hat durch öffentlichen Anschlag oder sonst in ortsüblicher Weise zu geschehen.
Soferne die Anordnungen das allgemeine Interesse berühren, sind sie auch den Tagesblättern und Fachzeitschriften, sowie den landwirtschaftlichen Hauptkorporationen mitzuteilen.
Zu § 3.
A. Tierärztliche Hochschulen.
Grundsätzlich ist zur Durchführung der im Sinne des Gesetzes zu treffenden veterinärpolizeilichen Maßnahmen in den zu einer tierärztlichen Hochschule gehörenden Räumlichkeiten der Rektor als Vorsitzender des Professorenkollegiums der Hochschule berufen; in diesen Beziehungen tragen das Professorenkollegium, beziehungsweise die Vorstände der in Frage kommenden Institute der Hochschule die volle uneingeschränkte Verantwortung.
Das der Staatsverwaltung zustehende, durch die Landesbehörde und das Ackerbauministerium auszuübende Recht der veterinärpolizeilichen Oberaufsicht wird hiedurch nicht berührt; die genannten Behörden sind daher auch berufen, in besonderen und wichtigen Fällen nach den Bestimmungen des Gesetzes unmittelbar einzugreifen.
Kliniken der tierärztlichen Hochschulen.
Werden Tiere zur Behandlung in eine derartige Klinik gebracht und daselbst mit einer im Sinne des Gesetzes anzeigepflichtigen Tierseuche behaftet oder derselben verdächtig befunden, so hat der die betreffende Klinik leitende Professor unter Anführung der ihm bekannt gewordenen anamnestischen Daten und unter näherer Darstellung des klinischen Befundes sofort die vorgeschriebene Anzeige im Wege des Rektorates an die Bezirksbehörde des Provenienzortes zu erstatten und von dem Inhalt der anamnestischen Daten die etwa in Betracht kommenden anderen Bezirksbehörden zu verständigen; die Obsorge zur Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuche obliegt den beteiligten Institutsvorständen, welche insbesondere auch dafür Sorge zu tragen haben, daß die Tiere nur nach vollkommener Heilung und wenn jede Gefahr einer Seuchenverschleppung ausgeschlossen ist, aus der Klinik entlassen werden.
In Fällen, in denen nach den Bestimmungen des Gesetzes die zur Behandlung eingebrachten Tiere zu töten sind, kann an der Hochschule von der Tötung abgesehen werden, wenn die Tiere zu Unterrichts- oder Forschungszwecken dienen sollen; zutreffendenfalls gilt, soweit es sich um Entschädigungsansprüche von Parteien nach dem VI. Abschnitte des Gesetzes handelt, die Annahme, daß die Tiere über behördliche Anordnung getötet worden sind.
Die mit einem Entschädigungsanspruche der Parteien an den Staat verbundene Tötung von zur Behandlung eingebrachten Tieren, welche nach den Bestimmungen des Gesetzes über behördliche Anordnung getötet werden können, darf von der Hochschule nicht verfügt werden; wird daselbst die Tötung für notwendig oder angezeigt erachtet, so ist hierüber der politischen Landesstelle zu berichten.
Die Schätzung der zur Behandlung eingebrachten Tiere in Beziehung auf die den Parteien nach dem VI. Abschnitte des Gesetzes zustehenden Entschädigungs-, Vergütungs- oder Unterstützungsanspruche hat nach den Bestimmungen des bezogenen Abschnittes zu erfolgen.
Wissenschaftliche Laboratorien der tierärztlichen Hochschulen.
Die tierärztlichen Hochschulen sind berechtigt, in den hiezu entsprechend eingerichteten Räumen wissenschaftliche Versuche aller Art zur Erforschung der im Sinne des Gesetzes anzeigepflichtigen Seuchen anzustellen.
Die Einleitung dieser Versuche ist unter Anführung der Seuchen, auf welche sich diese beziehen, dem Ackerbauministerium bekanntzugeben.
Zum obigen Behufe ist die tierärztliche Hochschule insbesondere auch berechtigt, ihr gehörige Tiere zu infizieren, ohne gehalten zu sein, im einzelnen Falle den Ausbruch der Seuche der Behörde bekanntzugeben; des ferneren ist sie berechtigt, kranke und verdächtige Tiere und Teile solcher Tiere sowie tierpathogene Bakterienkulturen zu beziehen.
Der hinsichtlich des erwähnten Bezuges zu beobachtende
Vorgang wird durch die jeweils bestehenden administrativen Vorschriften geregelt.
Tiere, die in den zur wissenschaftlichen Erforschung von Seuchen bestimmten Räumlichkeiten eingestellt waren, dürfen ohne besondere Bewilligung der Landesbehörde aus der Anstalt nicht entfernt werden.
B. Staatliche wissenschaftliche Laboratorien,
die nicht zu einer tierärztlichen Hochschule gehören.
Die Bestimmungen ad Abschnitt A, Punkt 2, gelten mit folgenden Einschränkungen auch für die wissenschaftlichen Laboratorien der Universitäten:
Es ist behördlich festzustellen, daß die etwa zu benutzenden Stallungen in veterinärpolizeilicher Beziehung vollkommen geeignet und daß alle zur veterinärpolizeilich gefahrlosen Beseitigung der Kadaver der Versuchstiere, sowie zur Unschädlichmachung der tierischen Produkte und Abfallstoffe erforderlichen Einrichtungen bestehen.
Die veterinärpolizeiliche Überwachung der zum Laboratorium gehörenden Räumlichkeiten, der daselbst untergebrachten Tiere und die Anordnung eventuell notwendiger besonderer veterinärpolizeilicher Maßnahmen obliegt in erster Linie der politischen Landesbehörde.
Zu § 3a.
Inwieweit die Bestimmungen des Bundesgesetzes auf die veterinärmedizinischen Bundesanstalten (Tierseuchenversuchs- und -untersuchungsanstalten, Anstalten zur Gewinnung von Impfstoffen für Tiere u. dgl.) Anwendung finden und in deren Betrieben zu beachten sind, wird in der Verordnung über die Einrichtung und den Betrieb dieser Anstalten festgelegt.
Zum II. Abschnitt.
Zu § 5.
Die politischen Behörden sind verpflichtet, den Seuchenstandsverhältnissen im Auslande, insbesondere in den Nachbarstaaten andauernd ein aufmerksames Augenmerk zuzuwenden und über solche Wahrnehmungen, welche besondere Verfügungen zum Schutze des heimischen Viehstandes im Sinne des § 5 des Gesetzes notwendig erscheinen lassen, den vorgesetzten Behörden zu berichten.
Eventuelle Verfügungen nach § 5 (Absatz 2) des Gesetzes dürfen selbstredend nur vorbehaltlich der Bestimmungen der diesfalls mit dem betreffenden Auslandsstaate etwa bestehenden internationalen Vereinbarungen getroffen werden.
Die Berichterstattung an die Landesbehörde, beziehungsweise an das Ackerbauministerium hat im kürzesten Wege zu erfolgen.
Zu § 7.
Ist die Revision, Evidenthaltung und Kennzeichnung einer oder mehrerer Tiergattungen in einem Gebiete angeordnet worden, so hat der Gemeindevorsteher die betreffenden Tiere aufzunehmen und mittels eines Katasters in Evidenz zu halten. Die Kennzeichnung der Tiere hat durch Organe der politischen Behörden oder durch die von diesen hiezu bestimmten Hilfskräfte unter Mitwirkung der Gemeinden zu erfolgen. Die gehörige Führung des Katasters ist von der politischen Bezirksbehörde unter Mitwirkung der Amtstierärzte und der Gendarmerie zu kontrollieren. Der Tierarzt hat den Gesundheitszustand der durch die Seuche gefährdeten Tiere zu überwachen. Die Tierbesitzer sind zu verpflichten, jeden Zu- oder Abgang der konskribierten Tiere sowie den Umstand, daß das Zeichen, mit welchem ein Tier versehen war, undeutlich, beziehungsweise unkenntlich geworden ist, anzuzeigen. Die Anzeige ist an den Gemeindevorsteher, beziehungsweise an die im § 17 (Absatz 3) des Gesetzes bezeichneten Organe zu erstatten. Für die Anzeige von Erkrankungen gelten die Bestimmungen der §§ 17 und 18 des Gesetzes.
Für die Dauer der Gefahr ist sich rücksichtlich der Viehmärkte in den Grenzbezirken nach § 24 (Punkt 5) des Gesetzes zu benehmen.
Sobald die Voraussetzungen für die getroffenen Anordnungen nicht mehr vorhanden sind, ist deren Aufhebung zu verfügen und kundzumachen.
Zum V. Abschnitt.
Zu § 47.
Wird unter dem aufgestellten Schlachtvieh der Verdacht oder der Ausbruch einer Tierseuche festgestellt, so sind vor allem die ansteckungsfähigen Tiere von den erkrankten und verdächtigen Tieren abzusondern.
Die Schlachtung kranker, verdächtiger und infektionsfähiger Tiere ist anzuordnen, wenn es im Interesse der Verhinderung der Weiterverbreitung der Seuche erforderlich ist.
Jene Räumlichkeiten, in welchen seuchenkranke oder verdächtige Tiere aufgestellt waren, sind einer gründlichen Reinigung und entsprechenden Desinfektion zu unterziehen.
Zum VI. Abschnitt.
Zu § 48.
Jedes Tier, welches über ausdrückliche behördliche Anordnung getötet wird, ist, wenn die Tötung mit einem prinzipiellen Entschädigungsanspruche verbunden ist, ebenso wie jedes Tier, von welchem vermutet werden kann, daß es infolge einer behördlich angeordneten Impfung verendet ist, der Sektion zu unterziehen.
Für den diesbezüglich einzuhaltenden Vorgang gelten die Bestimmungen der Durchführungsvorschrift zu § 22 des Gesetzes.
Zu § 51.
Die als Schätzmänner fungierenden zwei Vertrauensmänner sind vom Leiter der Seuchenkommission in Eid zu nehmen (Eidesformel Beilage VIII).
Das als dritter Schätzmann fungierende Organ der politischen Behörde gibt seinen Befund unter Berufung auf seinen Diensteid ab.
Die Schätzmänner haben den Schätzungswert - ohne sich vorher darüber zu verständigen - schriftlich unter Beisetzung ihrer Unterschriften auszudrücken und ihren Befund dem Leiter der Seuchenkommission zu übergeben.
Aus den drei Schätzungszetteln hat der Leiter der Seuchenkommission den Durchschnitt zu ermitteln, welcher dem Besitzer sofort bekanntzugeben ist.
Über die Schätzung ist ein besonderes Schätzungsprotokoll aufzunehmen (Formular Beilage IX) und von den Schätzmännern zu unterfertigen.
Das Schätzungsprotokoll und die Schätzungszettel sind dem Seuchenerhebungsprotokolle anzuschließen.
Zu § 52.
Als Schlachtschweine sind jene Fleisch- und Fettschweine anzusehen, deren weitere Belassung im Stalle nach den Grundsätzen eines rationellen Wirtschaftsbetriebes, abgesehen von allfälligen Schwankungen des Marktpreises der Tiere, vermöge des Standes ihrer Entwicklung keinerlei Aussicht auf eine künftige Werterhöhung bietet.
Der von der Landesbehörde nach § 52 (Punkt a) des Gesetzes zu ermittelnde durchschnittliche Marktpreis jedes Monates ist innerhalb der ersten fünf Tage des folgenden Monates in den amtlichen Landeszeitungen zu verlautbaren.
Dem nach § 52 (Punkt b) des Gesetzes aufzustellenden Werttarif ist unter Berücksichtigung der Alters-, Rassen- und sonstigen preisbestimmenden Unterschiede der Durchschnittspreis zugrunde zu legen, der während des letzten Vierteljahres auf den wichtigsten Märkten für Nutzschweine pro Kilogramm des lebenden Gewichtes erzielt worden ist; der aufgestellte Werttarif ist in den ersten zehn Tagen eines jeden Vierteljahres in den amtlichen Landeszeitungen zu verlautbaren.
Zu den §§ 53 und 54.
Die Dauer der im § 53 (Punkt d) und im § 54 vorgesehenen Fristen wird wie folgt festgesetzt:
Bei Maul- und Klauenseuche, Milzbrand, Rauschbrand, Rotlauf und Geflügelcholera 14 Tage;
bei Schweinepest, Schweineseuche, ansteckender Schweinelähmung und Geflügelpest 40 Tage;
bei Rotz 90 Tage;
bei Tuberkulose 270 Tage.
Zu § 55.
Auch bei Überlassung der Tiere (Tierteile) an den Besitzer gegen dessen Willen (§ 55, Absatz 2 des Gesetzes) ist auf das Zutreffen der Voraussetzung, daß dem Staate aus der Amtshandlung keine Auslagen erwachsen, sorgsam zu achten.
Zu § 56.
Der Leiter der Seuchenkommission hat sorgsam zu prüfen, ob die für die Ausfolgung eines etwa begehrten Vorschusses gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen, daß nämlich der Fall berücksichtigungswürdig sei und daß ein unzweifelhaft begründeter Anspruch auf Entschädigung vorliege, tatsächlich zutreffen.
Jedenfalls hat die Ausfolgung des Vorschusses zu unterbleiben, wenn Umstände vorliegen, welche die Leistung einer Entschädigung ausschließen könnten (§§ 53 und 54 des Gesetzes).
Zu § 58.
Der der Finanzprokuratur zu übermittelnden Ausfertigung des Bescheides, mit dem der Landeshauptmann eine Entschädigung zuerkennt, sind gleichzeitig alle mit dem betreffenden Entschädigungsfalle im Zusammenhange stehenden Verhandlungsakten (Seuchenerhebungsberichte, Schätzungsoperate) zur Einsicht anzuschließen. Gleichzeitig ist eine Abschrift des Bescheides dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft vorzulegen.
Zu § 60.
Die Diagnose ist durch Sektion festzustellen.
Bezüglich des Vorganges bei derselben wird auf die Bestimmungen der Durchführungsvorschrift zu § 22 des Gesetzes verwiesen.
Jedes milzbrandkranke Rind und Pferd sowie jedes rauschbrandkranke Rind ist nach dem Tode im Sinne des § 51 des Gesetzes und der Durchführungsvorschrift hiezu der Schätzung zu unterziehen.
Das Schätzungsprotokoll ist nach Beilage X (Anm.: Beilage X nicht darstellbar) zu verfassen.
Die Schätzungsprotokolle sind von der politischen Bezirksbehörde zu sammeln, in den Anmerkungsrubriken alle für die Höhe der zu gewährenden Unterstützungen maßgebenden Momente anzuführen und ist daselbst auch der auf dieser Grundlage gestellte konkrete Antrag ersichtlich zu machen; die derart instruierten Schätzungsprotokolle sind vierteljährig bis längstens 5. Jänner, April, Juli, Oktober der Landesbehörde einzusenden.
Die Landesbehörde hat die bei ihr einlangenden Vorlagen zu sammeln, genau zu prüfen und mit ihren, ebenfalls in den Anmerkungsrubriken der Schätzungsprotokolle einzusetzenden Anträgen versehen, bis längstens Ende der angeführten Monate dem Ackerbauministerium vorzulegen.
Zu § 61 erster Absatz, lit. f.
Die Höhe der Kosten für die Durchführung von amtlich angeordneten Impfungen - ausschließlich der Impfstoffkosten - ist vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen nach Anhörung der Berufsvertretung der Tierärzte Österreichs festzusetzen und zu verlautbaren.
Zum VII. Abschnitt.
(Anm.: Zum VII Abschnitt, keine Durchführungsverordnung).
Zum VIII. Abschnitt.
Zu den §§ 63 und 70.
Die Strafamtshandlungen sind mit aller Beschleunigung einzuleiten und durchzuführen.
Bei Bemessung der Höhe und der Art der Strafe sind alle in dieser Beziehung maßgebenden Momente von den politischen Behörden (Seeverwaltungsbehörden) sorgsam zu erwägen; so ist insbesondere auch stets darauf Bedacht zu nehmen, ob die strafbare Handlung auf bloße Unwissenheit der bezüglichen Vorschriften, auf Nachlässigkeit oder aber auf ein absichtliches Umgehen dieser Vorschriften zurückzuführen ist und ob und in welchem Grade durch die strafbare Handlung eine veterinärpolizeiliche Gefahr herbeigeführt worden ist.
Zu § 73.
Tiere, welche dem Verfalle unterliegen, sind zunächst abgesondert zu verwahren und einer tierärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Im Falle die Tiere mit einer Tierseuche behaftet oder verdächtig befunden werden, ist mit denselben in veterinärpolizeilicher Beziehung nach den diesbezüglich bestehenden Vorschriften vorzugehen.
Fleisch, dessen vollkommen unbedenkliche Herkunft glaubwürdig nachgewiesen und das als genießbar befunden wird, ist mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Partei sogleich zu veräußern.
Unter allen anderen Umständen ist dasselbe zu vernichten.
Sonstige tierische Rohstoffe sind bis auf weiteres unter Sperre zu setzen und einer Desinfektion zu unterziehen.
Wofern jedoch erhoben wird, daß die Rohstoffe von solchen kranken oder verdächtigen Tieren stammen, rücksichtlich welcher im Geltungsgebiete des Gesetzes besondere Anordnungen über die Behandlung und zulässige Verwendung der von ihnen stammenden Rohstoffe bestehen, ist mit den beanstandeten Rohstoffen in einer, diesen Anordnungen entsprechenden Weise zu verfahren.
Zum IX. Abschnitt.
Zu § 78.
Anordnungen, die auf Grund der außer Kraft gesetzten Vorschriften getroffen worden sind, sind nötigenfalls innerhalb sechs Monaten unter formeller Berufung auf die in Betracht kommende Bestimmung des vorliegenden Gesetzes zu erneuern.
Die Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetze vom 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177, in Kraft.
(Anm.: Beilage I nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
(Anm.: Beilage II nicht darstellbar, es wird auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen)
Zu § 17.
Belehrungüber dieErscheinungen der in dem § 16 des Gesetzes vom 6. August 1909,R. G. Bl. Nr. 177, angeführten Tierseuchen sowie der Rinderpest.
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