Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 31. Jänner 1930, BGBl. Nr. 40, über die Verwendung des pharmazeutischen Fachpersonals im Betriebe der öffentlichen und Anstaltsapotheken, ferner die praktische Ausbildung und Prüfung für den Apothekerberuf (Pharmazeutische Fachkräfteverordnung)
§ 1. (1) Das pharmazeutische Fachpersonal umfaßt alle in öffentlichen oder in Anstaltsapotheken verwendeten Pharmazeuten.
(2) Hiezu gehören:
Magister der Pharmazie, welche die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetriebe nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt haben (vertretungsberechtigte Apotheker);
Magister der Pharmazie, welche die zum Antritt der fachlichen Tätigkeit (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes RGBl. Nr. 5/1907 und § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 127/1925) im § 5 Abs. 1 geforderte fachliche Ausbildung genießen (Aspiranten);
Pharmazeuten, welche die praktische Prüfung für den Apothekerberuf (Tirozinalprüfung oder Vorexamen) abgelegt, aber das pharmazeutische Studium in der Folge nicht vollendet haben (Dispensanten).
(3) Die Verwendung von Ausländern im Apothekendienste ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können im Einzelfalle nach Anhörung der zuständigen Standesvertretungen und für deren Geltungsbereich vom Bundesministerium für soziale Verwaltung auf bestimmte Zeit bewilligt werden.
§ 1. (1) Das pharmazeutische Fachpersonal umfaßt alle in öffentlichen oder in Anstaltsapotheken verwendeten Pharmazeuten.
(2) Hiezu gehören:
allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker im Sinne des § 3b des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, in der jeweils geltenden Fassung,
Magistra/Magister der Pharmazie, die die einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke gemäß § 3a des Apothekengesetzes in der jeweils geltenden Fassung absolvieren (Aspirantin/Aspirant),
Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes in der jeweils geltenden Fassung eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke wählen, und
Apothekerinnen und Apotheker, die gemäß § 18 vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2011, ABl. Nr. L 59 vom 04.03.2011, S. 4 tätig werden.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 360/2011)
Pharmazeutisches Fachpersonal
§ 1. (1) Das pharmazeutische Fachpersonal umfaßt alle in öffentlichen oder in Anstaltsapotheken verwendeten Pharmazeuten.
(2) Hiezu gehören:
allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker im Sinne des § 3b des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, in der jeweils geltenden Fassung,
Magistra/Magister der Pharmazie, die die einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke gemäß § 3a des Apothekengesetzes in der jeweils geltenden Fassung absolvieren (Aspirantin/Aspirant),
Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes in der jeweils geltenden Fassung eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke absolvieren, und
Apothekerinnen und Apotheker, die gemäß § 3g des Apothekengesetzes vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen tätig werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 360/2011)
Pharmazeutisches Fachpersonal
§ 1. (1) Das pharmazeutische Fachpersonal umfaßt alle in öffentlichen oder in Anstaltsapotheken verwendeten Pharmazeuten.
(2) Hiezu gehören:
allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker im Sinne des § 3b des Apothekengesetzes (ApoG), RGBl. Nr. 5/1907, in der jeweils geltenden Fassung,
Magistra/Magister der Pharmazie, die die einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke gemäß § 3a ApoG in der jeweils geltenden Fassung absolvieren (Aspirantin/Aspirant),
Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 ApoG in der jeweils geltenden Fassung eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke absolvieren, und
Apothekerinnen und Apotheker, die gemäß § 3g ApoG vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen tätig werden.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 360/2011)
Allgemeine Berufsberechtigung
§ 1a. (1) Für die Ausübung des Apothekerinnen-/Apothekerberufs in Österreich ist die allgemeine Berufsberechtigung erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer sind das Staatliche Apothekerdiplom oder ein Ausbildungsnachweis nach § 3c des Apothekengesetzes, die Zuverlässigkeit und die für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der Berufstätigkeit unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Die Österreichische Apothekerkammer hat mit Bescheid ohne Aufschub innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag samt den erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht worden ist, die allgemeine Berufsberechtigung zur Berufsausübung zu erteilen.
(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, ist die allgemeine Berufsberechtigung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu versagen.
(4) Die für die Ausübung des Apothekerinnen-/Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache sind durch ein Zeugnis über eine Sprachprüfung zu erbringen, sofern nicht eine fünfjährige Tätigkeit als Apotheker im deutschsprachigen Raum, eine deutschsprachige Matura oder ein deutschsprachiges Studium nachgewiesen wird. Das positive Zeugnis muss der Sprachprüfung des „Österreichischen Sprachdiplom Deutsch (ÖSD)“ in der Schwierigkeitsstufe C1 bzw. B2 (= Effective Proficiency) entsprechen.
(5) Apothekerinnen und Apotheker, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind, dürfen in österreichischen Apotheken ohne vorherige Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung gemäß Abs. 1 vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen tätig werden. Sie unterliegen den Pflichten gemäß § 18.
Allgemeine Berufsberechtigung
§ 1a. (1) Für die Ausübung des Apothekerinnen-/Apothekerberufs in Österreich ist die allgemeine Berufsberechtigung erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer sind das Staatliche Apothekerdiplom oder ein Ausbildungsnachweis nach § 3c des Apothekengesetzes, die Zuverlässigkeit und die für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der Berufstätigkeit unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Die Österreichische Apothekerkammer hat mit Bescheid ohne Aufschub innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag samt den erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht worden ist, die allgemeine Berufsberechtigung zur Berufsausübung zu erteilen.
(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, ist die allgemeine Berufsberechtigung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu versagen.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2016)
Allgemeine Berufsberechtigung
§ 1a. (1) Für die Ausübung des Apothekerinnen-/Apothekerberufs in Österreich ist die allgemeine Berufsberechtigung erforderlich. Voraussetzung für die Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung durch die Österreichische Apothekerkammer sind das Staatliche Apothekerdiplom oder ein Ausbildungsnachweis nach § 3c ApoG, die Zuverlässigkeit und die für die Ausübung des Apothekerberufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
(2) Das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ist der Österreichischen Apothekerkammer vor Aufnahme der Berufstätigkeit unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen nachzuweisen. Die Österreichische Apothekerkammer hat mit Bescheid ohne Aufschub innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Zeitpunkt, an dem der Antrag samt den erforderlichen Unterlagen vollständig eingereicht worden ist, die allgemeine Berufsberechtigung zur Berufsausübung zu erteilen.
(3) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht vor, ist die allgemeine Berufsberechtigung innerhalb einer Frist von drei Monaten zu versagen.
(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 177/2016)
§ 2. (1) Nur pharmazeutischen Fachkräften darf überlassen werden:
die Anfertigung von Arzneien und Arzneimitteln nach ärztlicher Verschreibung (Rezeptur);
die Abgabe von Arzneien und Arzneimitteln im Kleinverkehr;
die Abgabe von an die ärztliche Verschreibung gebundenen Arzneien auf Vorrat (Elaboration);
die Ergänzung der Vorräte von an die ärztliche Verschreibung gebundenen Arzneien und Arzneimitteln in der Offizin (Defektur).
(2) Dispensanten und Aspiranten dürfen zu den im Absatz 1, a und e, angeführten Arbeiten nur unter Beaufsichtigung des Inhabers (verantwortlichen Leiters) der Apotheke oder eines vertretungsberechtigten Apothekers (§ 1, Abs. 2 Z 1) zugelassen werden.
(3) Zur Hilfeleistung bei der Anfertigung von Arzneimitteln auf Vorrat außerhalb der Offizin sowie zur Ergänzung der Vorräte von Arzneimitteln, deren Abgabe an die ärztliche Verschreibung nicht gebunden ist, in der Offizin kann auch das nichtpharmazeutische Hilfspersonal, jedoch nur unter Beaufsichtigung der in Absatz 2 genannten Aufsichtspersonen herangezogen werden.
§ 2. (1) Nur pharmazeutischen Fachkräften darf überlassen werden:
die Anfertigung von Arzneien und Arzneimitteln nach ärztlicher Verschreibung (Rezeptur);
die Abgabe von Arzneien und Arzneimitteln im Kleinverkehr;
die Anfertigung von an die ärztliche Verschreibung gebundenen Arzneien auf Vorrat (Elaboration);
die Ergänzung der Vorräte von an die ärztliche Verschreibung gebundenen Arzneien und Arzneimitteln in der Offizin (Defektur).
(2) Aspirantinnen und Aspiranten dürfen zu den im Abs. 1 lit. a und c angeführten Tätigkeiten nur unter Aufsicht einer/eines allgemein berufsberechtigten Apothekerin/Apothekers herangezogen werden.
(3) Zur Hilfeleistung bei der Anfertigung von Arzneimitteln auf Vorrat außerhalb der Offizin sowie zur Ergänzung der Vorräte von Arzneimitteln, deren Abgabe an die ärztliche Verschreibung nicht gebunden ist, in der Offizin kann auch das nichtpharmazeutische Hilfspersonal, jedoch nur unter Beaufsichtigung der in Absatz 2 genannten Aufsichtspersonen herangezogen werden.
Pharmazeutischen Fachkräften vorbehaltene Tätigkeiten
§ 2. (1) Nur pharmazeutischen Fachkräften darf überlassen werden:
die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln;
die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln;
die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel;
die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten;
das Medikationsmanagement.
(2) Aspirantinnen und Aspiranten dürfen zu den im Abs. 1 Z 1 und 4 angeführten Tätigkeiten nur unter Aufsicht einer/eines allgemein berufsberechtigten Apothekerin/Apothekers herangezogen werden.
(3) Zur Hilfeleistung bei der Anfertigung von Arzneimitteln auf Vorrat außerhalb der Offizin sowie zur Ergänzung der Vorräte von Arzneimitteln, deren Abgabe an die ärztliche Verschreibung nicht gebunden ist, in der Offizin kann auch das nichtpharmazeutische Hilfspersonal, jedoch nur unter Beaufsichtigung der in Absatz 2 genannten Aufsichtspersonen herangezogen werden.
Pharmazeutischen Fachkräften vorbehaltene Tätigkeiten
§ 2. (1) Nur pharmazeutischen Fachkräften darf überlassen werden:
die Entwicklung, Herstellung und Prüfung von Arzneimitteln;
die Abgabe von den Apotheken vorbehaltenen Arzneimitteln und Medizinprodukten;
die Beratungs- und Informationstätigkeit über Arzneimittel;
die Überprüfung von Arzneimittelvorräten in Krankenanstalten;
die klinische Pharmazie einschließlich Medikationsmanagement und Medikationsanalyse;
die Durchführung standardisierter Untersuchungen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 ApoG;
die Erhebung medizinischer Basisdaten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ApoG.
(2) Aspirantinnen und Aspiranten dürfen zu den im Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 7 angeführten Tätigkeiten nur unter Aufsicht einer/eines allgemein berufsberechtigten Apothekerin/Apothekers herangezogen werden.
(3) Zur Hilfeleistung bei der Anfertigung von Arzneimitteln auf Vorrat außerhalb der Offizin, zur Ergänzung der Vorräte von Arzneimitteln, deren Abgabe an die ärztliche Verschreibung nicht gebunden ist, in der Offizin sowie zu Tätigkeiten gemäß Abs. 1 Z 7 kann auch das nichtpharmazeutische Hilfspersonal, jedoch nur unter Beaufsichtigung der in Abs. 2 genannten Aufsichtspersonen herangezogen werden.
§ 3. Bei Ausübung des Dienstes in einer öffentlichen oder Anstaltsapotheke haben der verantwortliche Leiter und die pharmazeutischen Fachkräfte deutlich sichtbar ein Dienstabzeichen zu tragen; das Dienstabzeichen hat aus einem rot-weiß-roten Emailschild in Wappenform mit abgerundeter Unterseite, von etwa 2 1/2 cm Breite und 3 1/2 cm Länge, verziert durch eine verchromte Äskulap-Schlange im weißen Feld und mit der Aufschrift „Apotheker-Dienstabzeichen“ zu bestehen. Das Dienstabzeichen darf anderen als den im ersten Satz genannten Personen nicht überlassen und von solchen Personen nicht getragen werden.
§ 4. (1) Die vorgeschriebene fachliche Ausbildung (§ 5 Abs. 1) hat in öffentlichen oder Anstaltsapotheken zu erfolgen, die hiezu geeignet sind und unter der Leitung eines zur Ausbildung geeigneten Apothekenleiters stehen.
(2) In einem Betrieb darf jeweils nur ein Aspirant ausgebildet werden. Die Ausbildung eines zweiten Aspiranten ist jedoch zulässig, wenn ein Aspirant seine Ausbildung unterbrochen hat oder diese verlängert wurde.
(3) Der Apothekenleiter hat von der beabsichtigten Aufnahme eines Aspiranten 14 Tage vor dessen Eintritt im Wege der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer der Bezirksverwaltungsbehörde mittels des Formblattes Muster A/1 eine Voranmeldung zu erstatten. Die Landesgeschäftsstelle hat binnen einer Woche die Voranmeldung der Bezirksverwaltungsbehörde mit ihrer Äußerung darüber vorzulegen, ob die Apotheke oder der Apothekenleiter zur Ausbildung von Aspiranten geeignet ist. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat im Falle der Nichteignung den Apothekenleiter und den Aspiranten binnen einer Woche mit Bescheid zu verständigen, daß sie die Voranmeldung ablehnt.
(4) Der Apothekenleiter hat die Aufnahme und den Austritt eines Aspiranten binnen drei Tagen mittels des Formblattes Muster A/2 der Pharmazeutischen Gehaltskasse zu melden. Dem Formblatt sind die Geburtsurkunde, die Nachweise über die österreichische Staatsbürgerschaft und die Erlangung des akademischen Grades eines Magisters der Pharmazie anzuschließen. Die Pharmazeutische Gehaltskasse hat je eine Abschrift an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde und die zuständige Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer zu übermitteln. Die Landesgeschäftsstelle hat je eine mit ihrer Bestätigung versehene Abschrift des Formblattes an den Apothekenleiter und den Aspiranten zu übermitteln. Die Bestätigung ist nicht zu erteilen, wenn die vorgeschriebenen Nachweise nicht vorgelegt wurden.
Fachliche Ausbildung
§ 4. (1) Die vorgeschriebene fachliche Ausbildung (§ 5 Abs. 1) hat in geeigneten öffentlichen Apotheken oder Anstaltsapotheken zu erfolgen.
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