Verordnung der Bundesregierung vom 20. August 1932 zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1932, B. G. Bl. Nr. 210, über die Verpfändung von Rindvieh für Mästungskredite (Mastkreditgesetz) (II. Mastkreditverordnung) *1)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 9 und 11 des Bundesgesetzes vom 30. Juni 1932, B. G. Bl. Nr. 210, über die Verpfändung von Rindvieh für Mästungskredite (Mastkreditgesetz) wird verordnet:
*1) I. Mastkreditverordnung siehe B. G. Bl. Nr. 298 von 1932.
§ 1. (1) Das Pfandzeichen (§ 1 des Bundesgesetzes) besteht aus einem Kreise mit dem lichten Durchmesser von 19 mm (Durchmesser eines Zweigroschenstückes). Das Tilgungszeichen (§ 5 des Bundesgesetzes) besteht aus zwei je 3 cm langen Strichen, die sich in ihrer Mitte unter einem Winkel von 90 Graden schneiden (Anlage A). Das Pfandzeichen ist auf dem linken Horne einzubrennen; die geeignetste Stelle ist die obere Fläche am Übergang vom unteren zum mittleren Viertel des Hornes. Das Tilgungszeichen ist derart über dem Pfandzeichen einzubrennen, daß der Schnittpunkt der beiden Striche in den Mittelpunkt des Kreises zu liegen kommt. Fehlt das linke Horn oder ist es so verstümmelt, daß es die Anbringung der Brandzeichen nicht zuläßt, so sind die Brandzeichen auf dem rechten Horne anzubringen. Bei hornlosen Rindern sind die vorerwähnten Brandzeichen etwa fingerbreit unter der Zehenkrone an der äußeren Klaue des linken Vorderfußes anzubringen.
(2) Auf den Hörnern oder Klauen eines Rindes dürfen die im ersten Absatze beschriebenen Brandzeichen zu anderen Zwecken als zur Erwerbung und Löschung des Pfandrechtes im Sinne der §§ 1 und 5 des Bundesgesetzes nicht angebracht werden.
§ 2. Die zur Anbringung des Pfandzeichens und des Tilgungszeichens erforderlichen Brandstempel werden den mit der Verordnung vom 7. Juli 1949, B. G. Bl. Nr. 161 (III. Mastkreditverordnung), bezeichneten Unternehmungen auf ihr Ansuchen und auf ihre Kosten vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft beigestellt; sie sind den zur Anbringung der Brandzeichen befugten Organen für die Dauer des jeweiligen Bedarfes zur Verfügung zu stellen. Diese Organe und die Unternehmungen (I. Mastkreditverordnung) haben die Brandstempel behufs Verhütung mißbräuchlicher Verwendung sorgfältig zu verwahren. Wird der Brandstempel beschädigt oder sonst unbrauchbar, so ist er dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zurückzustellen.
§ 3. (1) Die Anbringung des Pfandzeichens und des Tilgungszeichens hat - unbeschadet der im zweiten Absatz vorgesehenen Ausnahme - der Bürgermeister der Gemeinde, in der sich das als Pfand gegebene Vieh befindet, zu veranlassen. Der Bürgermeister hat die Organe, die er mit der Anbringung der Brandzeichen in seinem Namen betraut, mit einem amtlichen Ausweise zu versehen, der den Parteien über Verlangen vorzuweisen ist. Er hat diese Organe ein für allemal mit Gelöbnis dahin zu verpflichten, daß sie die Amtshandlungen vorschriftsmäßig vornehmen und für die Verwahrung der Brandstempel im Sinne des § 2 Sorge tragen werden.
(2) Bei Großmästungen hat auf Ansuchen die politische Bezirksbehörde die Anbringung des Pfandzeichens und des Tilgungszeichens zu veranlassen. Großmästungen sind anzunehmen, wenn gleichzeitig wenigsten 20 Stück Vieh mit dem Zeichen zu versehen sind.
§ 4. (1) Das Pfandzeichen und das Tilgungszeichen ist auf Ansuchen des Pfandgläubigers oder des Pfandschuldners anzubringen; in dem Ansuchen ist die Anzahl der zu bezeichnenden Viehstücke und ihr Standort anzugeben. Im Falle eines exekutiven Verkaufes kann das Ansuchen um Anbringung des Tilgungszeichens auch vom Käufer oder Ersteher gestellt werden. Über das Ansuchen ist der Zeitpunkt für die Vornahme der Amtshandlung am Standorte festzusetzen und hiezu der Pfandgläubiger, der Pfandschuldner und - wenn sich das Vieh in der Gewahrsame eines Dritten befindet - auch dieser einzuladen. Das Nichterscheinen des Pfandgläubigers hindert die Vornahme der Amtshandlung nicht. Das Tilgungszeichen darf nur auf Grund schriftlicher Zustimmung (Freilassungserklärung) des Pfandgläubigers oder der im § 7 bezeichneten gemeinsamen Stelle angebracht werden; die Freilassungserklärung ist mit dem Vermerk, daß das Tilgungszeichen angebracht wurde, zu versehen und einzuziehen. Wird gegen die Anbringung des Pfand- oder des Tilgungszeichens an allen oder einzelnen Viehstücken Einspruch erhoben, so hat die Amtshandlung nach Maßgabe des Einspruches zu unterbleiben und ist die Partei, die das Ansuchen gestellt hat, auf den Rechtsweg zu verweisen. Der Einspruch kann mündlich oder schriftlich erhoben werden.
(2) Vom Vollzuge der Amtshandlung hat das Organ, welches das Brandzeichen angebracht hat, den Pfandgläubiger oder die im § 7 bezeichnete gemeinsame Stelle, im Falle der Anbringung des Tilgungszeichens überdies den Pfandschuldner zu verständigen. In der Verständigung (Muster der Anlage B) sind der Pfandgläubiger, der Pfandschuldner und die Viehstücke, an denen das Brandzeichen angebracht wurde, nach ihrer Zahl und den wesentlichen Merkmalen anzuführen. Die Verständigung ist den anwesenden Parteien sofort auszufolgen.
§ 5. Für die Anbringung der Brandzeichen ist eine von den Unternehmungen (III. Mastkreditverordnung) zu tragende Verwaltungsabgabe zu entrichten. Die Höhe dieser Abgabe beträgt für jedes Stück Vieh 3 S. Außer der Verwaltungsabgabe sind keine weiteren Zahlungen, unter welchem Titel immer, zu leisten, mit Ausnahme des von der Unternehmung (III. Mastkreditverordnung) zu entrichtenden Ersatzes der gebührenmäßigen Kommissionskosten, die der politischen Bezirksbehörde durch Entsendung des Amtstierarztes oder eines anderen Veterinärorganes zur Vornahme der Amtshandlung bei Großmästungen außerhalb des Amtssitzes erwachsen.
§ 6. Bei der Ausstellung eines Tierpasses im Sinne des § 4 des Bundesgesetzes ist die Zustimmungserklärung des Pfandgläubigers im Tierpaß unter Angabe von Datum und Nummer zu vermerken. Die Zustimmungserklärung ist einzuziehen und in das Tierpaß-Juxtaheft einzulegen.
§ 7. (1) Die Unternehmungen (III. Mastkreditverordnung) haben binnen zwei Wochen nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eine gemeinsame Stelle zur Führung eines Verzeichnisses der gemäß § 1 des Bundesgesetzes gewährten Darlehen mit der Wirkung zu errichten, daß die Zustimmung dieser Stelle die Zustimmung des Pfandgläubigers im Sinne der §§ 2 und 4 des Bundesgesetzes ersetzt und die Anbringung des Tilgungszeichens mit Zustimmung dieser Stelle zulässig ist.
(2) Das Verzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten:
Hinsichtlich der gemäß § 1 des Bundesgesetzes sichergestellten Darlehen:
Datum der Darlehensgewährung, 2. Firma und Sitz des Gläubigers, 3. Name und Wohnort des Schuldners, 4. Höhe des Darlehens, 5. Fälligkeit des Darlehens.
Hinsichtlich des Pfandrechtes, das für jedes der nach Punkt a eingetragenen Darlehen an Rindvieh begründet wurde:
Datum der Anbringung des Pfandzeichens, 2. Datum der Anbringung des Tilgungszeichens, 3. Anzahl und wesentliche Merkmale der verpfändeten Viehstücke, 4. Einstellungsort,
Zustimmung zur Veräußerung oder Belastung durch
(3) Jedermann, der ein wirtschaftliches Interesse glaubhaft macht, kann auf Verlangen in den Geschäftsräumen der mit der Führung des Verzeichnisses betrauten Stelle in das Verzeichnis Einsicht und daraus Abschrift nehmen oder auf seine Kosten schriftliche Auskünfte über die Höhe einer Pfandschuld (Kapital, Zinsen und Nebengebühren) verlangen.
Anlage A.
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form verwiesen.)
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