Bundesgesetz vom 18. Juli 1924, betreffend das Verhältnis der land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften zu den Bundesbehörden

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1924-07-27
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
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§ 1. Die Bundesbehörden haben Gesetzentwürfe, die die Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren, vor der Einbringung in den gesetzgebenden Körperschaften sowie besonders wichtige Verordnungen, welche die erwähnten Interessen berühren, vor ihrer Erlassung den land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften (§ 3) zur Begutachtung zu übermitteln.

§ 2. (1) Die Bundesbehörden haben den land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften (§ 1 und 3) auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen und diese Organisation in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.

(2) Die land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften sind verpflichtet, den Bundesbehörden innerhalb ihres Wirkungskreises auf Verlangen die gewünschten Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.

§ 4. Mit der Durchführung dieses Gesetzes wird die Bundesregierung betraut.

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