Zusatzabkommen betreffend den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten, zu dem zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn am 8. Februar 1922 in Budapest geschlossenen Handelsübereinkommen (Tierseuchenübereinkommen)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1926-08-14
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Ungarisch

Sonstige Textteile

Nachdem das am 10. Mai 1926 in Wien unterfertigte Zusatzabkommen, betreffend den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten, zu dem zwischen der Republik Österreich und dem Königreiche Ungarn am 8. Februar 1922 in Budapest geschlossenen Handelsübereinkommen (Tierseuchenübereinkommen) samt Anlage und Schlußprotokoll, welches also lautet:

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und von den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Handel und Verkehr gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 3. August 1926.

Ratifikationstext

Der Austausch der Ratifikationsurkunden erfolgte am 6. August 1926. Dieses Übereinkommen ist gemäß Artikel 11 gleichzeitig mit dem Zusatzabkommen vom 9. April 1926, das ist am 14. August 1926 in Wirksamkeit getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Nach Unterzeichnung des Zusatzabkommens vom 9. April 1926 zu dem zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Ungarn am 8. Februar 1922 in Budapest geschlossenen Handelsübereinkommen sind die vom Bundespräsidenten der Republik Österreich und Seiner Durchlaucht dem Reichsverweser von Ungarn hiezu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten über nachstehende Bestimmungen zur Regelung des Verkehrs mit Tieren, tierischen Rohstoffen und Produkten übereingekommen.

Artikel 1. Der Verkehr mit Tieren, einschließlich des Hausgeflügels, mit tierischen Rohstoffen und mit Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes von Tierseuchen sein können, aus den Gebieten des einen der vertragschließenden Teile nach den Gebieten des anderen kann auf bestimmte Eintrittsstationen beschränkt und dort einer tierärztlichen Kontrolle von seiten des Staates, in den der Übertritt stattfindet, unterworfen werden.

Artikel 2. Bei der Einfuhr der im Artikel 1 bezeichneten Tiere und Gegenstände aus den Gebieten des einen in oder durch die Gebiete des anderen Teiles ist ein von der Ortsbehörde ausgestelltes Ursprungszeugnis beizubringen. Aus dem Zeugnisse muß die Herkunft der Tiere und Gegenstände mit Sicherheit festgestellt werden können. Es hat, sofern es sich auf lebende Tiere bezieht, ihre genaue Beschreibung, die besonderen Merkmale sowie den Bestimmungsort zu enthalten. Es muß ferner mit der Bescheinigung eines staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde besonders hiezu ermächtigten Tierarztes über die Gesundheit der betreffenden Tiere und darüber versehen sein, daß im Herkunftsort zur Zeit der Absendung eine der Anzeigepflicht unterliegende, auf die fragliche Tiergattung übertragbare Seuche mit Ausnahme der Tuberkulose nicht geherrscht hat.

Sollen Tiere ausgeführt werden, die für

a)

Rinderpest oder Lungenseuche der Rinder,

b)

Beschälseuche der Pferde, Schweinepest, Schweineseuche oder Pockenseuche der Schafe,

c)

Maul- und Klauenseuche

empfänglich sind, so ist außerdem zu bescheinigen, daß diese Seuchen weder im Herkunftsorte noch in den Nachbargemeinden geherrscht haben, und zwar:

zu a) innerhalb der letzten 6 Monate, ausgenommen bei Schweinen, für die sich die Frist auf 40 Tage verringert;

zu b) innerhalb der letzten 40 Tage;

zu c) innerhalb der letzten 21 Tage.

Im Verkehr mit zur Schlachtung bestimmten Tieren soll sich die staatstierärztliche Bescheinigung jedoch nur darauf erstrecken, daß zur Zeit der Absendung dieser Tiere weder im Herkunftsorte noch in den Nachbargemeinden eine der Anzeigepflicht unterliegende, auf die betreffende Tiergattung übertragbare Seuche mit Ausnahme der Tuberkulose geherrscht hat.

Für Pferde, Maultiere, Esel und Rinder sind Einzelpässe auszustellen, für Schafe, Ziegen, Schweine und Geflügel sind Gesamtpässe, beziehungsweise Gesamtursprungs- und Gesundheitszeugnisse zulässig.

Die Dauer der Gültigkeit der Zeugnisse beträgt zehn Tage. Läuft diese Frist während des Transportes ab, so müssen, damit die Zeugnisse weitere zehn Tage gelten, die Tiere von einem staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu besonders ermächtigten Tierarzte neuerdings untersucht und es muß von diesem der Befund auf dem Zeugnisse vermerkt werden.

Bei Eisenbahn- und Schiffstransporten muß vor der Verladung der Tiere eine besondere Untersuchung durch einen staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu besonders ermächtigten Tierarzt vorgenommen und der Befund in das Zeugnis eingetragen werden.

Eisenbahn- und Schiffstransporte von Geflügel sind jedoch vor der Verladung einer tierärztlichen Untersuchung nur dann zu unterziehen, wenn die für sie beigebrachten tierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen vor mehr als drei Tagen ausgestellt sind.

In den Zertifikaten für Fleisch oder Fleischerzeugnisse muß bescheinigt sein, daß die betreffende Ware von Tieren stammt, die bei der vorschriftsmäßigen Beschau im lebenden Zustande und nach der Schlachtung von einem behördlichen Tierarzte für gesund befunden worden sind.

Der Verkehr mit geschmolzenem Talg und Fett, mit fabriksmäßig gewaschener und in geschlossenen Säcken verpackter Wolle, mit in geschlossenen Kisten oder Fässern eingelegten trockenen oder gesalzenen Därmen, Schlünden, Magen, Blasen, gesalzenen Klauen und Flotzmäulern, mit trockenen oder durchgesalzenen Häuten und Fellen, mit trockenen Hörnern, Hufen, Klauen und Knochen ist auch ohne Beibringung von Ursprungszeugnissen gestattet.

Artikel 3. Sendungen, die den angeführten Bestimmungen nicht entsprechen, ferner Tiere, die vom Grenztierarzte mit einer ansteckenden Krankheit behaftet oder einer solchen verdächtig befunden werden, endlich Tiere, die mit kranken oder verdächtigen Tieren zusammen befördert oder sonst in Berührung gekommen sind, können an der Eintrittsstation zurückgewiesen werden. Den Grund der Zurückweisung hat der Grenztierarzt auf dem Zeugnis anzugeben und mit seiner Unterschrift zu bestätigen.

Die erfolgte Rückweisung und der Anlaß hiezu wird von der Grenzzollbehörde, beziehungsweise dem amtshandelnden Grenztierarzte ohne Verzug der politischen Behörde des Grenzbezirkes jenes vertragschließenden Teiles, aus dem die Ausfuhr stattfinden sollte, im kürzesten Wege angezeigt werden.

Wird eine solche Krankheit an eingeführten Tieren erst nach erfolgtem Grenzübertritt im Bestimmungslande wahrgenommen, so ist der Tatbestand unter Zuziehung eines beamteten Tierarztes (Staatstierarztes) protokollarisch festzustellen und eine Abschrift des Protokolls dem anderen vertragschließenden Teile unverweilt zuzusenden.

In allen in diesem Artikel vorgesehenen Fällen ist ein etwa namhaft gemachter Delegierter des anderen vertragschließenden Teiles (Artikel 6) ohne Verzug und unmittelbar zu verständigen.

Artikel 4. Wenn die Rinderpest in den Gebieten eines der vertragschließenden Teile auftritt, so steht dem anderen Teile das Recht zu, die Einfuhr von Wiederkäuern, Schweinen und tierischen Rohstoffen sowie von Gegenständen, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, für die Dauer der Seuchengefahr zu beschränken oder zu verbieten.

Artikel 5. Wenn aus den Gebieten eines der vertragschließenden Teile durch den Viehverkehr eine der Anzeigepflicht unterliegende Tierkrankheit nach den Gebieten des anderen Teiles eingeschleppt worden ist oder wenn eine solche Krankheit in den Gebieten des einen Teiles in bedrohlicher Weise herrscht, so ist der andere Teil befugt, die Einfuhr der für die Tierkrankheit empfänglichen Tiere sowie solcher tierischer Rohstoffe und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, aus den verseuchten und den gefährdeten Gebieten für die Dauer der Seuchengefahr zu beschränken oder zu verbieten. Ein gleiches kann beim Auftreten der Lungenseuche für die Einfuhr von Rindern, der von Rindern stammenden tierischen Teile, Rohstoffe und Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, sowie beim Auftreten von Beschälseuche für die Einfuhr von Einhufern angeordnet werden, auch wenn diese Seuchen nicht in bedrohlicher Weise herrschen.

Wegen Milzbrand, Rauschbrand, Wild- und Rinderseuche, Wut, Rotz, Bläschenausschlag der Einhufer oder des Rindviehs, Räude der Einhufer, Schafe und Ziegen, Rotlauf der Schweine, Geflügelcholera und Hühnerpest sowie wegen Tuberkulose sollen Einfuhrverbote nicht erlassen werden.

Die in den Seuchengesetzgebungen der vertragschließenden Teile enthaltenen Vorschriften, denen zufolge im Falle des Ausbruches von ansteckenden Tierkrankheiten an oder in der Nähe der Grenze zur Abwehr und Unterdrückung derselben der Verkehr zwischen den beiderseitigen Grenzbezirken sowie der Durchgangsverkehr durch einen gefährdeten Grenzbezirk besonderen Beschränkungen und Verboten unterworfen werden kann, werden durch das gegenwärtige Abkommen nicht berührt.

Artikel 6. Die vertragschließenden Teile räumen sich gegenseitig die Befugnis ein, behufs Einholung von Erkundigungen über den Gesundheitszustand der Viehbestände, die Einrichtung von Viehmärkten, Schlachthäusern und Mastanstalten, Viehkontumazanstalten u. dgl. sowie über die Durchführung der bestehenden veterinärpolizeilichen Vorschriften Delegierte in den anderen Staat ohne vorgängige Anmeldung zu entsenden oder dort auch dauernd zu exponieren. Beide Teile werden die Behörden anweisen, den erwähnten Fachorganen des anderen Teiles, sobald dieselben sich als solche legitimieren, auf Wunsch Unterstützung zu gewähren und Auskunft zu erteilen.

Artikel 7. Jeder der vertragschließenden Teile wird in Zeiträumen von je 14 Tagen periodische Nachweisungen über den jeweiligen Stand der Tierseuchen erscheinen und sie dem anderen vertragschließenden Teile unmittelbar zukommen lassen.

Über die Seuchenausbrüche in den Grenzverwaltungsbezirken werden sich die Behörden gegenseitig sofort direkt verständigen.

Wenn in den Gebieten eines der vertragschließenden Teile die Rinderpest, Lungenseuche der Rinder oder die Beschälseuche der Pferde auftritt, wird der Regierung des andern Teils von dem Ausbruch und der Verbreitung derselben auf telegraphischem Wege direkt Nachricht gegeben werden.

Artikel 8. Eisenbahnwagen und Schiffe (Schiffsteile), in welchen Einhufer, Klauentiere oder Geflügel befördert worden sind, müssen nebst den zugehörigen Gerätschaften der Eisenbahnverwaltungen oder Schiffstransportunternehmungen nach Maßgabe der gleichzeitig mit dem Tierseuchenübereinkommen vereinbarten und als Anlage diesem Übereinkommen beigeschlossenen Bestimmungen gereinigt und desinfiziert werden.

Die vertragschließenden Teile werden die gemäß Absatz 1 im Bereich eines Teiles vorschriftsmäßig vollzogene Reinigung und Desinfektion als auch für den andern Teil geltend anerkennen.

Artikel 9. Auf den Viehverkehr zwischen den im Übereinkommen, betreffend die Regelung des Grenzverkehrs, festgesetzten Grenzzonen finden die Bestimmungen dieses Übereinkommens Anwendung, insoweit im nachstehenden nicht anderweitige Bestimmungen getroffen wurden.

1.

Der Weideverkehr ist unter nachstehenden Bedingungen gestattet:

Die Eigentümer der Herden werden beim Grenzübertritt ein von der Ortsbehörde ausgestelltes Verzeichnis der Tiere, die sie auf die Weide bringen wollen, mit der Angabe des Namens des Eigentümers, der Gattung und Stückzahl sowie der charakteristischen äußeren Merkmale der Tiere in doppelter Ausfertigung zur Verifizierung (Prüfung und Beglaubigung) vorlegen.

Auf dem Verzeichnisse ist von der Ortsbehörde und im Falle des Durchzuges durch das Gebiet einer andern Gemeinde auch von dieser zu bestätigen, daß im Gebiete der betreffenden Gemeinde keine auf die bezügliche Tiergattung übertragbare anzeigepflichtige Krankheit herrscht.

Auf den Verzeichnissen jener Weidetiere, welche über sieben Tage auf der Weide verbleiben sollen, muß jedoch von einem staatlich angestellten oder von der Staatsbehörde hiezu besonders ermächtigten Tierarzte bestätigt werden, daß die im Verzeichnisse bezeichneten Tiere unmittelbar vor dem Abtriebe zur Weide untersucht und gesund befunden worden sind sowie daß in der Gemeinde, aus welcher die Tiere auf die Weide gebracht werden sollen, und im Falle des Durchzuges durch das Gebiet einer andern Gemeinde auch in der letzteren keine der Anzeigepflicht unterliegende, auf die betreffende Tiergattung übertragbare Krankheit herrscht. Bei der Rückkehr dieser Tiere von der Weide hat der zuständige staatlich angestellte oder von der Staatsbehörde hiezu besonders ermächtigte Tierarzt zu betätigen, daß weder in der Gemeinde, wo die Tiere auf der Weide waren, noch in den Gemeinden, durch deren Gebiet die Tiere eventuell getrieben werden sollen, eine der Anzeigepflicht unterliegende, auf die fragliche Tiergattung übertragbare Krankheit herrscht.

2.

Der Verkehr mit Arbeitstieren (Reittiere, an den Pflug oder ein Fuhrwerk gespannte Tiere), mit Tieren zum Verschneiden, Verwiegen oder zur tierärztlichen Behandlung ist in beiden Richtungen unter Beobachtung der bestehenden Zollvorschriften gestattet, wenn die Tiere mit einem von der Ortsbehörde ausgestellten Ursprungszeugnisse (Viehpaß) versehen sind. Für mehrere Arbeitstiere kann auch ein Gesamtviehpaß ausgestellt werden. Der Viehpaß muß den Zweck des Grenzübertrittes sowie die Angabe enthalten, daß die Tiere aus der betreffenden Grenzzone stammen. Überdies ist auf dem Viehpasse von der Ortsbehörde zu bestätigen, daß in der Herkunftsgemeinde eine auf die betreffende Tiergattung übertragbare anzeigepflichtige Krankheit zur Zeit des Grenzübertrittes nicht herrscht.

3.

Das vereinzelte Auftreten von Milzbrand, Rauschbrand, Bläschenausschlag, Rotlauf und Wutkrankheit in der Gemeinde soll für die unter 1. und 2. genannten Tiere, wenn diese Krankheiten nicht in Höfen auftreten, aus denen die Tiere für den Grenzübertritt in Betracht kommen, der Ausstellung der fraglichen Bestätigungen nicht entgegenstehen.

4.

Die Bestätigungen über die Seuchenfreiheit gelten für Arbeitsvieh und Weidevieh 30 Tage, für Tiere für den Fuhrwerksbetrieb, zum Verschneiden, für tierärztliche Behandlung oder zum Verwiegen 10 Tage und müssen nach Ablauf dieser Frist wieder erneuert werden.

5.

Wenn während der Weide- oder Arbeitszeit eine für die betreffende Tiergattung ansteckende Krankheit unter einem Teil der Herde oder Arbeitstiere oder in der Gemeinde, in welcher sich die Weide, beziehungsweise das Grundstück befindet, oder auf jener Straße, auf welcher die Rückkehr der Herde oder Arbeitstiere zur Grenzstation erfolgen soll, ausbricht, so ist die Rückkehr der Tiere nach dem Gebiete des anderen Staates untersagt, sofern nicht zwingende Verhältnisse (Futtermangel, schlechte Witterung u.s.w.) eine Ausnahme erheischen. In solchen Fällen darf die Rückkehr der Tiere nur unter Anwendung der durch die zuständigen Behörden erster Instanz zur Verhinderung der Seuchenverschleppung vereinbarten Sicherungsmaßregeln erfolgen.

6.

Die unter 1. und 2. genannten Tiere werden beim Grenzübertritte der tierärztlichen Grenzkontrolle nicht unterzogen. Die Rückkehr der Tiere muß jedoch zwecks Feststellung ihrer Nämlichkeit an derselben Grenzstelle stattfinden, über welche der Austritt erfolgte.

7.

Besondere zur Aufrechterhaltung landwirtschaftlicher Betriebe in den Grenzgebieten etwa notwendige Verfügungen sind von den zuständigen Zentralbehörden beider Staaten einvernehmlich zu erlassen.

8.

Erheischen veterinärpolizeiliche Verhältnisse zeitweilig gewisse Beschränkungen, auch nach Maßgabe des letzten Absatzes des Artikels 5, so haben die zuständigen Grenzbezirksbehörden die notwendigen Sicherungsmaßregeln im gegenseitigen Einverständnis zu treffen.

Artikel 10. Die bei dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Übereinkommens etwa noch bestehenden, mit seinen Bestimmungen nicht vereinbarlichen Beschränkungen und Verbote sind außer Kraft zu setzen.

Artikel 11. Das gegenwärtige Übereinkommen, das einen wesentlichen Bestandteil des am 8. Februar 1922 zu Budapest gefertigten Handelsübereinkommens bildet, tritt gleichzeitig mit dem Zusatzabkommen vom 9. April 1926 in Kraft und bleibt so lange in Wirksamkeit, als diese Abkommen bestehen.

Das gegenwärtige Übereinkommen wird in deutscher und ungarischer Urschrift ausgefertigt.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Übereinkommen gefertigt und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Wien, am 10. Mai eintausendneunhundertsechsundzwanzig.

Anlage zum Artikel 8.

Bestimmungen über die Desinfektion der Eisenbahnviehwagen und Schiffe.

Eisenbahnwagen, in welchen Einhufer, Klauentiere oder Geflügel befördert worden sind, müssen nebst den zugehörigen Gerätschaften der Eisenbahnverwaltungen vor ihrer weiteren Verwendung nach folgenden Vorschriften gereinigt und desinfiziert werden:

1.

Der eigentlichen Desinfektion der Wagen muß stets die Beseitigung der Streumaterialien des Düngers, der Federn, der Reste von Anbindesträngen u. s. w. sowie eine gründliche Reinigung durch heißes Wasser vorangehen. Wo solches nicht in genügender Menge zu beschaffen ist, darf auch unter Druck ausströmendes kaltes Wasser verwendet werden, jedoch muß vorher zur Aufweichung des anhaftenden Schmutzes eine Abspülung mit heißem Wasser erfolgen. Die Reinigung ist nur dann als ausreichend anzusehen, wenn durch sie alle von dem Transport herrührenden Verunreinigungen vollständig beseitigt sind; auch die in die Fugen der Waggonböden eingedrungenen Schmutzteile sind vollständig – erforderlichenfalls unter Anwendung von eisernen Geräten mit abgestumpften Spitzen und Rändern – zu entfernen.

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