Verordnung der Ministerien des Ackerbaues, der Justiz, des Handels und der Eisenbahnen vom 30. Dezember 1909 über die Reinigung und Desinfektion von Eisenbahnwagen, die zum Transporte von Geflügel benützt werden

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1910-01-01
Status Aufgehoben · 2004-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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Präambel/Promulgationsklausel

In Durchführung des Artikels 8 des Viehseuchenübereinkommens zwischen Österreich-Ungarn und dem Deutschen Reiche vom 25. Jänner 1905, B. G. Bl. Nr. 25 ex 1906, wird auf Grund des § 4 des allgemeinen Tierseuchengesetzes vom 6. August 1909, B. G. Bl. Nr. 177, verordnet wie folgt:

§ 1.

Für die Reinigung des Desinfektion der zum Transporte von lebendem Geflügel benützten Eisenbahnwagen und der dazu gehörigen Gerätschaften der Eisenbahnverwaltungen haben die in der Ministerialverordnung vom 21. Februar 1906, B. G. Bl. Nr. 30, gegebenen Vorschriften sinngemäße Anwendung zu finden. Die verschärfte der Desinfektion ist in Fällen einer Infektion der Wagen durch Geflügelcholera oder Hühnerpest oder des dringenden Verdachtes einer solchen Infektion vorzunehmen. Die zur Beförderung von verpacktem lebenden Geflügel benützten Wagen sind nur dann in Gemäßheit dieser Vorschriften zu reinigen und zu desinfizieren, wenn eine Verunreinigung durch Streu, Futter oder Auswurfsstoffe stattgefunden hat; die Bezettelung solcher Wagen hat in der Empfangstation zu geschehen.

Die Reinigung und Desinfektion obliegt jenen Eisenbahnverwaltungen, in deren Bereich die Entladung stattgefunden hat. Die Höhe der hierfür zur Einhebung gelangenden Gebühren wird von dem Eisenbahnverwaltungen bestimmt und bekannt gemacht.

§ 2.

Übertretungen vorstehender Vorschriften werden nach dem allgemeinen Tierseuchengesetze geahndet.

§ 3.

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1910 in Kraft.

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