Notenwechsel zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn vom 1. Dezember 1924 betreffend den Nachrichtenaustausch über das Vorkommen übertragbarer Krankheiten in den Grenzgebieten
Unterzeichnungsdatum
Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
Ratifikationstext
Das im vorstehenden Notenwechsel zum Ausdruck gelangende Regierungsübereinkommen tritt am 20. April 1925 in Kraft.
Österreich und Ungarn haben einvernehmlich festgestellt, dass das folgende Übereinkommen als durch länger andauernde übereinstimmende Nichtanwendung obsolet geworden bzw. gemäß Art. 59 Abs. 1 lit. a des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980, beendet anzusehen ist (vgl. BGBl. III Nr. 208/2018).
Gesandtschaft der Republik Österreich
in Budapest.
Budapest, den 1. Dezember 1924.
Euer Exzellenz!
Ich beehre mich, Euer Exzellenz ergebenst mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung damit einverstanden ist, hinsichtlich
des Austausches von Nachrichten über das Auftreten von übertragbaren Krankheiten in den Grenzgebieten der Republik Österreich und des Königreiches Ungarn nachstehende Bestimmungen anzuwenden:
Zum Zwecke der rechtzeitigen Einleitung geeigneter Schutzmaßnahmen wurde vereinbart, Fälle von übertragbaren Krankheiten
in den beiderseitigen Grenzgebieten durch regelmäßigen Nachrichtenaustausch zur gegenseitigen Kenntnis zu bringen.
Diese Mitteilungen, die zwischen den Verwaltungsbehörden der österreichischen und ungarischen Grenzbezirke nach Maßgabe der vorliegenden Vereinbarung zu erstatten sind, haben sich auf nachbenannte übertragbare Krankheiten zu erstrecken:
Asiatische Cholera, Pest, Blattern (Pocken), Flecktyphus (Fleckfieber), Abdominaltyphus einschließlich Paratyphus, Ruhr (Dysenterie), Diphterie, Scharlach, übertragbare Genickstarre (Meningitis cerebrospinalis epidemica), Rückfalltyphus (Rückfallfieber), Ägyptische Augenentzündung (Trachom), Wutkrankheit sowie Bißverletzungen durch wutkranke oder wutverdächtige Tiere bei Menschen.
Die Benachrichtigung hat wöchentlich mittels beschleunigter Zusendung von Nachweisungen der aufgetretenen Krankheitsfälle unter Angabe der befallenen Orte und der ermittelten Herkunft zu erfolgen, wobei belangvolle Mitteilungen über getroffene Maßnahmen in dem befallenen Bezirke kurz anzuführen sind.
Anderseits sind auch diejenigen Vorsichtsmaßregeln mitzuteilen, welche daraufhin in dem von der Krankheit lediglich bedrohten Bezirke
gegen den von ihr befallenen Bezirk des Nachbarlandes ergriffen worden sind.
Als Berichtswoche ist stets eine ganze Woche von Sonntag bis Samstag zu zählen.
Von der Zusendung negativer Ausweise ist abzusehen.
Hinsichtlich Blattern, Asiatischer Cholera, Pest und Flecktyphus findet die Verständigung – unbeschadet der weiteren wöchentlichen Berichterstattung – sogleich beim Auftreten des ersten Falles auf kürzestem telegraphischem Wege statt. Der ersten Mitteilung sind genaue Angaben über Ort, Zeitpunkt und Ursprung der Krankheit beizufügen oder sehr rasch nachzusenden.
Bei Erkrankungen an Asiatischer Cholera sind auch die Bazillenträger, und zwar getrennt von den Kranken, auszuweisen.
Erkrankungen an Malaria sind mitzuteilen, sofern die Anzeigepflicht
besteht.
Als Grenzbezirke gelten die den unteren Verwaltungsbehörden unterstellten Verwaltungsbezirke, deren Gebiet unmittelbar an die Grenze stößt oder sich dieser auf eine Entfernung von fünf Kilometern
nähert. Wo zwei oder mehrere Nachbarbezirke an das Gebiet der zur Mitteilung verpflichteten Behörde grenzen, haben alle auf diese Mitteilungen Anspruch.
Die für den vereinbarten Nachrichtenaustausch in Betracht kommenden
Behörden sind aus dem angeschlossenen Verzeichnisse ersichtlich.
Durch die vorliegenden Bestimmungen bleiben die einschlägigen Vorschriften der jeweils bestehenden internationalen Sanitätsübereinkünfte unberührt.
Dieses Übereinkommen tritt am Tage der Veröffentlichung in den amtlichen Blättern der vertragschließenden Teile in Kraft.
Indem ich der gefälligen Übersendung einer entsprechenden Gegennote
entgegensehen darf, benütze ich die Gelegenheit, um Euer Exzellenz den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung zu übermitteln.
F. Calice m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Tibor von Scitovszky, Königlich ungarischer Minister des Äußern
Budapest.
Verzeichnis
der für den vereinbarten Nachrichtenaustausch in Betracht kommenden österreichischen Bezirkshauptmannschaften.
| Eisenstadt, | Neusiedl, |
|---|---|
| Güssing, | Oberpullendorf, |
| Jennersdorf, | Oberwarth. |
| Mattersdorf, | |
Verzeichnis
der für den vereinbarten Nachrichtenaustausch in Betracht kommenden ungarischen Bezirke.
| 1. Bezirk Magyarovar, | 6. Bezirk Szombathely, |
|---|---|
| 2. “ Rajka, | 7. “ Köszeg, |
| 3. “ Sopron, | 8. “ Körmend, |
| 4. “ Csepreg, | 9. “ Szent-Gotthard, |
| 5. “ Kapuvar, | 10. “ Stadt Sopron. |
Wochenausweis über übertragbare Krankheiten
(Anm.: Ausweis nicht darstellbar.)
Ministere Royal des Affaires
Etrangeres de Hongrie.
Budapest, den 1. Dezember 1924.
Euer Exzellenz!
Ich beehre mich, Euer Exzellenz ergebenst mitzuteilen, daß die königlich ungarische Regierung damit einverstanden ist, hinsichtlich des Austausches von Nachrichten über das Auftreten von übertragbaren Krankheiten in den Grenzgebieten des Königreiches Ungarn und der Republik Österreich nachstehende Bestimmungen anzuwenden:
Zum Zwecke der rechtzeitigen Einleitung geeigneter Schutzmaßnahmen wurde vereinbart, Fälle von übertragbaren Krankheiten
in den beiderseitigen Grenzgebieten durch regelmäßigen Nachrichtenaustausch zur gegenseitigen Kenntnis zu bringen.
Diese Mitteilungen, die zwischen den Verwaltungsbehörden der ungarischen und österreichischen Grenzbezirke nach Maßgabe der vorliegenden Vereinbarung zu erstatten sind, haben sich auf nachbenannte übertragbare Krankheiten zu erstrecken:
Asiatische Cholera, Pest, Blattern (Pocken), Flecktyphus (Fleckfieber), Abdominaltyphus einschließlich Paratyphus, Ruhr (Dysenterie), Diphterie, Scharlach, übertragbare Genickstarre (Meningitis cerebrospinalis epidemica), Rückfalltyphus (Rückfallfieber), Ägyptische Augenentzündung (Trachom), Wutkrankheit sowie Bißverletzungen durch wutkranke oder wutverdächtige Tiere bei Menschen.
Die Benachrichtigung hat wöchentlich mittels beschleunigter Zusendung von Nachweisungen der aufgetretenen Krankheitsfälle unter Angabe der befallenen Orte und der ermittelten Herkunft zu erfolgen, wobei belangvolle Mitteilungen über getroffene Maßnahmen in dem befallenen Bezirke kurz anzuführen sind.
Anderseits sind auch diejenigen Vorsichtsmaßregeln mitzuteilen, welche daraufhin in dem von der Krankheit lediglich bedrohten Bezirke
gegen den von ihr befallenen Bezirk des Nachbarlandes ergriffen worden sind.
Als Berichtswoche ist stets eine ganze Woche von Sonntag bis Samstag zu zählen.
Von der Zusendung negativer Ausweise ist abzusehen.
Hinsichtlich Blattern, Asiatischer Cholera, Pest und Flecktyphus findet die Verständigung – unbeschadet der weiteren wöchentlichen Berichterstattung – sogleich beim Auftreten des ersten Falles auf kürzestem telegraphischem Wege statt. Der ersten Mitteilung sind genaue Angaben über Ort, Zeitpunkt und Ursprung der Krankheit beizufügen oder sehr rasch nachzusenden.
Bei Erkrankungen an Asiatischer Cholera sind auch die Bazillenträger, und zwar getrennt von den Kranken, auszuweisen.
Erkrankungen an Malaria sind mitzuteilen, sofern die Anzeigepflicht
besteht.
Als Grenzbezirke gelten die den unteren Verwaltungsbehörden unterstellten Verwaltungsbezirke, deren Gebiet unmittelbar an die Grenze stößt oder sich dieser auf eine Entfernung von fünf Kilometern
nähert. Wo zwei oder mehrere Nachbarbezirke an das Gebiet der zur Mitteilung verpflichteten Behörde grenzen, haben alle auf diese Mitteilungen Anspruch.
Die für den vereinbarten Nachrichtenaustausch in Betracht kommenden
Behörden sind aus dem angeschlossenen Verzeichnisse ersichtlich.
Durch die vorliegenden Bestimmungen bleiben die einschlägigen Vorschriften der jeweils bestehenden internationalen Sanitätsübereinkünfte unberührt.
Dieses Übereinkommen tritt am Tage der Veröffentlichung in den amtlichen Blättern der vertragschließenden Teile in Kraft.
Indem ich der gefälligen Übersendung einer entsprechenden Gegennote
entgegensehen darf, benütze ich die Gelegenheit, um Euer Exzellenz den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung zu übermitteln.
Tibor von Scitovszky m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Graf Franz Calice,
außerordentlicher Gesandter und bevollmächtigter Minister
in Budapest.
Verzeichnis
der für den vereinbarten Nachrichtenaustausch in Betracht kommenden österreichischen Bezirkshauptmannschaften.
Eisenstadt,
Güssing,
Jennersdorf,
Mattersdorf,
Neusiedl,
Oberpullendorf,
Oberwarth.
Verzeichnis
der für den vereinbarten Nachrichtenaustausch in Betracht kommenden ungarischen Bezirke.
Bezirk Magyarovar,
“ Rajka,
“ Sopron,
“ Csepreg,
“ Kapuvar,
“ Szombathely,
“ Köszeg,
“ Körmend,
“ Szent-Gotthard,
„ Stadt Sopron.
Wochenausweis über übertragbare Krankheiten
(Anm.: Ausweis nicht darstellbar.)
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