Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht vom 31. Jänner 1930, betreffend die Führung der Standesbezeichnung „Zahnarzt“

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1930-03-01
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 30. April 1870, R. G. Bl. Nr. 68, und des § 8 des Gesetzes vom 13. Juli 1920, St. G. Bl. Nr. 326, wird bis zur Erlassung einer ärztlichen Standesordnung verordnet, wie folgt:

§ 1. Zur Führung der Bezeichnung „Zahnarzt“ oder des Beiwortes „zahnärztlich“ als Kennzeichnung der ärztlichen Berufsausübung sind folgende Ärzte, wenn sie die Zahnheilkunde persönlich und ausschließlich ausüben, berechtigt:

1.

Die ordentlichen und außerordentlichen Universitätsprofessoren und Privatdozenten für dieses Fach;

2.

die im Zeitpunkte des Inkrafttretens dieser Verordnung zur Ausübung der gesamten Heilkunde berechtigten Ärzte;

3.

jene Ärzte, welche im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung mindestens fünf Semester des medizinischen Universitätsstudiums zurückgelegt haben und spätestens vier Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung den medizinischen Doktorgrad erlangt haben werden;

4.

jene nicht unter Punkt 1, 2 oder 3 fallenden Doktoren der gesamten Heilkunde, welche den mit der Ministerialverordnung vom 26. September 1925, B. G. Bl. Nr. 381, vorgeschriebenen zahnärztlichen Lehrgang mit Erfolg zurückgelegt haben.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Beginn des ihrer Kundmachung nachfolgenden Kalendermonates in Kraft.

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