Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der tschechoslowakischen Republik zur Regelung der technisch-ökonomischen Fragen in den Grenzstrecken der Donau, March und Thaya
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Sonstige Textteile
Nachdem der am 12. Dezember 1928 in Prag unterfertigte Staatsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Republik zur Regelung der technisch-ökonomischen Fragen in den Grenzstrecken der Donau, March und Thaya samt Schlußprotokoll, welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident diesen Staatsvertrag für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 21. Juni 1929.
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunden sind am 5. August 1930 ausgetauscht worden. Der Staatsvertrag ist daher gemäß seinem Artikel 30 am 2. September 1930 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Artikel 309 des Staatsvertrages von St.-Germain-en-Laye zwischen den alliierten und assoziierten Mächten und Österreich vom 10. September 1919 haben der Bundespräsident der Republik Österreich
einerseits
und der Präsident der Tschechoslowakischen Republik
anderseits
in der Absicht, die Durchführung der Arbeiten wasserbaulicher Natur in den Grenzstrecken der Donau, March und Thaya, die geeignet wären, einen fühlbaren Einfluß auf die Wasserwirtschaft (regime des eaux) dieser Flüsse auszuüben, zu regeln, beschlossen, ein dahin gehendes Abkommen zu treffen und haben zu diesem Zwecke ihre Bevollmächtigten ernannt, und zwar:
(Anm.: Es folgen die Namen der Bevollmächtigten.)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
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ABSCHNITT A.
Herstellung und Instandhaltung der Bauten,
Vermarkung der Fahrwasserrinne, Räumung des Flußbettes.
I. Teil.
Grundsätzliche Bestimmungen.
Grundsatz der Baudurchführung und Kostentragung.
Artikel 1. (1) Als Grundsatz hat zu gelten, daß, insoweit im Nachstehenden nichts anderes festgesetzt wird, alle in diesem Vertrage angeführten Arbeiten von jenem Vertragsstaate besorgt werden, auf dessen Gebiete sie zur Ausführung gelangen, und zwar auf seine Kosten.
(2) Kommen im Rahmen eines Flußregulierungsunternehmens Arbeiten vor, die auf dem Gebiete beider Vertragsstaaten ausgeführt werden sollen und die in ihrer Durchführung aus ökonomischen oder technischen Gründen unteilbar sind, so gilt als Grundsatz, daß jedem Staate die Ausführung der gleichen Menge von Arbeiten in annähernd gleichen Zeitabschnitten zusteht. Die Kosten dieser Arbeiten werden von beiden Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen. Beiden Staaten bleibt es vorbehalten, das erforderliche Steinmaterial je zur Hälfte auf eigene Kosten loko Baustelle beizustellen; in einem solchen Falle werden die Kosten für die von beiden Staaten in gleichen Mengen bewirkten Steinlieferungen in die gemeinsame Kostenabrechnung nicht einbezogen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
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1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
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Gegenseitige technische und finanzielle Kontrolle.
Artikel 2. In allen Fällen, in welchen Arbeiten von einem Staate auf gemeinsame Kosten beider Staaten durchgeführt werden, sichern sich die Vertragsstaaten die Möglichkeit der jederzeitigen technischen und finanziellen Kontrolle zu.
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Bedeckung der Baukosten.
Artikel 3. (1) Die Vertragsstaaten werden für die Bedeckung der auf Grund der vereinbarten Jahresbauprogramme sich ergebenden Auslagen Sorge tragen.
(2) Jeder Vertragsstaat verpflichtet sich, die auf Grund der beiderseits anerkannten Abrechnungen für gemeinsame Arbeiten auf ihn entfallenden Kostenanteile dem anderen Staate innerhalb zweier Monate nach Anerkennung dieser Abrechnung zu bezahlen, und zwar in der Währung jenes Staates, zu dessen Gunsten ein Guthaben besteht.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
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1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
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II. Teil.
Besondere Bestimmungen für die Donau.
Kapitel I.
Regulierungsarbeiten.
Begriff der Regulierungsarbeiten.
Artikel 4. Die Regulierungsarbeiten umfassen alle jene Maßnahmen, welche die geschlossene Abfuhr der Hoch-, Mittel- und Niederwässer sowie die Verbesserung der Schiffahrtsrinne zum Ziele haben. Diese Arbeiten sind folgende:
Hochwasserschutzbauten,
Mittelwasserbauten,
Niederwasserbauten,
Baggerungen für Regulierungszwecke.
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1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
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Hochwasserschutzbauten, Mittelwasserbauten.
Artikel 5. (1) Unter Hochwasserschutzbauten werden jene Bauten verstanden, welche dem Schutze des Geländes vor Überschwemmungen und der geschlossenen Abfuhr der Hochwässer dienen.
(2) Unter Mittelwasserbauten werden jene Bauten verstanden, die die Zusammenfassung des Mittelwassers zum Ziele haben.
(3) Die Hochwasserschutzbauten und Mittelwasserbauten werden auf Grund genereller, zwischen den Vertragsstaaten vereinbarter Projekte durchgeführt. Die Baudurchführung und Kostentragung einschließlich der Projektierungsauslagen erfolgt gemäß den Bestimmungen des Artikels 1.
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Niederwasserbauten.
Artikel 6. (1) Unter Niederwasserbauten werden alle Bauten verstanden, welche die Zusammenfassung des Niederwassers zum Ziele haben.
(2) Alle Projekte für die Niederwasserbauten in der ganzen österreichisch-tschechoslowakischen Donaugrenzstrecke werden im Einvernehmen der Vertragsstaaten aufgestellt. Jeder Staat trägt die Hälfte der Projektskosten, ausschließlich der Personalbezüge der für die Ausarbeitung dieser Projekte bestellten Beamten. Die Personalbezüge dieser Beamten trägt jeder Staat für sich.
(3) Die nach Absatz 2 ausgearbeiteten Projekte bedürfen der Genehmigung beider Staaten und sind sodann für sie bindend. Jede grundsätzliche Projektsänderung unterliegt dem gleichen Verfahren wie das Originalprojekt. Während des Baues von beiden Strombauämtern einvernehmlich als notwendig erkannte Änderungen können vorgenommen werden, soferne sie im Rahmen des genehmigten generellen Projektes gelegen sind, bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch die zuständigen Zentralstellen der beiden Staaten.
(4) Die Niederwasserbauten werden grundsätzlich von jedem Vertragsstaate auf eigenem Gebiete ausgeführt. Kommen einzelne Niederwasserwerke auf beide Hoheitsgebiete zu liegen, so obliegt deren Ausführung jenem Staate, auf dessen Gebiete der größere Teil des betreffenden Werkes liegt.
(5) Die Kosten der Niederwasserbauten werden von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen; ausgenommen hievon sind die von jedem Vertragsstaate selbst zu bestreitenden Auslagen für die von ihm errichtete Bauleitung.
(6) Das zur Durchführung der Bauten notwendige Steinmaterial wird jeder Vertragsstaat zur Hälfte loko Baustelle liefern, soferne nicht anderweitige Vereinbarungen getroffen werden.
(7) Die Auslagen für die Arbeiten (Arbeitslöhne, Betriebsmaterialien, Transport der Arbeitsschiffe zu und von der Baustelle, Transport der übrigen Fahrzeuge zum und vom beliefernden Steinbruche u. dgl.) werden nach den Originalausweisen verrechnet. Für die Instandsetzung und Amortisation des erforderlichen Bauinventars sind im Zuge der Durchführung der Bauarbeiten gesonderte Vereinbarungen zu treffen.
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Baggerungen für Regulierungszwecke.
Artikel 7. (1) Die Baggerungen für Regulierungszwecke einschließlich der Ablagerung des Baggergutes werden auf gemeinsame Kosten in der Weise ausgeführt, daß beide Vertragsstaaten annähernd die gleiche Materialmenge ausbaggern. Jeder Staat hat grundsätzlich Anspruch auf die Hälfte des Baggergutes.
(2) Das Baggergut wird auf Grund der Projektsvereinbarungen abgelagert.
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Kapitel II.
Instandhaltungsarbeiten.
Begriff der Instandhaltungsarbeiten.
Artikel 8. Instandhaltungsarbeiten sind alle mit der Erhaltung der Regulierungsbauten und der Fahrstraße zusammenhängenden Arbeiten, und zwar:
Instandhaltung der Hochwasserschutzbauten,
Instandhaltung der Mittelwasserbauten,
Instandhaltung der Niederwasserbauten,
Vermarkung der Fahrwasserrinne,
Räumung des Flußbettes,
Baggerungen der Furten.
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Instandhaltung der Hochwasserschutz- und
Mittelwasserbauten.
Artikel 9. Für die Instandhaltung der Hochwasserschutzbauten und Mittelwasserbauten gelten die Bestimmungen des Artikels 1, Absatz 1.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
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Instandhaltung der Niederwasserbauten.
Artikel 10. Die Kosten für die Instandhaltung der Niederwasserbauten werden von den Vertragsstaaten je zur Hälfte getragen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
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Vermarkung der Fahrwasserrinne.
Artikel 11. (1) Die Vermarkung der Fahrwasserrinne umfaßt die Erhebung der geringsten Fahrwassertiefen und die Kennzeichnung der Fahrrinne im Sinne der Bestimmungen der Commission Internationale du Danube.
(2) Die Durchführung dieser Arbeiten besorgen die Vertragsstaaten abwechselnd in Zeitabschnitten von je fünf Jahren. Auf Grund eines spätestens sechs Monate vor Ablauf der fünfjährigen Periode zu treffenden Übereinkommens kann der jeweils diese Arbeiten durchführende Staat mit deren Weiterführung in der nächsten Periode betraut werden. Die mit der Vermarkung der Fahrwasserrinne verbundenen Kosten tragen beide Staaten zu gleichen Teilen. Zu diesem Zwecke legt der die Arbeiten besorgende Staat am Ende jedes Jahres dem anderen Vertragsstaate eine Rechnung über die ihm erwachsenen Kosten vor. Für die Begleichung dieser Rechnung gelten die Bestimmungen des Artikels 3.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
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enthalten.
Räumung des Flußbettes.
Artikel 12. (1) Die Räumung des Flußbettes wird von jenem Staate durchgeführt, der die Vermarkung der Fahrwasserrinne besorgt.
(2) Im übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen des Artikels 11.
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enthalten.
Baggerungen der Furten.
Artikel 13. (1) Die Notwendigkeit der Vertiefung der Furten durch Baggerungen wird im gegenseitigen Einvernehmen festgestellt.
(2) Die Baggerungen erfolgen nach dem Grundsatze, daß jeder Staat abwechselnd eine volle Furtbaggerung vornimmt.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen des Artikels 7.
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enthalten.
III. Teil.
Besondere Bestimmungen für die March und Thaya.
Projektsaufstellung.
Artikel 14. (1) Für die Regulierung der Marchgrenzstrecke und der Grenzstrecke der Thaya unterhalb Breclav sowie für die damit zusammenhängenden Hochwasserschutzdämme werden im Einvernehmen der Vertragsstaaten generelle Projekte aufgestellt. Jeder Staat trägt die Hälfte der Projektskosten ausschließlich der Personalbezüge der für die Ausarbeitung dieser Projekte bestellten Beamten. Die Personalbezüge dieser Beamten trägt jeder Staat für sich.
(2) Die generellen Projekte bedürfen der Genehmigung beider Staaten und sind alsdann für dieselben bindend. Jede grundsätzliche Projektsänderung unterliegt dem gleichen Verfahren wie das ursprüngliche Projekt. Als grundsätzliche Projektsänderung ist nicht der Fall anzusehen, in welchem Hochwasserschutzdämme gegenüber der in diesem Projekte vorgesehenen Trassenführung landeinwärts verlegt oder in der Höhenlage ihrer Krone niedriger ausgeführt werden, als dies im generellen Projekte vorgesehen ist.
(3) Insoweit bei diesen Projekten Umlegungen des Flußbettes in Betracht kommen, gilt der VII. Teil, Absatz 2, des österreichisch-tschechoslowakischen Übereinkommens vom 10. März 1921, betreffend die Führung der österreichisch-tschechoslowakischen Grenze und verschiedene damit zusammenhängende Fragen.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber spätestens seit dem Untergang
der Tschechoslowakei (CSFR) mit 31.12.1992 kann dieser Vertrag als
nicht mehr in Kraft stehend angesehen werden. In den Aufzählungen
der Weitergeltung von Verträgen in BGBl. III Nr. 123/1997, BGBl. Nr.
1046/1994 und BGBl. Nr. 1047/1994 ist dieser Vertrag nicht
enthalten.
Durchführung der Regulierungsarbeiten.
Artikel 15. (1) Die im Rahmen des nach Artikel 14 aufgestellten Projektes gelegenen Mittelwasserbauten und Maßnahmen zum Schutze gegen Hochwässer werden von jedem Staate auf eigenem Gebiete und auf eigene Kosten durchgeführt.
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