(Übersetzung) Übereinkommen zur Schaffung eines Internationalen Weininstitutes in Paris

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1930-03-09
Status Aufgehoben · 2003-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 1
Änderungshistorie JSON API

Die Republik Österreich ist dem Übereinkommen vom 29. November 1924 zur Schaffung eines Internationalen Weininstitutes in Paris samt Unterzeichnungsprotokoll, dessen Wortlaut in der Anlage zu dieser Kundmachung enthalten ist, am 17. September 1929 beigetreten.

Das Übereinkommen haben bisher ratifiziert:

Frankreich,

Griechenland,

Luxemburg,

Portugal,

Spanien,

Tunis,

Ungarn.

Außer Österreich sind beigetreten:

Deutschland,

Frankreich für Algerien,

Jugoslawien,

Marokko,

Rumänien.

Anlage.

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Übereinkommen

zur Schaffen eines Internationalen Weininstitutes in Paris.

Die Regierungen von Spanien, Frankreich, Griechenland, Ungarn, Italien, Luxemburg, Portugal und Tunis, die es für zweckmäßig erachtet haben, ein Internationales Weininstitut zu gründen, haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Abkommen zu schließen und sind über folgendes übereingekommen:

Artikel 1. Es wird ein Internationales Weininstitut mit dem Sitz in Paris errichtet, welches beauftragt ist:

a)

die Nachrichten, welche die wohltätigen Wirkungen des Weines dartun, zu sammeln, zu studieren und zu veröffentlichen;

b)

ein Programm für neue wissenschaftliche Versuche zu entwerfen, die unternommen werden sollen, um die hygienischen Eigenschaften des Weines und seinen Einfluß als Mittel im Kampfe gegen den Alkoholismus augenscheinlich zu machen;

c)

den angeschlossenen Regierungen die entsprechenden Maßregeln bekanntzugeben, um den Schutz der Weinbauinteressen und die Verbesserung der Bedingungen des internationalen Weinmarktes zu sichern, nachdem alle notwendigen Informationen, wie zum Beispiel die von den Akademien, wissenschaftlichen Körperschaften, internationalen oder anderen Kongressen des Weinbaues oder des Weinhandels ausgesprochenen Wünsche und Gutachten, gesammelt worden sind;

d)

die Regierungen auf die internationalen Übereinkommen aufmerksam zu machen, bezüglich derer ihr Beitritt angezeigt wäre, wie zum Beispiel jene, die darauf hinzielen:

1.

eine einheitliche Form der Darstellung der Ergebnisse der Weinanalysen zu sichern,

2.

ein vergleichendes Studium der in den verschiedenen

e)

den Regierungen alle Vorschläge zu unterbreiten, die geeignet sind, sowohl im Interesse des Konsumenten als in jenem des Produzenten zu sichern:

1.

den Schutz der Ursprungsbezeichnung der Weine,

2.

die Garantie der Reinheit und Echtheit der Erzeugnisse

3.

die Unterdrückung des Betruges und des unlauteren

f)

in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung jedes Landes alle Maßnahmen einzuleiten, die geeignet sind, den Weinhandel zu entwickeln und den privaten, nationalen oder internationalen Organisationen sowie auch den Interessenten, welche darum ersuchen, die zu ihrer Tätigkeit erforderlichen Aufklärungen und Dokumente zukommen zu lassen.

Unterzeichnungsprotokoll.

Anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Übereinkommens zur Schaffung eines Internationalen Weininstitutes in Paris, hat der Vertreter der spanischen Regierung nachstehenden Vorbehalt gemacht:

Es besteht Einverständnis darüber, daß die dem Institute auf Grund der Punkte 1 und 3 des Absatzes e des Artikels 1 des vorliegenden Übereinkommens übertragenen Befugnisse nicht die Möglichkeit dazu bieten, den Wortlaut der einschlägigen in Kraft stehenden Internationalen Übereinkommen und insbesondere der Konvention von Madrid vom Jahre 1891 zu ändern oder ihre Auslegung festzulegen, bezüglich welcher sich die Regierung Seiner Majestät des Königs von Spanien jedenfalls das Recht der Auslegung bis zu jenem Augenblicke vorbehält, wo die Frage, sei es durch bilaterale Verträge, sei es durch eine anläßlich einer allgemeinen Konferenz von allen Hohen Vertragschließenden Teilen der in Geltung stehenden Internationalen Konventionen angenommene Entscheidung endgültig geregelt wird.

Unter diesem Vorbehalt, hinsichtlich der Tragweite der in den zitierten Punkten des vorliegenden Übereinkommens festgelegten Verständigung und hinsichtlich des verbindlichen Charakters der Vorschläge, die das Institut ihr vorlegen sollte, auch wenn es sich um von ihm durch Stimmenmehrheit angenommene Entscheidungen handeln sollte, gibt die Regierung Seiner Majestät des Königs von Spanien ihre Zustimmung zu den Punkten 1 und 3 des Absatzes e des Artikels 1 des vorliegenden Übereinkommens.

Geschehen zu Paris, am 29. November 1924.

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