Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramte und dem Bundesministerium für Handel und Verkehr vom 27. Februar 1933, betreffend die Marktordnung für den Wiener Zentralviehmarkt in St. Marx

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1933-03-26
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 99
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 9 des Gesetzes von 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177, wird angeordnet, daß die Marktordnung für den Wiener Zentralviehmarkt in St. Marx zu lauten hat, wie folgt:

Marktordnung für den Wiener Zentralviehmarkt in St. Marx.

I. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Verhältnis der Gemeinde zum Markte.

Die Gemeinde handhabt auf dem Zentralviehmarkte in Gemäßheit der bestehenden Gesetze die Sanitäts-, Veterinär- und Marktpolizei, überwacht insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen der Marktordnung und bezieht als Eigentümer des Zentralviehmarktes die festgesetzten Marktgebühren (§ 17).

§ 2. Bestimmung des Marktes.

(1) Der Wiener Zentralviehmarkt in St. Marx ist der einzige Markt für den Verkauf von zur Schlachtung bestimmtem Großhornvieh, Kälbern, Schafen und Lämmern, Ziegen, Schweinen und Spanferkeln für das in der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien vom 10. November 1920, in der Fassung des L. G. Bl. für Wien Nr. 14 von 1928, mit den sich aus den Gesetzen vom 20. Dezember 1929, L. G. Bl. für Wien Nr. 1 von 1930, und vom 3. Juli 1931, L. G. Bl. für Wien Nr. 41, ergebenden Änderungen angegebene Gemeindegebiet der Stadt Wien und folgende Gemeinden der Umgebung Wiens: Albern, Alt- und Neu-Erlaa, Atzgersdorf, Bisamberg, Breitenlee, Hadersdorf, Inzersdorf am Wiener Berge, Lang-Enzersdorf, Kledering, Klosterneuburg, Mauer, Ober- und Unter-Laa, Rot-Neusiedl, Schwechat, Stammersdorf, Weidling, Weidlingbach, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der Marktordnung für den Wiener Kontumazmarkt (Ministerialverordnung vom 24. April 1922, B. G. Bl. Nr. 247), Gegenstand des Verkehres dieser Marktanlage bilden.

(2) Weiters sind Gegenstände des Marktverkehres auf diesem Markte:

Ausgeweidete Kälber, Schafe, Lämmer, Ziegen, Schweine und Spanferkel.

§ 3. Beibringung der Pässe.

Für die auf den Zentralviehmarkt gelangenden Tiere müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Viehpässe, beziehungsweise Beschauzertifikate beigebracht werden.

§ 4. Handhabung der Sanitäts- und Veterinärpolizei.

(1) Die im § 2 bezeichneten Tiere unterliegen der sanitäts- und veterinärpolizeilichen Beschau, welche, so wie die Handhabung der sanitäts- und veterinärpolizeilichen Vorschriften überhaupt, durch die hiezu bestellten Tierärzte erfolgt. Dieselben haben insbesondere die Viehpässe, beziehungsweise Beschauzertifikate für die nach auswärts bestimmten Tiere auszufertigen.

(2) Bei der Beschau als seuchenkrank, seuchenverdächtig oder ansteckungsverdächtig befundene Tiere dürfen, sofern dies schon bei der Ausladung festgestellt wird, nicht auf den Zentralviehmarkt gebracht werden; wird dieser Zustand erst nach der Ausladung, aber schon innerhalb des Marktgebietes festgestellt, so dürfen diese Tiere nicht in die Verkaufshallen gebracht werden. Sie sind vielmehr in beiden Fällen in die Kontumazanlage zu überführen. Die zum menschlichen Genuß untauglich erklärten Tiere in geschlachtetem Zustande werden nach den bestehenden sanitäts- und veterinärpolizeilichen Vorschriften behandelt.

§ 5. Ausladung auf dem Bahnhofe zu St. Marx.

Die Ausladung der mit der Bahn zu Markte gebrachten Tiere hat behufs der leichteren Vornahme der Viehbeschau nach den von dem Markt- und Veterinäramte im Einvernehmen mit der Bahnverwaltung getroffenen Anordnungen zu geschehen.

§ 6. Merkung der Tiere.

Alle zu Markt gebrachten Tiere sind unmittelbar nach ihrem Einlangen nach Maßgabe der von der Marktbehörde zu erlassenden Anordnungen zu merken.

§ 7. Anmeldung der Tiere.

(1) Rinder, Schafe und Schweine sind längstens bis um 2 Uhr nachmittags des dem Markttage vorangehenden Tages, die zum Verkaufe auf den Jung- und Stechviehmarkt bestimmten Tiere längstens eine Stunde vor dem Marktbeginne (§ 34) im Amtslokal des Marktamtes schriftlich anzumelden.

(2) Später, jedoch noch vor Marktbeginn erfolgende Anmeldungen sind von dem Marktamte auch anzunehmen; jedoch ist für die betreffenden Tiere - insofern nicht etwa das Marktamt die vorgebrachten Umstände als berücksichtigungswürdig erkennt - die doppelte Marktgebühr zu entrichten.

§ 8. Auftrieb der Tiere.

(1) Alle angemeldeten Tiere müssen bis zu einem vom Bürgermeister von Wien als Landeshauptmann festzusetzenden Zeitpunkte in den Marktplatz eingebracht werden.

(2) Alle rechtzeitig in den Marktplatz eingebrachten Tiere müssen - gleichgültig ob sie angemeldet wurden oder nicht - bis zum Beginne des Marktes (§§ 24, 34 und 44) in die Verkaufshallen gebracht werden, sofern nicht ein sanitäts- oder veterinärpolizeilicher Anstand obwaltet oder eine Ausnahme gemäß § 45, Absatz 2, bewilligt wurde.

(3) Werden angemeldete und zeitgerecht eingebrachte Tiere von den Parteien gar nicht oder erst nach Beginn des Marktverkehres in die Verkaufshallen gebracht, so ist dies an der betreffenden Marktpartei als Übertretung der Marktordnung gemäß § 22 zu bestrafen, insofern nicht die rechtzeitige Aufbringung der Tiere durch Elementarereignisse oder andere der Marktpartei nicht zur Last fallende Umstände verhindert worden ist.

(4) Für Tiere, die zeitgerecht in den Marktplatz eingebracht, jedoch nicht angemeldet wurden, kann das Marktamt die doppelte Gebühr einheben lassen.

(5) Tiere, welche nach dem durch den Landeshauptmann festgesetzten Zeitpunkte (Absatz 1) einlangen, sind zum Verkaufe an diesem Tage nicht mehr zuzulassen.

§ 9. Bekanntgabe des Auftriebes.

(1) Unmittelbar vor Beginn des Marktverkehres wird sowohl die Zahl der angemeldeten als auch jene der wirklich aufgetriebenen Tiere einschließlich der im Falle des § 45, Absatz 2, in den Szallasen zurückgelassenen unter Angabe der Herkunft und der Gattung mittels Anschlages auf dem Markte kundgemacht.

(2) In diese Kundmachung ist auch die Zahl der auf dem Wiener Kontumazmarkte in der letzten Woche gehandelten Tiere aufzunehmen.

§ 10. Stallordnung, Fütterung und Pflege der Tiere.

(1) Für die Einstallung, die Fütterung, die Tränkung und die Pflege der Tiere sind die jeweils von der Marktbehörde erlassenen Vorschriften maßgebend; doch dürfen die zum Verkaufe aufgetriebenen Tiere während des Marktverkehres (§§ 24, 34, 44 und 52) keinesfalls gefüttert oder getränkt werden.

(2) Die Einhaltung der Stallordnung, die Fütterung, die Tränkung und Pflege der zum Verkaufe bestimmten Tiere werden von dem Marktamte überwacht. Die Beistellung des Futters und des Streumaterials erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde.

(3) Für das Futter und das Streumaterial sind die jeweils amtlich festgesetzten Preise zu entrichten.

§ 11. Dienstleistungen.

(1) Die zu Dienstleistungen erforderlichen Personen (Treiber, Träger, Wärter usw.) werden vom Marktamte bestellt. Dieselben unterstehen der Aufsicht des Marktamtes und sind durch fortlaufende Nummern, welche sie auf eine jedermann sichtbare Weise zu tragen haben, zu bezeichnen. Für die Inanspruchnahme dieser Personen sind die von der Marktbehörde festzusetzenden Gebühren zu entrichten.

(2) Käufern sowie Verkäufern (§ 14, Absatz 2) ist zu Dienstleistungen auf dem Markte die Verwendung eigenen Dienstpersonals gestattet. Auch dieses Personal unterliegt auf dem Markte der Aufsicht des Marktamtes und hat sich den Anordnungen desselben unbedingt zu fügen.

(3) Die ständig im Dienste der Verkäufer stehenden Bediensteten (Schaffer, Treiber usw.) haben gleichfalls Abzeichen ihrer Dienstgeber zu tragen.

(4) Die Verkäufer haben dem Marktamte im Monate Jänner jedes Jahres ein Verzeichnis der von ihnen ständig beschäftigten Dienstpersonen unter Bezeichnung ihrer Diensteigenschaft und Angabe des Dienstzeichens zu übergeben und Veränderungen im Stande dieser Dienstpersonen unverweilt anzuzeigen.

§ 12. Eintritt in den Marktplatz und die Verkaufshallen.

(1) Der Eintritt in den Marktplatz ist gestattet: Käufern, Personen, welche Tiere zu Markte gebracht haben, denjenigen Personen, welche auf den einzelnen Märkten beschäftigt sind (§§ 11 und 14) und Amtspersonen.

(2) Anderen Personen kann das Marktamt, insofern keine Bedenken obwalten - allenfalls unter Festsetzung besonderer Bedingungen - gegen Ausfertigung von Erlaubnisscheinen den Eintritt auf den Marktplatz oder einzelne Teile desselben gestatten. Diese Gestattung kann insbesondere solchen Personen erteilt werden, welche sich, wie zum Beispiel Fettwaren- oder Saitlinghändler, mit der Verwertung der bei dem Fleischhauer- oder Selchergewerbe erzielten Nebenprodukte befassen oder diese Verwertung befugterweise vermitteln.

(3) Hingegen sind Personen, welche weder Tiere zum Verkaufe gebracht haben noch als selbständige Käufer auftreten, sondern den Markt nur zu den Zwecken besuchen wollen, um unbefugterweise Geschäfte zu vermitteln, vom Zutritte auf den Markt unbedingt ausgeschlossen.

(4) Käufer dürfen die Verkaufshallen nicht vor Beginn des Marktverkehres betreten.

(5) Personen, welche Tiere zum Markte gebracht haben, sowie Personen, welche für die Genannten auf den einzelnen Märkten beschäftigt sind, dürfen die Verkaufshallen schon bei Auftrieb und Unterbringung der Tiere betreten, haben sich aber bis zum Beginne des Marktes in unmittelbarer Nähe der sie betreffenden Tiere aufzuhalten.

(6) Außerhalb der Marktzeit ist den Käufern der Zutritt in den Marktplatz, in die Stallungen, Szallase und die sonstigen zur Vieheinstellung verwendeten Räume nur mit besonderer im Einvernehmen mit dem Veterinäramte erteilter Bewilligung des Marktamtes gestattet.

§ 13. Markttage.

(1) Die Tage, an welchen die einzelnen Märkte abzuhalten sind, werden in den folgenden Abschnitten festgesetzt (§§ 24, 34, 44 und 52). Der Bürgermeister von Wien als Landeshauptmann kann im Falle des Bedarfes die Abhaltung eines Marktes an einem anderen als an dem hiefür festgesetzten Tage oder die Fortsetzung eines Marktes an dem nächstfolgenden Tage gestatten.

(2) Im Falle des Bedarfes kann der Bürgermeister von Wien als Landeshauptmann nach Anhörung von Vertretern aller Marktparteiengruppen die in den obzitierten Paragraphen festgesetzten Marktstunden ändern.

(3) Wenn die Veränderung der Marktstunden nicht für einen einzelnen Fall, sondern für einen bestimmten Zeitraum gelten soll, ist hiezu die Genehmigung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft einzuholen.

§ 14. Geschäftsvermittlung.

(1) Zur Vermittlung von Verkäufen sind als behördlich bestellte Organe die Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa und beeidete Marktagenten bestimmt.

(2) Es steht jedoch den Eigentümern frei, ihre Tiere auch ohne die Vermittlung der nach Absatz 1 hiefür bestimmten, behördlich bestellten Organe entweder selbst oder durch zum Betriebe des Viehkommissionshandels berechtigte Personen zu verkaufen.

(3) Die Ein- und Auszahlung der Kaufschillinge für alle auf dem Rinder-, Schweine- und Schafmarkte geschlossenen Verkäufe und die Einräumung von Krediten zum Ankaufe von Tieren, erfolgt ausschließlich bei der Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa (§§ 85, 86, 87 und 89). Hinsichtlich jener Verkäufe, welche die Parteien auf dem Jung- und Stechviehmarkte selbst abschließen, finden diese Bestimmungen nur dann Anwendung, wenn Käufer, Verkäufer und die Kassa hierüber einverstanden sind.

(4) Die Art der Bestellung, die Rechte und Pflichten der Marktagenten sowie deren Verhältnis zur Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa sind im VI. Abschnitte, die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und den Wirkungskreis der genannten Kassa im VII. Abschnitte der Marktordnung enthalten.

§ 15. Verkaufszeit, Vorkauf, Wiederverkauf.

(1) Auf dem Marktplatze darf - den Fall des Absatzes 4 dieses Paragraphen ausgenommen - an anderen als an Markttagen und außerhalb der Zeit des Marktverkehres (§§ 24, 34, 44 und 52) dessen Beginn und Ende durch Glockenzeichen anzuzeigen sind, kein Verkauf abgeschlossen werden.

(2) Jene Tiere, welche im Laufe des Marktverkehres verkauft worden sind, dürfen, insolange sie sich noch auf dem Marktplatze befinden, nicht weiterverkauft werden (Wiederverkauf).

(3) Stark ermüdete oder durch den Transport beschädigte oder kranke Tiere können auf Grund einer schriftlichen Bestätigung des Veterinäramtes mit Bewilligung des Marktamtes auch an anderen als an Markttagen, beziehungsweise außer der Marktzeit verkauft werden.

(4) Während der für die einzelnen Märkte festgesetzten Marktzeit darf der Marktverkehr nicht unterbrochen werden.

§ 16. Zeichnung der verkauften Tiere und Abwaage.

(1) Die gekauften Tiere sind sofort nach dem abgeschlossenen Verkaufe durch den Käufer mit einem seinen Namen deutlich ausdrückenden Merkzeichen in haftbarer Weise zu versehen.

(2) Die Abwaage hat auf den hiezu zur Verfügung stehenden amtlichen Waagen in nachfolgender Weise zu erfolgen:

Die Abwaage hat, und zwar auch bei dem Verkaufe nach Stück (§ 29), nach abgeschlossenem Verkaufe in der Regel in Gegenwart des Käufers und Verkäufers oder deren Vertreter und jedenfalls in Gegenwart eines marktamtlichen Aufsichtsorgans zu erfolgen, welches das Ergebnis der Abwaage und nachstehende Daten: Jahr, Monat und Tag des Kaufabschlusses, die Namen der Käufer und Verkäufer, die Anzahl der verkauften Tiere, deren Herkunft und Gattung, die Nummer der Viehpartie, von welcher die Tiere stammen, und den für die Verkaufseinheit vereinbarten Preis, in das Waagprotokoll einzutragen und über Wunsch den Parteien amtliche Waagzettel zu behändigen hat.

(3) Die Eintragung der angegebenen Daten hat auf Grund des vom Käufer vorzuweisenden Schlußscheines (§§ 68 und 83), beziehungsweise und auf dem Jung- und Stechviehmarkte auf Grund der mündlichen Angaben des Käufers und Verkäufers zu erfolgen.

(4) Ist eine Stunde nach abgeschlossenem Verkauf verflossen, so kann die Abwaage auch bloß in Gegenwart des Verkäufers erfolgen, welcher jedoch gehalten ist, die Tiere nach erfolgter Abwaage bis zur Übernahme durch den Käufer in Verwahrung zu nehmen.

(5) In diesem Falle kann die Eintragung in das Waagprotokoll auch auf Grund der vom Verkäufer vorzuweisenden Schlußscheinjuxta oder Schlußscheinkopie (§§ 68 und 83), beziehungsweise auf dem Jung- und Stechviehmarkte auf Grund der mündlichen Angaben des Verkäufers vorgenommen werden.

(6) In zweifelhaften Fällen hat das Marktamt behufs der vorzunehmenden Eintragungen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen.

(7) Die gemeinsame Abwaage mehrerer, zu dem gleichen Preise verkaufter, jedoch zu verschiedenen Viehpartien gehöriger Tiere ist untersagt.

(8) Den Marktparteien ist bezüglich der sie selbst betreffenden Verkäufe und in Gegenwart eines marktamtlichen Aufsichtsorganes die Einsicht in die Waagprotokolle gestattet.

§ 17. Entrichtung der Marktgebühren.

(1) Alle Tiere, die zu Markt gebracht werden oder für welche zum Markte gehörige Einrichtungen benützt werden, unterliegen den hiefür von der Gemeinde festzusetzenden Gebühren. Hierüber ist ein Gebührentarif auf dem Markte zu veröffentlichen.

(2) Für unverkauft gebliebene Tiere, für außer Markt gekaufte Tiere, welche lediglich Markteinrichtungen benützen, sowie für jene Tiere, welche im Sinne des § 14, Absatz 3, ohne Vermittlung der Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa auf dem Jung- und Stechviehmarkte gehandelt werden, sind diese Gebühren unmittelbar bei der Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa zu entrichten.

(3) Alle anderen Gebühren sind durch Abzug von den Verkaufserlösen, beziehungsweise Kaufschillingen von der Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa (§§ 85 und 86) einzuheben.

(4) Für aus Anlaß von technischen Neueinrichtungen auflaufende Kosten kann die Gemeinde Gebühren, jedoch nur insolange und in solcher Höhe festsetzen, als die Deckung der der Gemeinde hieraus erwachsenden Gesamtkosten erfordert.

§ 18. Bringung und Entfernung der Tiere.

Marktverkehr.

(1) Die Bringung und Entfernung der Tiere zu und von dem Markte sowie zu und von den Waagräumen hat nach den Weisungen des Marktamtes zu erfolgen, welche, insofern veterinärpolizeiliche Rücksichten in Betracht kommen, im Einvernehmen mit dem Veterinäramte zu erteilen sind. Die Entfernung der Tiere vom Marktplatze darf nur auf Grund marktamtlicher Bewilligung erfolgen (§ 98).

(2) Für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung auf dem Marktplatze sowie eines geregelten Marktverkehres hat das Marktamt unter Mitwirkung der Bundespolizei Sorge zu tragen.

§ 19. Usancen.

Die Bestimmungen über den Geschäftsverkehr (Usancen) auf dem Wiener Zentralviehmarkte in St. Marx werden, soweit derartige Bestimmungen nicht schon in dieser Marktordnung enthalten sind, unter Berücksichtigung der auf diesem Markte bestehenden Handelsgepflogenheiten durch eine Usancenordnung festgesetzt, welche nach Einvernehmung von Vertretern aller Gruppen von Marktparteien mit Genehmigung des Bürgermeisters von Wien als Landeshauptmannes von der Marktbehörde zu erlassen ist.

§ 20. Preisfestsetzung, Preiserhebung,

Marktberichte, Preisnotierungskommission.

(1) Der Verkaufspreis darf auf jedem der einzelnen Märkte (Rinder-, Jung- und Stechvieh-, Schaf- und Schweinemarkt) von den Parteien nur in der Weise festgesetzt werden, daß derselbe für die vorgeschriebene Einheit (§§ 28, 39, 46, 55) vereinbart wird.

(2) Jede der vorstehenden Vorschrift zuwiderlaufende Verabredung, durch welche außer dem Preise noch andere Leistungen, wie zum Beispiel ein Frühstücks- oder Kopfgeld, Schmattes und dergleichen mehr bedungen werden oder welche geeignet ist, den tatsächlich entfallenden Preis zu verschleiern, ist untersagt und wird an den Beteiligten als Übertretung der Marktordnung (§ 22) geahndet.

(3) Doch ist ausnahmsweise in den durch die Marktusancen (§ 19) bestimmten Fällen die Festsetzung einer Einwaage bis höchstens 5 Prozent des Lebendgewichtes gestattet.

(4) Die Preise für die einzelnen Märkte werden von dem Marktamte auf Grund der Waagprotokolle, beziehungsweise, soweit eine Abwaage nicht erfolgt ist, auf Grund von Verkaufsanzeigen (§ 83), wenn auch solche nicht vorliegen, nach den vom Marktamte hierüber zu erlassenden Weisungen erhoben.

(5) Das Marktamt hat unter Mitwirkung der Preisnotierungskommission, welche aus allen Gruppen der Marktparteien zusammenzusetzen ist, auf Grund der erhobenen Preise für die einzelnen Teile des Zentralviehmarktes unter Beobachtung der diesfalls in den besonderen Bestimmungen enthaltenen Vorschriften Marktberichte, welche die ganze Marktbewegung und die gehandelten Preise genau und übersichtlich enthalten, zu verfassen und für deren tunlichst schnelle Verlautbarung zu sorgen.

(6) Die Preise sind getrennt nach Qualitäten zu notieren.

(7) Die Preisnotierungskommission kann zur Ermittlung des Verhältnisses des Lebendgewichtes zu dem Schlachtgewichte auch die Vornahme amtlich durchzuführender Probeschlachtungen veranlassen.

(8) Außerdem hat das Marktamt für die einzelnen Teile des Zentralviehmarktes periodische Übersichten über die ganze Markt- und Preisbewegung festzustellen.

(9) Die näheren Anordnungen über die Abfassung dieser Marktberichte, Übersichten und Ermittlungen, für deren tunlichst baldige Verlautbarung das Marktamt zu sorgen hat, sowie über die Zusammensetzung, den Wirkungskreis und Vorgang der Preisnotierungskommission werden von der Marktbehörde nach Einvernehmung aller Gruppen von Marktparteien mit Genehmigung des Bürgermeisters von Wien als Landeshauptmannes erlassen.

§ 21. Schiedsgericht.

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