Verordnung des Ackerbauministeriums im Einvernehmen mit den Ministerien des Innern, des Handels und der Eisenbahnen vom 10. Februar 1910 betreffend die Anzeigepflicht für die Furunkulose der Fische

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1945-10-21
Status Aufgehoben · 2006-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1, Absatz 2, des Gesetzes vom 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, wird verordnet, wie folgt:

Die Furunkulose der Fische wird unter die anzeigepflichten Tierseuchen im Sinne des § 16 des Gestzes vom 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177, eingereiht und haben demgemäß auf diese Seuche die die Anzeigepflicht betreffenden Bestimmungen des § 17 desselben Gesetzes Anwendung zu finden.

Der Gemeindevorsteher hat, sobald eine Anzeige im Sinne dieser Vorschriften an ihn gelangt, sofort zu veranlassen, daß zur Konstatierung der Seuche krankhafte Veränderungen zeigende Fische an hiezu zu bestimmende Anstalten eingesendet werden, falls dies seitens der Besitzer selbst nicht schon geschehen sein sollte. Von der Entsendung des Amtstierarztes zur Konstatierung der Seuche hat die politische Behörde in der Regel Umgang zu nehmen.

Die Belehrung über die Erscheinungen, welche den Verdacht der Furunkulose erregen, ist in der Beilage enthalten.

Diese Verordnung tritt 14 Tage nach der Kundmachung in Kraft.

Beilage.

Belehrung

über die Erscheinungen der Furunkulose der Fische.

Die Furunkulose ist eine stark ansteckende Erkrankung, verursacht durch das Bacterium salmonicida Emmerich und Weibel. Sie befällt hauptsächlich Salmoniden, in erster Linie Bachforellen, Bachsaiblinge und Äschen, jedoch gelegentlich auch die übrigen Salmoniden und selbst karpfenartige Fische. Die befallenen Tiere werden matt, schwimmen ans Ufer und lassen sich leicht fangen. Die ersten Kennzeichen bestehen zumeist in einer hochgradigen Darmentzündung, die sich meistens von außen in starker Rötung des Afters und im Abgehen blutigen Schleimes äußert. Beim Aufschneiden zeigt sich der Darm, besonders am Ende stark gerötet. Dann treten in der Muskulatur rote Stellen auf, die zur Bildung von Geschwülsten führen. Die Haut wird zunächst beulenartig vorgewölbt und erscheint im Umkreise der Geschwülste oft rotgefleckt. Später brechen diese Stellen nach außen durch, entleeren eine blutig eitrige Flüssigkeit und bilden Geschwüre. Häufig treten zu gleicher Zeit an beliebigen Körperstellen graue Flecken auf, an welchen sich sehr bald Pilze ansiedeln. Schließlich geht der Fisch nach 14tägiger Krankheit unter zunehmender Mattigkeit zugrunde. Heilungen kommen allerdings selten unter Narbenbildung vor. Am häufigsten wird die Krankheit zur Laichzeit, d. h. in den Herbst- und Wintermonaten, beobachtet.

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