Bundesgesetz vom 4. Februar 1925, betreffend die Verhütung derVerbreitung übertragbarer Krankheiten durch das Überhandnehmen vonRatten
§ 1. (1) Im Falle des Überhandnehmens von Ratten haben die politischen Behörden zum Zwecke der Verhütung des Auftretens übertragbarer Krankheiten die planmäßige Vertilgung der Ratten anzuordnen und den hiebei einzuhaltenden Vorgang einzuhalten.
(2) Unter Ratten werden in diesem Gesetze die Hausratte (Epimys rattus), die Wanderratte (Epimys rattus norwegicus) verstanden. Im Bedarfsfalle können die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes aus sanitären Rücksichten auch auf andere Nagetiere durch Verordnung ausgedehnt werden.
§ 2. (1) Das Überhandnehmen von Ratten auf verbauten Grundstücken, in Kellereien, auf Lager- und Schuttplätzen, Gärten, Dämmen, Uferböschungen, Graben u. s. w. ist unverzüglich vom Eigentümer, Pächter, Nutznießer) der Gemeindevorstehung anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet ist bei Liegenschaften, welche vom Eigentümer selbst benutzt werden, sowie bei Häusern mit vermieteten Wohnungen der Eigentümer, sonst der Pächter oder Nutznießer. Bei öffentlichem Gut trifft die Anzeigepflicht jene Organe, welche mit der Verwaltung betraut sind.
(2) Die Organe der Gendarmerie, der Sicherheitspolizei, des Feld- und Forstschutzdienstes sowie des öffentlichen Sanitätsdienstes haben über Wahrnehmungen, betreffend das Überhandnehmen von Ratten, der zuständigen Gemeindevorstehung Meldung zu erstatten.
(3) Die Gemeindevorstehungen haben über das Überhandnehmen von Ratten unter Bekanntgabe der bereits getroffenen Abwehrmaßnahmen der politischen Bezirksbehörde Bericht zu erstatten.
§ 3. (1) Die politische Bezirksbehörde hat hierauf die weiteren Anordnungen über die Durchführung der Rattenvertilgung zu erlassen, mit der nach Anhörung der Gemeinde auch eine befugte Unternehmung betraut werden kann.
(2) Sind angrenzende politische Bezirke von der Rattenplage betroffen, so haben die politischen Bezirksbehörden bezüglich der Bekämpfung das Einvernehmen zu pflegen.
(3) Die zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen können zur Sicherung des Erfolges auch auf die von der Rattenplage nicht befallenen Häuser oder Grundstücke erstreckt werden.
(4) Wenn sich die von den politischen Behörden für notwendig erkannten, zur Rattenvertilgung erforderlichen Maßnahmen auch auf Bahngrund erstrecken sollen, so ist, wenn es sich um einen in der Verwaltung oder unter der Aufsicht der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen'' stehenden Bahngrund handelt, mit dieser Unternehmung, wenn es sich um einen in der Verantwortung oder unter der Aufsicht einer Privatunternehmung stehenden Bahngrund handelt, mit dem Bundesministerium für Handel und Verkehr in jedem Falle rechtzeitig das Einvernehmen zu pflegen und mit diesen Stellen, wenn dies für erforderlich erachtet wird, die Wahl der Bekämpfungsmittel zu vereinbaren. Die Anordnung der Durchführung der Rattenvertilgung auf Bahngrund bleibt, je nachdem sie auf Bundesbahngrund oder auf Privatbahngrund im Sinne der voranstehenden Bestimmungen vorgenommen werden soll, der Unternehmung „Österreichische Bundesbahnen'' oder dem Bundesministerium für Handel und Verkehr vorbehalten.
(5) Vorkehrungen, welche erhebliche, mit dem angestrebten Vertilgungserfolge in keinem Verhältnisse stehende Sachschäden zur Folge hätten, sind unzulässig.
(6) Bei behördlich angeordneten planmäßigen gemeinschaftlichen Veranstaltungen ist die Rattenvertilgung auf Bahngrund und Bahnanlagen tunlichst gleichzeitig mit der Durchführung dieser Maßnahme im sonstigen Gemeindegebiete durchzuführen.
§ 4. (1) Die Eigentümer (Pächter, Nutznießer) von Realitäten, hinsichtlich der die Rattenvertilgung von der politischen Behörde angeordnet wird, sind verpflichtet, den zur Durchführung der Vertilgungsarbeiten ergehenden behördlichen Anordnungen sowie auch den Anweisungen des bestellten Leiters und seiner Gehilfen genau nachzukommen, den mit der Durchführung der getroffenen Anordnungen betrauten Personen das Betreten der Häuser oder Grundstücke zu gestatten und diesen Personen sowie der politischen Behörde oder der Gemeinde alle für die Vertilgungsmaßnahmen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Wird die Durchführung der behördlichen Anordnungen verweigert oder den damit betrauten Personen das Betreten der Gebäude oder Grundstücke verwehrt, so werden die Vertilgungsmaßnahmen von der politischen Behörde zwangsweise durchgeführt, wobei den gemäß Absatz 1 verpflichteten Personen die durch die zwangsweise Durchführung erwachsenen Mehrkosten auferlegt werden.
(3) Verweigert eine Gemeinde die Mitwirkung bei der Durchführung der von der politischen Behörde gemäß § 3, Absatz 1, getroffenen Anordnungen, so hat die politische Bezirksbehörde die der Gemeinde obliegenden Aufgaben auf deren Kosten zu besorgen.
§ 5. (1) Die Kosten der Rattenvertilgung sind von dem Eigentümer (Pächter, Nutznießer) zu tragen. Bei einer allgemeinen Rattenbekämpfung können mit Erlaubnis der politischen Behörde die Bekämpfungsmittel gemeindeweise beschafft und deren Kosten sowie die gegebenenfalls nötigen sonstigen gemeinsamen Ausgaben von der Gemeinde vorschußweise bestritten werden. Die Aufteilung der Kosten erfolgt, wenn die Aufwendung für die einzelnen nicht feststellbar und Vereinbarungen nicht zustande gekommen sind, nach Maßgabe der für den einzelnen verwendeten Bekämpfungsmittel.
(2) Gegen die Aufteilung der Kosten gemäß Absatz 1 ist binnen 14 Tagen, von dem auf die Zustellung der Entscheidung folgenden Tage an gerechnet, die Berufung an die politische Bezirksbehörde zulässig. Diese entscheidet endgültig.
(3) Rückständige Beträge werden durch die politische Exekution hereingebracht.
(4) Bei Häusern mit vermieteten Wohnungen gehören die Kosten der Rattenvertilgung zu den im §. 2, Absatz 2, Punkt, des Mietengesetzes vom 7. Dezember 1922, B. G. Bl. Nr. 872, erwähnten Betriebskosten.
§ 6. Die Vorschriften des § 5 finden auf die nach § 36, Absatz 1, Punkt c, des Gesetzes vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, dem Bundesschatze zur Last fallenden Kosten für Maßnahmen, welche auf Grund des § 14 jenes Gesetzes zur Vertilgung und Fernhaltung von Ratten getroffen werden, keine Anwendung.
§ 7. (1) Wird das Überhandnehmen der Ratten durch den schadhaften Bauzustand von Hauskanälen, Aborten, Senkgruben, Stallungen und sonstigen Baulichkeiten oder durch Ansammlung von Schmutz und Unrat auf verbauten oder unverbauten Grundstücken, dann durch Einrichtungen, die der erforderlichen Reinlichkeit entbehren, begünstigt, kann, falls nicht schon seitens der Gemeinde in ihrem eigenen Wirkungskreis eine Abhilfe getroffen wird, durch die politischen Bezirksbehörden an den Grundbesitzer (Pächter, Nutznießer) der Auftrag erlassen werden, binnen einer angemessenen Frist zur Beseitigung des Übelstandes auf eigene Kosten das Erforderliche zu veranlassen.
(2) Auf diese Verfügung finden die Bestimmungen des § 3, Absatz 5, § 4, Absatz 2, und § 5, Absatz 3, dem Sinne nach Anwendung.
§ 8. Wer der im § 2, Absatz 1, dieses Gesetzes festgelegten Pflicht zur Erstattung von Anzeigen und Meldungen zuwiderhandelt, wird nach § 39 des Gesetzes vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, und dem II. Verwaltungs-Straferhöhungsgesetz vom 13. März 1923, B. G. Bl. Nr. 213, bestraft. Übertretungen des § 4 unterliegen der im § 40 des angeführten Gesetzes vom 14. April 1913, R. G. Bl. Nr. 67, und dem II. Verwaltungs-Straferhöhungsgesetze vorgesehenen Strafe.
§ 8. (1) Wer die im § 2 Abs. 1 vorgesehenen Anzeigen nicht erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen.
(2) Wer nach § 7 Abs. 1 erteilten Aufträgen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 20 000 S zu bestrafen.
§ 8. (1) Wer die im § 2 Abs. 1 vorgesehenen Anzeigen nicht erstattet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro zu bestrafen.
(2) Wer nach § 7 Abs. 1 erteilten Aufträgen nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.
§ 9. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler betraut.
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