Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der tschechoslowakischen Republik zur Regelung der technisch-ökonomischen Fragen in den Grenzstrecken der Donau, March und Thaya
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Sonstige Textteile
Nachdem der am 12. Dezember 1928 in Prag unterfertigte Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik zur Regelung der technisch-ökonomischen Fragen in den Grenzstrecken der Donau, March und Thaya samt Schlußprotokoll, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 21. Juni 1929.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden sind am 5. August 1930 ausgetauscht worden. Der Staatsvertrag ist daher gemäß seinem Artikel 30 am 2. September 1930 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Artikel 309 des Staatsvertrages von St.-Germain-en-Laye zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Österreich vom 10. September 1919 haben der Bundespräsident der Republik Österreich
einerseits
und der Präsident der Tschechoslowakischen Republik
anderseits
in der Absicht, die Durchführung der Arbeiten wasserbaulicher Natur in den Grenzstrecken der Donau, March und Thaya, die geeignet wären, einen fühlbaren Einfluß auf die Wasserwirtschaft (regime des eaux) dieser Flüsse auszuüben, zu regeln, beschlossen, ein dahin gehendes Abkommen zu treffen und haben zu diesem Zwecke ihre Bevollmächtigten ernannt, und zwar:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
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ABSCHNITT A.
Herstellung und Instandhaltung der Bauten,
Vermarkung der Fahrwasserrinne, Räumung des Flußbettes.
I. Teil.
Grundsätzliche Bestimmungen.
Grundsatz der Baudurchführung und Kostentragung.
Artikel 1. (1) Als Grundsatz hat zu gelten, daß, insoweit im Nachstehenden nichts anderes festgesetzt wird, alle in diesem Vertrage angeführten Arbeiten von jenem Vertragsstaate besorgt werden, auf dessen Gebiete sie zur Ausführung gelangen, und zwar auf seine Kosten.
(2) Kommen im Rahmen eines Flußregulierungsunternehmens Arbeiten vor, die auf dem Gebiete beider Vertragsstaaten ausgeführt werden sollen und die in ihrer Durchführung aus ökonomischen oder technischen Gründen unteilbar sind, so gilt als Grundsatz, daß jedem Staate die Ausführung der gleichen Menge von Arbeiten in annähernd gleichen Zeitabschnitten zusteht. Die Kosten dieser Arbeiten werden von beiden Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen. Beiden Staaten bleibt es vorbehalten, das erforderliche Steinmaterial je zur Hälfte auf eigene Kosten loko Baustelle beizustellen; in einem solchen Falle werden die Kosten für die von beiden Staaten in gleichen Mengen bewirkten Steinlieferungen in die gemeinsame Kostenabrechnung nicht einbezogen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
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Gegenseitige technische und finanzielle Kontrolle.
Artikel 2. In allen Fällen, in welchen Arbeiten von einem Staate auf gemeinsame Kosten beider Staaten durchgeführt werden, sichern sich die Vertragsstaaten die Möglichkeit der jederzeitigen technischen und finanziellen Kontrolle zu.
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Bedeckung der Baukosten.
Artikel 3. (1) Die Vertragsstaaten werden für die Bedeckung der auf Grund der vereinbarten Jahresbauprogramme sich ergebenden Auslagen Sorge tragen.
(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die auf Grund der beiderseits anerkannten Abrechnungen für gemeinsame Arbeiten auf ihn entfallenden Kostenanteile dem anderen Staate innerhalb zweier Monate nach Anerkennung dieser Abrechnung zu bezahlen, und zwar in der Währung jenes Staates, zu dessen Gunsten ein Guthaben besteht.
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II. Teil.
Besondere Bestimmungen für die Donau.
Kapitel I.
Regulierungsarbeiten.
Begriff der Regulierungsarbeiten.
Artikel 4. Die Regulierungsarbeiten umfassen alle jene Maßnahmen, welche die geschlossene Abfuhr der Hoch-, Mittel- und Niederwässer sowie die Verbesserung der Schiffahrtsrinne zum Ziele haben. Diese Arbeiten sind folgende:
Hochwasserschutzbauten,
Mittelwasserbauten,
Niederwasserbauten,
Baggerungen für Regulierungszwecke.
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Hochwasserschutzbauten, Mittelwasserbauten.
Artikel 5. (1) Unter Hochwasserschutzbauten werden jene Bauten verstanden, welche dem Schutze des Geländes vor Überschwemmungen und der geschlossenen Abfuhr der Hochwässer dienen.
(2) Unter Mittelwasserbauten werden jene Bauten verstanden, die die Zusammenfassung des Mittelwassers zum Ziele haben.
(3) Die Hochwasserschutzbauten und Mittelwasserbauten werden auf Grund genereller, zwischen den Vertragsstaaten vereinbarter Projekte durchgeführt. Die Baudurchführung und Kostentragung einschließlich der Projektierungsauslagen erfolgt gemäß den Bestimmungen des Artikels 1.
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Niederwasserbauten.
Artikel 6. (1) Unter Niederwasserbauten werden alle Bauten verstanden, welche die Zusammenfassung des Niederwassers zum Ziele haben.
(2) Alle Projekte für die Niederwasserbauten in der ganzen österreichisch-tschechoslowakischen Donaugrenzstrecke werden im Einvernehmen der Vertragsstaaten aufgestellt. Jeder Staat trägt die Hälfte der Projektskosten, ausschließlich der Personalbezüge der für die Ausarbeitung dieser Projekte bestellten Beamten. Die Personalbezüge dieser Beamten trägt jeder Staat für sich.
(3) Die nach Absatz 2 ausgearbeiteten Projekte bedürfen der Genehmigung beider Staaten und sind sodann für sie bindend. Jede grundsätzliche Projektsänderung unterliegt dem gleichen Verfahren wie das Originalprojekt. Während des Baues von beiden Strombauämtern einvernehmlich als notwendig erkannte Änderungen können vorgenommen werden, soferne sie im Rahmen des genehmigten generellen Projektes gelegen sind, bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die zuständigen Zentralstellen der beiden Staaten.
(4) Die Niederwasserbauten werden grundsätzlich von jedem Vertragsstaate auf eigenem Gebiete ausgeführt. Kommen einzelne Niederwasserwerke auf beide Hoheitsgebiete zu liegen, so obliegt deren Ausführung jenem Staate, auf dessen Gebiete der größere Teil des betreffenden Werkes liegt.
(5) Die Kosten der Niederwasserbauten werden von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen; ausgenommen hievon sind die von jedem Vertragsstaate selbst zu bestreitenden Auslagen für die von ihm errichtete Bauleitung.
(6) Das zur Durchführung der Bauten notwendige Steinmaterial wird jeder Vertragsstaat zur Hälfte loko Baustelle liefern, soferne nicht anderweitige Vereinbarungen getroffen werden.
(7) Die Auslagen für die Arbeiten (Arbeitslöhne, Betriebsmaterialien, Transport der Arbeitsschiffe zu und von der Baustelle, Transport der übrigen Fahrzeuge zum und vom beliefernden Steinbruche u. dgl.) werden nach den Originalausweisen verrechnet. Für die Instandsetzung und Amortisation des erforderlichen Bauinventars sind im Zuge der Durchführung der Bauarbeiten gesonderte Vereinbarungen zu treffen.
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Baggerungen für Regulierungszwecke.
Artikel 7. (1) Die Baggerungen für Regulierungszwecke einschließlich der Ablagerung des Baggergutes werden auf gemeinsame Kosten in der Weise ausgeführt, daß beide Vertragsstaaten annähernd die gleiche Materialmenge ausbaggern. Jeder Staat hat grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte des Baggergutes.
(2) Das Baggergut wird auf Grund der Projektsvereinbarungen abgelagert.
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Kapitel II.
Instandhaltungsarbeiten.
Begriff der Instandhaltungsarbeiten.
Artikel 8. Instandhaltungsarbeiten sind alle mit der Erhaltung der Regulierungsbauten und der Fahrstraße zusammenhängenden Arbeiten, und zwar:
Instandhaltung der Hochwasserschutzbauten,
Instandhaltung der Mittelwasserbauten,
Instandhaltung der Niederwasserbauten,
Vermarkung der Fahrwasserrinne,
Räumung des Flußbettes,
Baggerungen der Furten.
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Instandhaltung der Hochwasserschutz- und
Mittelwasserbauten.
Artikel 9. Für die Instandhaltung der Hochwasserschutzbauten und Mittelwasserbauten gelten die Bestimmungen des Artikels 1, Absatz 1.
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Instandhaltung der Niederwasserbauten.
Artikel 10. Die Kosten für die Instandhaltung der Niederwasserbauten werden von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
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Vermarkung der Fahrwasserrinne.
Artikel 11. (1) Die Vermarkung der Fahrwasserrinne umfaßt die Erhebung der geringsten Fahrwassertiefen und die Kennzeichnung der Fahrrinne im Sinne der Bestimmungen der Commission Internationale du Danube.
(2) Die Durchführung dieser Arbeiten besorgen die Vertragsstaaten abwechselnd in Zeitabschnitten von je fünf Jahren. Auf Grund eines spätestens sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Periode zu treffenden Übereinkommens kann der jeweils diese Arbeiten durchführende Staat mit deren Weiterführung in der nächsten Periode betraut werden. Die mit der Vermarkung der Fahrwasserrinne verbundenen Kosten tragen beide Staaten zu gleichen Teilen. Zu diesem Zwecke legt der die Arbeiten besorgende Staat am Ende jedes Jahres dem anderen Vertragsstaate eine Rechnung über die ihm erwachsenen Kosten vor. Für die Begleichung dieser Rechnung gelten die Bestimmungen des Artikels 3.
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Räumung des Flußbettes.
Artikel 12. (1) Die Räumung des Flußbettes wird von jenem Staate durchgeführt, der die Vermarkung der Fahrwasserrinne besorgt.
(2) Im übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen des Artikels 11.
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Baggerungen der Furten.
Artikel 13. (1) Die Notwendigkeit der Vertiefung der Furten durch Baggerungen wird im gegenseitigen Einvernehmen festgestellt.
(2) Die Baggerungen erfolgen nach dem Grundsatze, daß jeder Staat abwechselnd eine volle Furtbaggerung vornimmt.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Artikels 7.
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1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
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III. Teil.
Besondere Bestimmungen für die March und Thaya.
Projektsaufstellung.
Artikel 14. (1) Für die Regulierung der Marchgrenzstrecke und der Grenzstrecke der Thaya unterhalb Breclav sowie für die damit zusammenhängenden Hochwasserschutzdämme werden im Einvernehmen der Vertragsstaaten generelle Projekte aufgestellt. Jeder Staat trägt die Hälfte der Projektskosten ausschließlich der Personalbezüge der für die Ausarbeitung dieser Projekte bestellten Beamten. Die Personalbezüge dieser Beamten trägt jeder Staat für sich.
(2) Die generellen Projekte bedürfen der Genehmigung beider Staaten und sind alsdann für dieselben bindend. Jede grundsätzliche Projektsänderung unterliegt dem gleichen Verfahren wie das ursprüngliche Projekt. Als grundsätzliche Projektsänderung ist nicht der Fall anzusehen, in welchem Hochwasserschutzdämme gegenüber der in diesem Projekte vorgesehenen Trassenführung landeinwärts verlegt oder in der Höhenlage ihrer Krone niedriger ausgeführt werden, als dies im generellen Projekte vorgesehen ist.
(3) Insoweit bei diesen Projekten Umlegungen des Flußbettes in Betracht kommen, gilt der VII. Teil, Absatz 2, des österreichisch-tschechoslowakischen Übereinkommens vom 10. März 1921, betreffend die Führung der österreichisch-tschechoslowakischen Grenze und verschiedene damit zusammenhängende Fragen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
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der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Durchführung der Regulierungsarbeiten.
Artikel 15. (1) Die im Rahmen des nach Artikel 14 aufgestellten Projektes gelegenen Mittelwasserbauten und Maßnahmen zum Schutze gegen Hochwässer werden von jedem Staate auf eigenem Gebiete und auf eigene Kosten durchgeführt.
(2) Die im Rahmen des nach Artikel 14 aufgestellten Projektes gelegenen Durchstiche sowie die zur Erreichung eines genügenden Hochwasser-Durchflußprofiles erforderlichen Abgrabungen des Inundationsgebietes werden auf Grund eines einvernehmlich verfaßten Detailprojektes durchgeführt. Die Verfassung dieser Detailprojekte, der Aushub und die Verführung des Materiales sind von jenem Staate zu besorgen, auf dessen Gebiete die Arbeiten durchgeführt werden. Dieser Staat hat auch die Kosten für die Projektsverfassung und für die Verführung des Aushubmateriales zu tragen, wobei ihm das gewonnene Aushubmaterial für Regulierungszwecke vorbehalten bleibt. Die Kosten für die Grundeinlösung der Durchstiche werden von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen. Wenn aus Anlaß der Durchführung eines Durchstiches laut geltenden gesetzlichen Vorschriften eine Mehreinlösung von Grundstücken erforderlich ist, so erfolgt sie auf Kosten jenes Staates, auf dessen Gebiete die betreffende Remanenz zu liegen kommt. Sofern das durch die Herstellung eines Durchstiches abgebaute Flußbett nicht Privateigentum ist, fällt es jenem Staate zu, auf dessen Gebiete es liegt. Die Kosten für den Aushub der Durchstiche sowie für den Aushub zwecks Ausbildung des Flußschlauches auf Mittelwasser werden von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen. Für die Durchführung und Kostentragung der Uferbefestigungen und Parallelwerke im Durchstiche gelten die Bestimmungen des Absatzes 1.
(3) Die im Rahmen des Regulierungsprojektes notwendig werdenden Neu- und Umbauten von Brücken werden auf Grund eines einvernehmlich aufgestellten Detailprojektes durchgeführt. Die Kosten für das Projekt und für dessen Ausführung mit Ausschluß der Zufahrtsrampen werden von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.
(4) Die Vertragsstaaten werden aus Anlaß der auf Grund des gemeinsamen Projektes erfolgenden Eindämmung des Inundationsgebietes der im Artikel 14 genannten Grenzflußstrecken keine Entschädigungen beanspruchen.
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der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Freihaltung des Hochwasserprofiles.
Artikel 16. Die Vertragsstaaten werden auf eigenem Gebiete und auf eigene Kosten sobald als möglich das Vorland zwischen den projektierten Dämmen, soweit dies für die Hochwasserkonsumtionsfähigkeit in den einzelnen Profilen erforderlich ist, von hohem Baumbestand, Niederholz und Gestrüpp freilegen und in diesem Zustande erhalten.
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1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Instandhaltungsarbeiten.
Artikel 17. Die Instandhaltungsarbeiten werden von jenem Staate auf eigene Kosten besorgt, auf dessen Gebiete sie zur Ausführung gelangen. Über die Räumung des Flußbettes werden fallweise besondere Vereinbarungen getroffen werden.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
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1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Ausnahmsbestimmungen.
Artikel 18. Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel 14 bis 17 beziehen sich nicht:
auf die Thayastrecke der im Artikel 19, Absatz 1, bezeichneten Konkurrenz, bezüglich welcher die Bestimmungen des Abschnittes
auf die Thayagrenzstrecke Cizov (Zaisa) bis Podmoli (Baumöhl), bezüglich welcher das im Artikel 14, Absatz 3, genannte österreichisch-tschechoslowakische Übereinkommen vom 10. März 1921 gilt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
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nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
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1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Abschnitt B.
Besondere Bestimmungen für die ehemalige
Thayakonkurrenzstrecke.
Regulierung und Erhaltung.
Artikel 19. (1) Da das niederösterreichische Landesgesetz vom 10. Dezember 1902, L. G. Bl. Nr. 4 aus 1903, und das mährische Landesgesetz vom 10. Dezember 1902, L. G. Bl. Nr. 1 aus 1903, betreffend die Erlassung eines neuen Statutes für die Konkurrenz zur Wiederherstellung der Regulierungsbauten und Erhaltung der Thayastrecke von der Gemeindegrenze Jaroslavice (Joslowitz)-Kridlovice (Grillowitz) in Mähren bis an die niederösterreichische Landesgrenze bei Alt-Prerau sowie der in die Konkurrenz einbezogenen Seitengerinne, infolge der geänderten staatsrechtlichen Verhältnisse nicht mehr anwendbar sind, werden die beiden Staaten mit Rücksicht auf die Bestimmungen dieses Vertrages die zur Neuregelung der in diesen Gesetzen festgelegten Verhältnisse sowie die zur Liquidierung der Konkurrenz erforderlichen Verfügungen treffen.
(2) Bei der Durchführung dieser Liquidation wird nach folgenden Grundsätzen vorgegangen werden:
Eine aus je einem Vertreter beider Vertragsstaaten bestehende Kommission wird die Vermögensverhältnisse der Konkurrenz überprüfen und das vorhandene Vermögen (Rechte und Verbindlichkeiten) feststellen;
die vorhandenen Rechte werden verwertet und der Ertrag wird zuerst zur Deckung der etwa vorhandenen Verbindlichkeiten verwendet;
die noch erübrigenden Rechte oder Verbindlichkeiten werden je zur Hälfte an beide Vertragsstaaten übergehen, soferne die Vertragsstaaten nicht einvernehmlich eine andere Regelung treffen;
den Vertragsstaaten bleibt es vorbehalten, das nach den vorstehenden Bestimmungen übernommene Vermögen an die künftigen Erhalter dieser Bauten zu übergeben;
das Archiv (Schriften, Mappen, Pläne u. dgl.) der Konkurrenz wird auf beide Vertragsstaaten derart verteilt, daß jeder Staat alle Schriften, Mappen, Pläne u. s. w. erhält, die sich auf die von ihm nach den Bestimmungen des Absatzes 3 dieses Artikels zu erhaltenden Gewässerstrecken beziehen.
(3) Für die Erhaltung der mit den erwähnten Gesetzen in die Konkurrenz einbezogenen Gewässerstrecken, und zwar sowohl für die laufende als auch für die infolge von Hochwasserkatastrophen etwa notwendige außergewöhnliche Erhaltung, gelten künftighin, soweit es sich um die zwischenstaatliche Regelung handelt, nachstehende Bestimmungen:
Die Tschechoslowakische Republik wird in der im Absatz 1 bezeichneten Thayastrecke auf eigene Kosten für die Erhaltung jener Profile und Schutzbauten Sorge tragen, die unter Zugrundelegung einer Wasserführung von höchstens 160 m3 in der Sekunde errechnet und ausgeführt worden sind. Weiters wird die Tschechoslowakische Republik auf eigene Kosten für die Erhaltung der Zuflüsse auf der linken Seite der genannten Thayastrecke und von den rechtsseitigen Gerinnen für die Erhaltung des Danischgrabens und des Thaya-Mühlbaches von der Mühle in Jaroslavice (Joslowitz) bis zur Staatsgrenze nächst dem Blaustaudener Aquädukt Vorsorge treffen.
Die Republik Österreich wird auf eigene Kosten für die Erhaltung des restlichen Teiles des Thaya-Mühlbaches und der übrigen rechtsseitigen Gerinne Sorge tragen.
Etwaige Verpflichtungen zur Durchführung von Erhaltungs- oder Reinigungsarbeiten in den unter a) und b) genannten Gewässerstrecken einschließlich der in diesen Strecken gelegenen Objekte seitens anderer Rechtssubjekte als der im Absatz 1 dieses Artikels erwähnten Konkurrenz, deren Verpflichtungen schon in a) und b) geregelt wurden, bleiben - insoferne diese Verpflichtungen auf besonderen Titeln beruhen (wasserrechtliche Konsense, Übereinkommen u. dgl.) - unberührt. Hinsichtlich solcher Verpflichtungen gelten die Bestimmungen des Artikels 27, Absatz 1, letzter Satz, des österreichischtschechoslowakischen Grenzstatutes.
(4) Die Erhaltung der genannten Gerinne hat derart zu erfolgen, daß die Bestandsicherheit der Bauwerke und die Freihaltung der Durchflußprofile von schädlichen Ablagerungen und schädlichem Anwuchs gewährleistet ist.
(5) Die Vertragsstaaten sichern sich die gegenseitige technische Kontrolle in der Durchführung der in den Absätzen 3 und 4 umschriebenen Erhaltungstätigkeit zu.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Sand- und Schottergewinnung aus der Thaya.
Artikel 20. (1) Den Einwohnern jener österreichischen Gemeinden, die nach den im Artikel 19, Absatz 1, angeführten Gesetzen in die Thayakonkurrenz einbezogen wurden, und zwar: Hanfthal, Laa, Unter-Stinkenbrunn, Wulzeshofen, Zwingendorf, Neudorf und Ungerndorf, sowie dem Gute Alt-Prerau wird unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen und gegen Erstattung der mit den bezüglichen tschechoslowakischen Gemeinden vereinbarten Beitragsleistungen zur Erhaltung der benützten Straßen, Wege und Zufahrtsrampen die unentgeltliche Entnahme von Sand und Schotter auf tschechoslowakischem Gebiete aus folgenden Entnahmestellen gestattet:
bei der Thayabrücke bei Travni dvur (Trabinghof),
bei der Ruhofer Furt,
bei Anensky dvur (Annahof),
oberhalb der Thayabrücke bei Dyjakovice (Groß-Tajax) und
oberhalb der Zwingenbrücke bei Hradek (Erdberg).
(2) Die Ausfuhr des gewonnenen Materials nach Österreich erfolgt zollfrei.
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1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Hochwasserschutz für die Gemeinde Laa.
Artikel 21. Der Gemeinde Laa wird gestattet, bei Hochwasser den Verteidigungsdienst auf den für den Hochwasserschutz der Gemeinde in Betracht kommenden Dammstrecken auch auf tschechoslowakischem Gebiete durchzuführen, wobei jedoch auf die allfälligen Weisungen der mit der Erhaltung dieser Dämme betrauten tschechoslowakischen Organe Bedacht zu nehmen ist.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
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enthalten.
Abschnitt C.
Gemeinsame technische Kommission.
Zweck der Kommission.
Artikel 22. Zwecks Erzielung der Gemeinsamkeit und des Einvernehmens in allen den Gegenstand dieses Vertrages bildenden Fragen wird die „Gemeinsame technische Kommission” geschaffen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
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nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
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1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Zusammensetzung der Kommission.
Artikel 23. In die gemeinsame technische Kommission entsendet jeder Vertragsstaat einen bevollmächtigten Vertreter. Den bevollmächtigten Vertretern steht das Recht zu, den Sitzungen Fachorgane beizuziehen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
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nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
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1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Wirkungskreis der Kommission.
Artikel 24. Aufgabe der gemeinsamen technischen Kommission ist:
Begutachtung der generellen Projekte für alle in den Rahmen dieses Vertrages fallenden Arbeiten und des Bauprogrammes für die auszuführenden Regulierungsarbeiten mit Ausnahme der Dammbauten, insbesondere für das jeweils folgende Baujahr;
Begutachtung der Detailprojekte der auf gemeinsame Kosten auszuführenden Arbeiten sowie der Detailprojekte für die Mittelwasserregulierung; fachliche Wertung der im Baue begriffenen, bzw. fertiggestellten Werke; meritorische Überprüfung der Bauabrechnungen;
Begutachtung der Detailprojekte für Dammbauten hinsichtlich der Trassenführung und der Höhenlage der Dammkrone unter Zugrundelegung des beiderseits genehmigten generellen Projektes;
Durchführung aller für die unter a) und b) genannten Arbeiten nötigen Erhebungen, Verhandlungen und Begehungen an Ort und Stelle;
Stellung allfälliger Anträge auf Abänderung dieses Vertrages oder Abschluß neuer Vereinbarungen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Sitzungen, Protokolle, Beschlüsse, Tragung
der Personalkosten.
Artikel 25. (1) Die Kommission hat, wenn nicht infolge besonderer Umstände einvernehmlich eine Änderung festgesetzt wird, abwechselnd auf den Gebieten der Vertragsstaaten zusammenzutreten.
(2) Die Einberufung und Leitung der Sitzung erfolgt durch das bevollmächtigte Mitglied desjenigen Staates, auf dessen Gebiete die Tagung stattfindet.
(3) Die Sitzungen sind auf Verlangen eines der Bevollmächtigten innerhalb Monatsfrist, mindestens jedoch einmal in jedem Jahre, einzuberufen. Ein Antrag gilt als angenommen, wenn beide Bevollmächtigten demselben zustimmen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll in den Sprachen der Vertragsstaaten in doppelter Ausfertigung zu verfassen und durch die beiden Bevollmächtigten zu fertigen. Diese Protokolle sind den zuständigen Zentralstellen zur Genehmigung vorzulegen. Die darin enthaltenen Beschlüsse werden erst nach erfolgter Genehmigung bindend.
(4) Die anläßlich der Tätigkeit der gemeinsamen technischen Kommission entstehenden persönlichen Kosten trägt jeder Staat für die von ihm entsendeten Personen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Abschnitt D.
Allgemeine und Schlußbestimmungen.
Dienstverkehr.
Artikel 26. Die Vertragsstaaten werden sich die zur Durchführung dieses Vertrages berufenen Behörden und Dienststellen gegenseitig mitteilen. Diese sowie die Bevollmächtigten beider Staaten (Artikel 23) können in Angelegenheiten dieses Vertrages auch schriftlich unmittelbar miteinander verkehren.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Wasserrechtliche Behandlung.
Artikel 27. Auf Wasserschutz- und Regulierungsbauten, die nach diesem Vertrage zu beurteilen sind, findet hinsichtlich ihrer zwischenstaatlichen Behandlung Artikel 31, Absatz 8, des österreichisch-tschechoslowakischen Grenzstatutes Anwendung.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Bauprogramme über Dammbauten.
Artikel 28. Die Vertragsstaaten werden sich die Bauprogramme über Dammbauten rechtzeitig, und zwar mindestens ein Jahr vor der beabsichtigten Bauinangriffnahme, zur Kenntnis bringen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Grenzübertritt und Zollbehandlung.
Artikel 29. (1) Für den Grenzübertritt anläßlich von Arbeiten und sonstigen Funktionen im Sinne dieses Vertrages gelten die Bestimmungen des Artikels 68 des österreichisch-tschechoslowakischen Grenzstatutes.
(2) Die Vertragsstaaten sichern sich die zoll- und abgabenfreie Einfuhr der für die in den Rahmen dieses Vertrages fallenden Arbeiten notwendigen Baumaterialien zu, falls solche Arbeiten von einem Staate auf dem Gebiete des anderen Staates, sei es auf eigene oder gemeinsame Kosten, durchgeführt werden. Das gleiche gilt für die bei diesen Arbeiten zur Verwendung gelangenden Werkzeuge und Geräte unter der Bedingung ihrer Rücküberführung nach Vollendung der Bauarbeiten.
(3) Für die Beförderung der nach diesem Vertrage in Betracht kommenden Baumateralien, Werkzeuge und Geräte über die Grenze werden sich die Vertragsstaaten alle zulässigen Erleichterungen gewähren.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Ratifikation und Geltungsdauer.
Artikel 30. Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Wien ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt vier Wochen nach dem Austausche der Ratifikationsurkunden in Kraft und kann von jedem Vertragsstaate vor Ablauf eines Kalenderjahres für das Ende des nachfolgenden Jahres gekündigt werden.
Dieser Vertrag wurde in zwei übereinstimmenden Urschriften in deutscher und tschechoslowakischer Sprache ausgefertigt; beide Wortlaute haben gleiche Geltung.
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.
Geschehen in Prag, am 12. Dezember eintausendneunhundertzwanzigacht.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Schlußprotokoll
zum Vertrage zwischen der Republik Österreich
und der Tschechoslowakischen Republik zur
Regelung der technisch-ökonomischen Fragen
in den Grenzstrecken der Donau, March und Thaya.
Bei Unterzeichnung dieses Vertrages sind die gefertigten Bevollmächtigten über folgende Erklärungen übereingekommen:
Durch die Bestimmungen dieses Vertrages sollen die Verpflichtungen der Vertragsstaaten, welche für sie aus anderen internationalen Verträgen erwachsen, nicht berührt werden.
Soferne in diesem Vertrage von der Kostentragung durch die Staaten gesprochen wird, ist die Frage der Aufbringung dieser Kosten durch die allfällige Heranziehung anderer Faktoren als des Staates selbst eine Angelegenheit der innerstaatlichen Regelung.
Dieses Schlußprotokoll bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrages und bedarf nicht einer separaten Ratifikation.
Geschehen in Prag, am 12. Dezember eintausendneunhundertzwanzigacht.
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