Bundesgesetz vom 30. Juni 1932 über die Verpfändung von Rindvieh für Mästungskredite (Mastkreditgesetz)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1932-08-06
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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§ 1. Wenn für Darlehensforderungen für Mästungskredite (§ 7) einer Unternehmung, auf die die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anwendbar sind (§ 6), Rindvieh verpfändet wird, so genügt zur Erwerbung des Pfandrechtes die Anbringung eines besonderen Brandzeichens (Pfandzeichen, § 9) an den verpfändeten Stücken.

§ 2. (1) Mit dem Pfandzeichen versehenes Vieh darf ohne Zustimmung des Pfandgläubigers nicht veräußert oder durch Rechtsgeschäfte belastet werden (§ 879 a. b. G. B.).

(2) Die im § 256, Absatz 2, E. O. für das Erlöschen eines durch Pfändung begründeten Pfandrechtes festgesetzte Frist ist bis zum Ablauf des Tages gehemmt, an dem die Veräußerung zulässig geworden ist.

§ 3. Mit dem Pfandzeichen versehenes Vieh gilt nicht als Zubehör eines liegenden Gutes im Sinne des § 296 a. b. G. B.)

§ 4. (1) Die Ausstellung eines Viehpasses für ein mit dem Pfandzeichen versehenes Viehstück ist ohne Zustimmung des Pfandgläubigers nicht zulässig.

(2) Jeder Viehbesitzer ist verpflichtet, bei der Anforderung eines Viehpasses sowohl den Viehbeschauer als auch den Viehpaßaussteller auf das Brandzeichen ausdrücklich aufmerksam zu machen.

§ 5. (1) Das Pfandrecht erlischt und die in den §§ 2 bis 4 bezeichneten Rechtsfolgen hören auf, wenn an den verpfändeten Viehstücken ein anderes besonderes Brandzeichen (Tilgungszeichen, § 9) angebracht wird.

(2) Der Schuldner ist die Schuld nur dann zu tilgen verbunden, wenn der Pfandgläubiger der Beisetzung des Tilgungszeichens an den verpfändeten Viehstücken zustimmt.

§ 6. Die Unternehmungen, auf welche die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anwendbar sind, werden mit Verordnung, die des Einvernehmens mit dem Hauptausschusse des Nationalrates bedarf, bezeichnet. Sie müssen satzungsgemäß berechtigt sein, Darlehen zu Mästungszwecken zu vergeben, und verpflichtet sein, beim Betriebe dieses Geschäftszweiges auf die Interessen der Marktversorgung Bedacht zu nehmen.

§ 7. Die im § 1 angeführte Form der Pfandrechtsbegründung soll von den Unternehmungen (§ 6) nur in Anspruch genommen werden:

a)

zur Befestigung von Darlehen, die von ihnen unmittelbar dem Darlehensnehmer zum Zwecke des Ankaufes von Rindvieh behufs Mästung im eigenen Betriebe oder behufs Lohnmästung im Betriebe eines Dritten, zum Zwecke der Beschaffung von Futtermitteln zur Viehmästung, oder als Ersatz für einen infolge der Mästung vorläufig eintretenden Entgang angemessener Viehverkaufserlöse gewährt werden;

b)

hinsichtlich solcher Viehstücke, die nicht zur ordentlichen Bewirtschaftung der Liegenschaft des Schuldners erforderlich sind (§ 296 a. b. G. B.).

§ 8. (1) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann die Einhaltung der im § 7 angeführten Verpflichtungen durch die Unternehmungen (§ 6) mittels Einsicht in ihre Geschäftsgebarung überwachen.

(2) Wenn eine dieser Unternehmungen die angeführten Vorschriften mehrfach und gröblich verletzt oder wiederholt an die Darlehensnehmer offenbar unbillige Forderungen stellt, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung verfügen, daß die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auf die Unternehmung nicht weiter anwendbar sind.

§ 9. (1) Die Form des Pfandzeichens und des Tilgungszeichens, die Art ihrer Anbringung und der dabei zu beobachtende Vorgang, die Stellen und Organe, welche zu ihrer Anbringung berechtigt sind, die Bemessungsgrundlage sowie die Höhe der für ihre Anbringung zu entrichtenden Verwaltungsabgaben und die Art der Beschaffung der zu ihrer Anbringung erforderlichen Behelfe werden durch Verordnung der Bundesregierung bestimmt.

(2) Die mit der Anbringung des Pfandzeichens und des Tilgungszeichens verbundenen Kosten haben die Unternehmungen (§ 6) zu tragen.

(3) Durch Verordnung kann angeordnet werden, daß die Unternehmungen (§ 6) eine gemeinsame Stelle zur Führung eines Verzeichnisses der gemäß § 1 gewährten Darlehen mit der Wirkung zu errichten haben, daß die Zustimmung dieser Stelle die Zustimmung des Pfandgläubigers im Sinne der §§ 2 und 4 ersetzt und die Anbringung des Tilgungszeichens mit Zustimmung dieser Stelle zulässig ist. Die Errichtung dieser Stelle ist im Bundesgesetzblatte kundzumachen.

(4) Durch Verordnung kann weiters die Führung und innere Einrichtung dieses Verzeichnisses näher geregelt und bestimmt werden, daß jedermann, der ein wirtschaftliches Interesse glaubhaft macht, in den Geschäftsräumen der mit der Führung des Verzeichnisses betrauten Stelle in das Verzeichnis Einsicht und daraus Abschrift nehmen, oder auf seine Kosten schriftliche Auskünfte über den Bestand von Darlehen verlangen kann.

§ 10. Die Gemeinden und die land- und forstwirtschaftlichen Hauptkörperschaften und deren Unterorganisationen sind zur Mitwirkung bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes verpflichtet.

§ 11. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern betraut.

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