Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 13. Oktober 1924, womit das Übereinkommen zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Norwegen über die gegenseitige Notifizierung der Veränderungen im Stande der geistig Kranken verlautbart wird
Sonstige Textteile
Dieses Übereinkommen wird hiemit verlautbart.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen der Republik Österreich und des Königreiches Norwegen haben sich gegenseitig mit nachstehender Abmachung einverstanden erklärt:
Artikel 1. Wenn ein österreichischer Staatsbürger in Norwegen und ein norwegischer Staatsbürger in Österreich von einer Geisteskrankheit befallen wird, wird seine Aufnahme in eine Heilanstalt, seine Entlassung aus derselben und allenfalls sein Tod dem diplomatischen oder konsularischen Vertreter des in Betracht kommenden Staates mitgeteilt werden.
Artikel 2. Die im Artikel 1 vorgesehenen Notifizierungen haben unbedingt den Namen der Irrenanstalt, wo der Kranke untergebracht ist, und, wenn möglich, folgende Angaben über den Kranken zu enthalten:
Name (Vor- und Zuname),
Datum und Ort der Geburt,
Stand und Beruf,
Wohnort zur Zeit der Internierung in der Anstalt,
letzter Wohnort im Heimatland,
Vor- und Zuname ec. des Vaters, der Mutter oder wenn diese gestorben sind, Vor- und Zunamen der nächsten Verwandten,
wenn der Kranke verheiratet ist, Vor- und Zuname des Gatten und Angabe des Wohnortes,
Datum der Internierung des Kranken in der Irrenanstalt, der Entlassung oder des Todes,
Name der Person, über deren Ersuchen der Kranke in die Anstalt aufgenommen wurde,
ob die Aufnahme auf Grund eines ärztlichen Zeugnisses erfolgt ist, sowie Datum des Zeugnisses, Name und Wohnort des Arztes,
Gesundheitszustand des Kranken, ob dieser seine Heimbeförderung zuläßt, sowie Angabe der Zahl der notwendigen Begleitpersonen.
Artikel 3. In allen Fällen, in welchen die österreichische und die norwegische Regierung um die Heimbeförderung eines geisteskranken österreichischen oder norwegischen Staatsangehörigen ansucht, wird dieses Ersuchschreiben mit allen im Artikel 2 enthaltenen Angaben versehen sein.
Artikel 4. Wenn ein österreichischer oder norwegischer Geisteskranker heimbefördert wurde, wird ein Auszug aus dem den Kranken betreffenden Journal der Irrenanstalt den österreichischen oder norwegischen Behörden ausgefolgt werden.
Artikel 5. Die gegenwärtige Vereinbarung tritt am heutigen Tage in Kraft.
Wien, am 16. September 1924.
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