Gesetz vom 27. Jänner 1920, womit das Gesetz vom 28. August 1870, L.-G.-Bl. Nr. 32, über Benützung, Leitung und Abwehr der Gewässer (Wasserrechtsgesetz) abgeändert wird
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag von Salzburg hat beschlossen:
§ 1.
§ 6 des Wasserrechtsgesetzes hat zu lauten:
Die Privatgewässer des Staates, mit Ausnahme der in § 4 bezeichneten, sind den öffentlichen Gewässern gleichzuhalten. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erlöschen die dem Staate als Forstärar für die Einräumung von Wasserbenützungsbefugnissen vorbehaltenen Rechtsansprüche.
Die Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem Landesrate Privatgewässer, mit Ausnahme der in § 4 bezeichneten, gegen angemessene Schadloshaltung als öffentliches Gut erklären, wenn dies im Interesse einer erheblich besseren wirtschaftlichen Ausnützung des Gewässers oder sonst im öffentlichen Interesse gelegen ist. Werden staatliche Privatgewässer als öffentliches Gut erklärt, so ist dem Staate keine Schadloshaltung zu leisten. Gegen die Entscheidung der Landesregierung findet eine Berufung nicht statt. Kommt über die Schadloshaltung ein gütliches Uebereinkommen nicht zustande, so ist nach § 87 vorzugehen.
§ 2.
Das Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Wirksamkeit. Mit seinem Vollzuge ist der Staatssekretär für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Staatssekretären betraut.
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