Vollzugsanweisung des Staatsamtes für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Staatsamte für Volksernährung vom 19. April 1919, betreffend die Verwertung von Gegenständen animalischer Herkunft in Tierkörperverwertungsanstalten (Tierkörperverwertung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des Gesetzes vom 24. Juli 1917, R. G. Bl. Nr. 307, wird angeordnet:
§ 1.
(1) Tierkörperverwertungsanstalten im Sinne dieser Vollzugsanweisung sind Anstalten, in welchen die unschädliche Verwertung von Tierkörpern, deren Teilen und sonstigen Gegenständen animalischer Herkunft, insbesondere aber die Vernichtung aller Seuchenkeime gemäß § 14 Tierseuchengesetz gewährleistet ist.
(2) Solche Anstalten müssen unter ständiger amtstierärztlicher Überwachung stehen; die sanitäre Kontrolle obliegt dem Amtsarzte der politischen Behörde.
(3) Auf solche Anstalten finden, wenn sie gewerbsmäßig betrieben werden, auch die Bestimmungen der Gewerbeordnung Anwendung; desgleichen müssen sie im Sinne der Ministerialverordnung vom 30. August 1916, R. G. Bl. Nr. 277, die staatliche Ermächtigung einholen.
§ 2.
Die Tierkörperverwertungsanstalten sind verpflichtet, die einlaufenden Gegenstände auf Futter und Fett zu verarbeiten und diese Verarbeitung in rationellster Weise durchzuführen.
§ 2. (1) Die Tierkörperverwertungsanstalten sind verpflichtet, die einlaufenden Gegenstände zu verarbeiten oder auf andere Weise gemäß § 14 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, in der jeweils geltenden Fassung, unschädlich zu beseitigen. Sie haben diese Verarbeitung beziehungsweise Beseitigung in rationellster Weise unter Einhaltung der veterinär- und sanitätspolizeilichen Erfordernisse durchzuführen.
(2) Der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen kann durch Verordnung nach den jeweiligen veterinär- oder sanitätspolizeilichen Erfordernissen gemäß dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften (EG) für bestimmte Arten von Gegenständen gemäß § 3 Abs. 1 die Bedingungen für deren Behandlung, Verarbeitung oder unschädliche Beseitigung oder für die Verwendung der Erzeugnisse vorschreiben.
§ 3.
(1) Die Landesregierung kann anordnen, daß aus einem bestimmten Umkreise folgende Gegenstände an eine solche Anstalt abzuführen sind:
Alle Körper und Körperteile verendeter oder zum Zwecke der Beseitigung getöteter Tiere.
Die nach der Schlachtung zum menschlichen Genusse für untauglich befundenen ganzen Tiere oder Tierteile sowie die Schlachtungsabfälle.
Als Schlachtungsabfälle gelten zum menschlichen Genusse nicht verwertbare Abfälle im Schlachtbetriebe, soweit sie nicht direkt anderweitig für industrielle Zwecke oder als Dünger Verwendung finden.
Verdorbene Waren animalischer Herkunft.
(2) Die Bezirksbehörde kann in einzelnen Fällen aus triftigen Gründen nach eingeholten amtsärztlichen und amtstierärztlichen Gutachten Ausnahmen bewilligen.
§ 3.
(1) Die Landesregierung kann anordnen, daß aus einem bestimmten Umkreise folgende Gegenstände an eine solche Anstalt abzuführen sind:
Alle Körper und Körperteile verendeter oder zum Zwecke der Beseitigung getöteter Tiere.
Die nach der Schlachtung zum menschlichen Genusse für untauglich befundenen ganzen Tiere oder Tierteile sowie die Schlachtungsabfälle.
Als Schlachtungsabfälle gelten die zum menschlichen Genuss nicht verwertbaren Abfälle von Schlachttieren, die bei der Schlachtung und im Zuge der weiteren Verarbeitung anfallen, soweit sie nicht direkt anderweitig für industrielle Zwecke oder – sofern dies nicht gemäß dem Düngemittelgesetz 1994, BGBl. Nr. 513/1994, in der jeweils geltenden Fassung verboten ist – als Dünger Verwendung finden, insbesondere auch jene bei der Schlachtung anfallenden Tierteile, die nach anderen Vorschriften unschädlich beseitigt werden müssen.
Verdorbene Waren animalischer Herkunft.
(2) Der Landeshauptmann kann mit Verordnung Ausnahmen von der Abfuhrpflicht gemäß Abs. 1 für bestimmte Arten von Gegenständen und Verwendungszwecke sowie die Bedingungen hiefür festlegen, soweit dagegen nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorschriften der EG keine veterinär- oder sanitätspolizeilichen Bedenken bestehen, insbesondere wenn eine unschädliche Beseitigung der Gegenstände auf andere Weise gewährleistet ist.
(3) Die Bezirksbehörde kann in einzelnen Fällen aus triftigen Gründen nach eingeholten amtsärztlichen und amtstierärztlichen Gutachten Ausnahmen bewilligen.
§ 4.
(1) Der Besitzer von Gegenständen, die dem Ablieferungszwange nach § 3 unterliegen, sowie derjenige, der solche Gegenstände in Obhut oder Verwahrung hat (Hirt, Schaffer, Verwalter, Begleiter von Tiertransporten und andere), ist verpflichtet, der Gemeindevorstehung unverzüglich im kürzesten Wege auf eigene Kosten anzuzeigen, daß ablieferungspflichtige Gegenstände abzuholen sind.
(2) Die Landesregierung ist ermächtigt, andere Stellen zu bezeichnen, an welche die Anzeige zu erstatten ist.
§ 5.
(1) Die Gemeindevorstehung hat die eingelaufene Anzeige unverzüglich im kürzesten Wege an die Tierkörperverwertungsanstalt weiterzuleiten; sie ist zur Überwachung der rechtzeitigen Abholung der Gegenstände berufen.
(2) Sie hat weiters über die aus ihrem Bereiche an die Tierkörperverwertungsanstalt abgegebenen Gegenstände Vormerkungen zu führen.
(3) Ebenso haben die Fleischbeschauer und Schlachthaustierärzte Vormerkungen über die abgelieferten Gegenstände zu führen.
§ 6.
(1) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Anzeige, Verwahrung und Zufuhr der abzuliefernden Gegenstände zu treffen und die allfällige Vergütung für abgelieferte Gegenstände sowie die Gebühren für die Abholung und Verarbeitung festzusetzen.
(2) Zur Zufuhr, Zerlegung der Tierkörper, allenfalls auch zu anderen Leistungen in der Anstalt, sind etwa vorhandene befugte Wasenmeister heranzuziehen.
(3) Der Landeshauptmann hat das Entgelt für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der abzuliefernden Gegenstände in einem kostendeckend begrenzten Entgelttarif durch Verordnung festzulegen. Bei der Berechnung des Tarifs sind die voraussichtlichen durchschnittlichen Kosten der Einsammlung, Abfuhr und Beseitigung sowie Rücklagen für die Erhaltung und Verbesserung der hiefür bestimmten Einrichtungen und für deren Amortisierung zu berücksichtigen.
(4) Die auf Grund des Entgelttarifes nach Abs. 3 zu entrichenden Entgelte sind von den Besitzern von Gegenständen, die dem Ablieferungszwang nach § 3 unterliegen, zu leisten.
§ 6.
(1) Die Landesregierung hat nähere Bestimmungen über die Anzeige, Verwahrung und Zufuhr der abzuliefernden Gegenstände zu treffen und die allfällige Vergütung für abgelieferte Gegenstände sowie die Gebühren für die Abholung und Verarbeitung festzusetzen.
(2) Zur Zufuhr, Zerlegung der Tierkörper, allenfalls auch zu anderen Leistungen in der Anstalt, sind etwa vorhandene befugte Wasenmeister heranzuziehen.
(3) Der Landeshauptmann hat das Entgelt für die Einsammlung, die Abfuhr und die Beseitigung der abzuliefernden Gegenstände und für die schadlose Entsorgung der in der Tierkörperverwertungsanstalt hergestellten Gegenstände (soweit diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nur als Abfall behandelt werden können) in einem kostendeckenden Entgelttarif durch Verordnung festzulegen. Dabei kann ein Kostenausgleich zwischen den einzelnen Arten der abzuliefernden Gegenstände erfolgen.
(4) Die auf Grund des Entgelttarifes nach Abs. 3 zu entrichenden Entgelte sind von den Besitzern von Gegenständen, die dem Ablieferungszwang nach § 3 unterliegen, zu leisten.
(5) Besitzer von Gegenständen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b dürfen bei Erhöhungen des Entgelttarifes auf Grund des Fütterungsverbotes für Tiermehl gemäß BGBl. I Nr. 143/2000, in der jeweils geltenden Fassung die Erzeugerpreise der landwirtschaftlichen Tierproduzenten nicht herabsetzen.
§ 7.
Durch vorstehende Bestimmungen werden die Anordnungen der Tierseuchengesetze nicht berührt.
§ 8.
(1) Übertretungen dieser Vollzugsanweisung und der auf Grund derselben erlassenen Verfügungen sind von den politischen Behörden I. Instanz mit Geld bis zu 20.000 Kronen oder Arrest bis zu 6 Monaten zu bestrafen, wenn die Handlung nicht auf den bestehenden Vorschriften einer strengeren Bestrafung unterliegt.
(2) Bei erschwerenden Umständen können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Außerdem kann der Verfall der Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht und der Verlust der Gewerbeberechtigung ausgesprochen werden.
(3) Der gleichen Strafe wie der Täter verfällt, wer einen anderen zu einer nach dieser Vollzugsanweisung strafbaren Handlung anstiftet oder an ihrer Verübung mitwirkt.
§ 8. Wer
entgegen den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 die einlaufenden Gegenstände nicht oder nicht vorschriftsmäßig verarbeitet oder beseitigt oder
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 2 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder
Tierkörper oder Teile davon entgegen unmittelbar anwendbaren Vorschriften des Gemeinschaftsrechts für die Futtermittelerzeugung verwertet oder
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 3 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 3 Abs. 2 erlassenen Verordnung verstößt oder
entgegen § 4 Abs. 1 die Anzeige nicht erstattet oder
als Fleischuntersuchungsorgan entgegen § 5 Abs. 3 die Vormerkungen nicht führt oder
gegen Gebote oder Verbote einer auf Grund des § 6 Abs. 1 erlassenen Verordnung verstößt oder
als Besitzer von Gegenständen gemäß § 3 Abs. 1 lit. b entgegen § 6 Abs. 5 die Erzeugerpreise der landwirtschaftlichen Tierproduzenten herabsetzt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 60 000 S zu bestrafen.
§ 9.
Diese Vollzugsanweisung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
§ 9.
(1) Diese Vollzugsanweisung tritt mit dem Tag ihrer Kundmachung in Kraft.
(2) § 2, § 3, § 6 Abs. 3 und 5 und § 8 treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 72/2001 mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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