Übereinkommen vom 7. Juni 1905, betreffend die Schaffung eines internationalen Ackerbauinstitutes in Rom

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1920-07-23
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 10
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Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Algerien 88/1927 P Argentinien 88/1927 P Belgien 304/1920, 88/1927 P Bulgarien 88/1927 P China 304/1920 Deutschland/BRD 34/1925 Finnland 88/1927 P Frankreich 304/1920, 88/1927 P Griechenland 304/1920 Indien 88/1927 P Irland 88/1927 P Italien 304/1920, 88/1927 P Japan 304/1920 Jugoslawien 304/1920 Madagaskar 88/1927 P Marokko 88/1927 P Neuseeland 88/1927 P Nicaragua 304/1920 Norwegen 88/1927 P Philippinen 86/1936 Polen 304/1920 Portugal 304/1920 Schweden 88/1927 P Schweiz 88/1927 P Spanien 88/1927 P Thailand 304/1920, 86/1936 Tschechoslowakai 304/1920 Tunesien 88/1927 P UdSSR 193/1936 USA 86/1936 Venezuela 86/1936 Vereinigtes Königreich 304/1920, 88/1927 P

Sonstige Textteile

(Folgen die Unterschriften für Italien, Montenegro, Rußland, die argentinische Republik, Rumänien, Serbien, Belgien, Salvador, Portugal, die Vereinigten Staaten von Mexiko, Luxemburg, die schweizerische Eidgenossenschaft, Persien, Japan, Ecuador, Bulgarien, Dänemark, Spanien, Frankreich, Schweden, die Niederlande, Griechenland, Uruguay, Deutschland, Kuba, Österreich und Ungarn, Norwegen, Ägypten, Großbritannien und Irland, Guatemala, Äthiopien, Nicaragua, die Vereinigten Staaten von Amerika, Brasilien, Costa-Rica, Chile, Peru, China, Paraguay und die Türkei.)

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem in einer Reihe von Sitzungen, die in Rom vom 29. Mai bis zum 6. Juni 1905 abgehalten wurden, die Delegierten der auf der Konferenz zur Errichtung eines Internationalen Ackerbauinstitutes vertretenen Mächte den Text eines Übereinkommens mit dem feststehenden Datum vom 7. Juni 1905 beschlossen haben und dieser Text der Genehmigung der an der besagten Konferenz beteiligten Regierungen unterbreitet worden ist, sind die Unterzeichneten, deren Vollmachten in guter und gehöriger Form befunden wurden, im Ramen (Anm.: richtig: Rahmen) ihrer Regierungen über folgende Bestimmungen übereingekommen:

Artikel 1.

Es wird ein ständiges internationales landwirtschaftliches Institut errichtet, das seinen Sitz in Rom hat.

Artikel 2.

Das internationale landwirtschaftliche Institut soll eine staatliche Anstalt sein, in der jede der beteiligten Mächte durch die von ihr ernannten Delegierten vertreten ist.

Das Institut soll aus der Generalversammlung und dem ständigen Komitee bestehen, deren Zusammensetzung und Befugnisse in den nachfolgenden Artikel bestimmt sind.

Artikel 3.

Die Generalversammlung des Instituts besteht aus den Vertretungen der beteiligten Staaten. Die Zahl der Stimmen, die jeder einzelne Staat in der Generalversammlung hat, richtet sich, unabhängig von der Zahl der Delegierten danach, welcher der in Artikel 10 erwähnten Gruppen der Staat angehört.

Artikel 4.

Die Generalversammlung wählt für jede Session aus ihrer Mitte einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten.

Die Sitzungen werden von der vorhergehenden Generalversammlung anberaumt; das Programm der Verhandlungen wird von den beteiligten Regierungen auf Vorschlag des ständigen Komitees bestimmt.

Artikel 5.

Die Generalversammlung hat die Oberleitung des internationalen landwirtschaftlichen Instituts.

Sie hat die von dem ständigen Komitee vorbereiteten Vorschläge für die Einrichtung und den inneren Betrieb des Instituts zu genehmigen. Sie beschließt über den Gesamtbetrag der Ausgaben, prüft und genehmigt die Rechnungen.

Veränderungen jeder Art, die eine Vermehrung der Ausgaben oder eine Erweiterung der Ausgaben des Instituts nach sich ziehen, sind von ihr den beteiligten Regierungen zur Genehmigung vorzulegen. Sie bestimmt die Zeit, zu welcher die Sessionen abgehalten werden sollen. Sie arbeitet für sich eine Geschäftsordnung aus.

Zur Gültigkeit der Beratungen der Generalversammlung ist erforderlich, daß die anwesenden Delegierten zwei Drittel der Stimmen der Vertragsstaaten darstellen.

Artikel 6.

Mit der vollziehenden Gewalt wird das ständige Komitee betraut. Es führt die Beschlüsse der Generalversammlung unter deren Leitung und Aufsicht aus und bereitet die für die Generalversammlung bestimmten Vorlagen vor.

Artikel 7.

Das ständige Komitee besteht aus den von den Regierungen dazu bestimmten Mitgliedern. Jeder beteiligte Staat ist in dem ständigen Komitee durch ein Mitglied vertreten. Die Vertretung eines Staates kann dem Vertreter eines anderen Vertragsstaates übertragen werden, jedoch unter der Bedingung, daß die Zahl der Mitglieder nicht weniger als fünfzehn beträgt.

Das Stimmrecht in dem ständigen Komitee ist das gleiche wie nach Artikel 3 für die Generalversammlung.

Artikel 8.

Das ständige Komitee wählt aus seinen Mitgliedern einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten für den Zeitraum von drei Jahren. Wiederwahl ist gestattet. Das Komitee bestimmt selbst seine Geschäftsordnung; setzt den Ausgabenvorschlag des Instituts innerhalb der Grenzen des ihm von der Generalversammlung zur Verfügung gestellten Betrages fest; ernennt die Beamten und Angestellten seines Bureaus und entläßt sie.

Der Generalsekretär des ständigen Komitees ist zugleich Sekretär der Generalversammlung.

Artikel 9.

Das Institut wird seine Tätigkeit auf das internationale Gebiet beschränken. In diesem Rahmen soll es:

a)

mit möglichster Schnelligkeit statistische, technische und wirtschaftliche Auskünfte über Anbauverhältnisse, die Produktion von Tieren und Pflanzen, den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und die Preise auf den verschiedenen Märkten sammeln, verarbeiten und veröffentlichen;

b)

mit gleicher Schnelligkeit alle oberwähnten Auskünfte den Interessenten mitteilen;

c)

über die Löhne der Landarbeiter berichten;

d)

auf neue Pflanzenkrankheiten, die an irgendeinem Orte der Erde auftreten, unter Angabe der von der Krankheit ergriffenen Gebiete, des Verlaufes der Krankheit und womöglich der zu ihrer Bekämpfung geeigneten Mittel aufmerksam zu machen;

e)

die Fragen des landwirtschaftlichen Genossenschafts-, Versicherungs- und Kreditwesens nach allen Richtungen studieren, Nachrichten darüber, welche für die Ausbildung von Einrichtungen auf dem Gebiete des landwirtschaftlichen Genossenschafts-, Versicherungs- und Kreditwesens in den verschiedenen Ländern nützlich sein können, sammeln und veröffentlichen;

f)

geeigneten Falles den Regierungen Maßnahmen zum Schutze der gemeinschaftlichen Interessen der Landwirte und zur Verbesserung ihrer Lage in Vorschlag bringen, nachdem es vorher alles zusammengestellt hat, was zur Aufklärung erforderlich ist, wie zum Beispiel Wünsche internationaler oder anderer landwirtschaftlicher und wissenschaftlicher Kongresse, soweit sich letztere auf landwirtschaftliche Interessen beziehen, ferner Wünsche der landwirtschaftlichen Gesellschaften, Schulen, gelehrten Körperschaften usw.

Alle Fragen, welche die wirtschaftlichen Interessen, die Gesetzgebung und die Verwaltung der einzelnen Staaten betreffen, sind von der Zuständigkeit des Instituts ausgeschlossen.

Artikel 11.

Die gegenwärtige Übereinkunft soll ratifiziert werden und die Ratifikationsurkunden sollen durch Niederlegung bei der italienischen Regierung sobald als möglich ausgetauscht werden.

Urkund dessen haben die Bevollmächtigten das gegenwärtige Übereinkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Geschehen zu Rom, den 7. Juni 1905 in einer einzigen, beim italienischen Ministerium des Äußeren hinterlegten Ausfertigung, von der beglaubigte Abschriften den Vertragsstaaten auf diplomatischem Wege zugehen werden.

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