Verordnung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien vom 16. Dezember 1922, betreffend das Verbot des gewerbsmäßigen Herstellens, Verkaufens und Feilhaltens einiger zur Fälschung von Lebensmitteln bestimmten Stoffe
Artikel I.
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 16. Jänner 1896, R. G. Bl. Nr. 89 vom Jahre 1897, wird verordnet:
das gewerbsmäßige Vermahlen von Kakaoschalen, Dattelkernen, Nuß- und Haselnußschalen sowie von Steinschalen anderer Früchte;
das gewerbsmäßige Rösten von Weintrestern, Obsttrestern, nicht entbitterten Lupinen, Abfallprodukten der Reinigung von Getreide- und Sämereien (Ausreuter), sowie von Ölpreßkuchen;
das gewerbsmäßige Rösten folgender Stoffe, wenn sie vermahlen sind und das gewerbsmäßige Vermahlen, wenn sie geröstet sind;
das gewerbsmäßige Verkaufen und Feilhalten der nach 1. bis 3. zugerichteten Stoffe sowie von Mischungen dieser Stoffe.
Artikel II.
Diese Verordnung tritt einen Monat nach ihrer Kundmachung in Kraft.
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