Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramte und dem Bundesministerium für Handel und Verkehr vom 27. Februar 1933, betreffend die Marktordnung für den Wiener Zentralviehmarkt in St. Marx
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 9 des Gesetzes von 6. August 1909, R. G. Bl. Nr. 177, wird angeordnet, daß die Marktordnung für den Wiener Zentralviehmarkt in St. Marx zu lauten hat, wie folgt:
Marktordnung für den Wiener Zentralviehmarkt in St. Marx.
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Verhältnis der Gemeinde zum Markte.
Die Gemeinde handhabt auf dem Zentralviehmarkte in Gemäßheit der bestehenden Gesetze die Sanitäts-, Veterinär- und Marktpolizei, überwacht insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen der Marktordnung und bezieht als Eigentümer des Zentralviehmarktes die festgesetzten Marktgebühren (§ 17).
§ 2. Bestimmung des Marktes.
(1) Der Wiener Zentralviehmarkt in St. Marx ist der einzige Markt für den Verkauf von zur Schlachtung bestimmtem Großhornvieh, Kälbern, Schafen und Lämmern, Ziegen, Schweinen und Spanferkeln für das in der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien vom 10. November 1920, in der Fassung des L. G. Bl. für Wien Nr. 14 von 1928, mit den sich aus den Gesetzen vom 20. Dezember 1929, L. G. Bl. für Wien Nr. 1 von 1930, und vom 3. Juli 1931, L. G. Bl. für Wien Nr. 41, ergebenden Änderungen angegebene Gemeindegebiet der Stadt Wien und folgende Gemeinden der Umgebung Wiens: Albern, Alt- und Neu-Erlaa, Atzgersdorf, Bisamberg, Breitenlee, Hadersdorf, Inzersdorf am Wiener Berge, Lang-Enzersdorf, Kledering, Klosterneuburg, Mauer, Ober- und Unter-Laa, Rot-Neusiedl, Schwechat, Stammersdorf, Weidling, Weidlingbach, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der Marktordnung für den Wiener Kontumazmarkt (Ministerialverordnung vom 24. April 1922, B. G. Bl. Nr. 247), Gegenstand des Verkehres dieser Marktanlage bilden.
(2) Weiters sind Gegenstände des Marktverkehres auf diesem Markte:
Ausgeweidete Kälber, Schafe, Lämmer, Ziegen, Schweine und Spanferkel.
§ 3. Beibringung der Pässe.
Für die auf den Zentralviehmarkt gelangenden Tiere müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Viehpässe, beziehungsweise Beschauzertifikate beigebracht werden.
§ 4. Handhabung der Sanitäts- und Veterinärpolizei.
(1) Die im § 2 bezeichneten Tiere unterliegen der sanitäts- und veterinärpolizeilichen Beschau, welche, so wie die Handhabung der sanitäts- und veterinärpolizeilichen Vorschriften überhaupt, durch die hiezu bestellten Tierärzte erfolgt. Dieselben haben insbesondere die Viehpässe, beziehungsweise Beschauzertifikate für die nach auswärts bestimmten Tiere auszufertigen.
(2) Bei der Beschau als seuchenkrank, seuchenverdächtig oder ansteckungsverdächtig befundene Tiere dürfen, sofern dies schon bei der Ausladung festgestellt wird, nicht auf den Zentralviehmarkt gebracht werden; wird dieser Zustand erst nach der Ausladung, aber schon innerhalb des Marktgebietes festgestellt, so dürfen diese Tiere nicht in die Verkaufshallen gebracht werden. Sie sind vielmehr in beiden Fällen in die Kontumazanlage zu überführen. Die zum menschlichen Genuß untauglich erklärten Tiere in geschlachtetem Zustande werden nach den bestehenden sanitäts- und veterinärpolizeilichen Vorschriften behandelt.
§ 5. Ausladung auf dem Bahnhofe zu St. Marx.
Die Ausladung der mit der Bahn zu Markte gebrachten Tiere hat behufs der leichteren Vornahme der Viehbeschau nach den von dem Markt- und Veterinäramte im Einvernehmen mit der Bahnverwaltung getroffenen Anordnungen zu geschehen.
§ 6. Merkung der Tiere.
Alle zu Markt gebrachten Tiere sind unmittelbar nach ihrem Einlangen nach Maßgabe der von der Marktbehörde zu erlassenden Anordnungen zu merken.
§ 7. Anmeldung der Tiere.
(1) Rinder, Schafe und Schweine sind längstens bis um 2 Uhr nachmittags des dem Markttage vorangehenden Tages, die zum Verkaufe auf den Jung- und Stechviehmarkt bestimmten Tiere längstens eine Stunde vor dem Marktbeginne (§ 34) im Amtslokal des Marktamtes schriftlich anzumelden.
(2) Später, jedoch noch vor Marktbeginn erfolgende Anmeldungen sind von dem Marktamte auch anzunehmen; jedoch ist für die betreffenden Tiere - insofern nicht etwa das Marktamt die vorgebrachten Umstände als berücksichtigungswürdig erkennt - die doppelte Marktgebühr zu entrichten.
§ 8. Auftrieb der Tiere.
(1) Alle angemeldeten Tiere müssen bis zu einem vom Bürgermeister von Wien als Landeshauptmann festzusetzenden Zeitpunkte in den Marktplatz eingebracht werden.
(2) Alle rechtzeitig in den Marktplatz eingebrachten Tiere müssen - gleichgültig ob sie angemeldet wurden oder nicht - bis zum Beginne des Marktes (§§ 24, 34 und 44) in die Verkaufshallen gebracht werden, sofern nicht ein sanitäts- oder veterinärpolizeilicher Anstand obwaltet oder eine Ausnahme gemäß § 45, Absatz 2, bewilligt wurde.
(3) Werden angemeldete und zeitgerecht eingebrachte Tiere von den Parteien gar nicht oder erst nach Beginn des Marktverkehres in die Verkaufshallen gebracht, so ist dies an der betreffenden Marktpartei als Übertretung der Marktordnung gemäß § 22 zu bestrafen, insofern nicht die rechtzeitige Aufbringung der Tiere durch Elementarereignisse oder andere der Marktpartei nicht zur Last fallende Umstände verhindert worden ist.
(4) Für Tiere, die zeitgerecht in den Marktplatz eingebracht, jedoch nicht angemeldet wurden, kann das Marktamt die doppelte Gebühr einheben lassen.
(5) Tiere, welche nach dem durch den Landeshauptmann festgesetzten Zeitpunkte (Absatz 1) einlangen, sind zum Verkaufe an diesem Tage nicht mehr zuzulassen.
§ 9. Bekanntgabe des Auftriebes.
(1) Unmittelbar vor Beginn des Marktverkehres wird sowohl die Zahl der angemeldeten als auch jene der wirklich aufgetriebenen Tiere einschließlich der im Falle des § 45, Absatz 2, in den Szallasen zurückgelassenen unter Angabe der Herkunft und der Gattung mittels Anschlages auf dem Markte kundgemacht.
(2) In diese Kundmachung ist auch die Zahl der auf dem Wiener Kontumazmarkte in der letzten Woche gehandelten Tiere aufzunehmen.
§ 10. Stallordnung, Fütterung und Pflege der Tiere.
(1) Für die Einstallung, die Fütterung, die Tränkung und die Pflege der Tiere sind die jeweils von der Marktbehörde erlassenen Vorschriften maßgebend; doch dürfen die zum Verkaufe aufgetriebenen Tiere während des Marktverkehres (§§ 24, 34, 44 und 52) keinesfalls gefüttert oder getränkt werden.
(2) Die Einhaltung der Stallordnung, die Fütterung, die Tränkung und Pflege der zum Verkaufe bestimmten Tiere werden von dem Marktamte überwacht. Die Beistellung des Futters und des Streumaterials erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde.
(3) Für das Futter und das Streumaterial sind die jeweils amtlich festgesetzten Preise zu entrichten.
§ 11. Dienstleistungen.
(1) Die zu Dienstleistungen erforderlichen Personen (Treiber, Träger, Wärter usw.) werden vom Marktamte bestellt. Dieselben unterstehen der Aufsicht des Marktamtes und sind durch fortlaufende Nummern, welche sie auf eine jedermann sichtbare Weise zu tragen haben, zu bezeichnen. Für die Inanspruchnahme dieser Personen sind die von der Marktbehörde festzusetzenden Gebühren zu entrichten.
(2) Käufern sowie Verkäufern (§ 14, Absatz 2) ist zu Dienstleistungen auf dem Markte die Verwendung eigenen Dienstpersonals gestattet. Auch dieses Personal unterliegt auf dem Markte der Aufsicht des Marktamtes und hat sich den Anordnungen desselben unbedingt zu fügen.
(3) Die ständig im Dienste der Verkäufer stehenden Bediensteten (Schaffer, Treiber usw.) haben gleichfalls Abzeichen ihrer Dienstgeber zu tragen.
(4) Die Verkäufer haben dem Marktamte im Monate Jänner jedes Jahres ein Verzeichnis der von ihnen ständig beschäftigten Dienstpersonen unter Bezeichnung ihrer Diensteigenschaft und Angabe des Dienstzeichens zu übergeben und Veränderungen im Stande dieser Dienstpersonen unverweilt anzuzeigen.
§ 12. Eintritt in den Marktplatz und die Verkaufshallen.
(1) Der Eintritt in den Marktplatz ist gestattet: Käufern, Personen, welche Tiere zu Markte gebracht haben, denjenigen Personen, welche auf den einzelnen Märkten beschäftigt sind (§§ 11 und 14) und Amtspersonen.
(2) Anderen Personen kann das Marktamt, insofern keine Bedenken obwalten - allenfalls unter Festsetzung besonderer Bedingungen - gegen Ausfertigung von Erlaubnisscheinen den Eintritt auf den Marktplatz oder einzelne Teile desselben gestatten. Diese Gestattung kann insbesondere solchen Personen erteilt werden, welche sich, wie zum Beispiel Fettwaren- oder Saitlinghändler, mit der Verwertung der bei dem Fleischhauer- oder Selchergewerbe erzielten Nebenprodukte befassen oder diese Verwertung befugterweise vermitteln.
(3) Hingegen sind Personen, welche weder Tiere zum Verkaufe gebracht haben noch als selbständige Käufer auftreten, sondern den Markt nur zu den Zwecken besuchen wollen, um unbefugterweise Geschäfte zu vermitteln, vom Zutritte auf den Markt unbedingt ausgeschlossen.
(4) Käufer dürfen die Verkaufshallen nicht vor Beginn des Marktverkehres betreten.
(5) Personen, welche Tiere zum Markte gebracht haben, sowie Personen, welche für die Genannten auf den einzelnen Märkten beschäftigt sind, dürfen die Verkaufshallen schon bei Auftrieb und Unterbringung der Tiere betreten, haben sich aber bis zum Beginne des Marktes in unmittelbarer Nähe der sie betreffenden Tiere aufzuhalten.
(6) Außerhalb der Marktzeit ist den Käufern der Zutritt in den Marktplatz, in die Stallungen, Szallase und die sonstigen zur Vieheinstellung verwendeten Räume nur mit besonderer im Einvernehmen mit dem Veterinäramte erteilter Bewilligung des Marktamtes gestattet.
§ 13. Markttage.
(1) Die Tage, an welchen die einzelnen Märkte abzuhalten sind, werden in den folgenden Abschnitten festgesetzt (§§ 24, 34, 44 und 52). Der Bürgermeister von Wien als Landeshauptmann kann im Falle des Bedarfes die Abhaltung eines Marktes an einem anderen als an dem hiefür festgesetzten Tage oder die Fortsetzung eines Marktes an dem nächstfolgenden Tage gestatten.
(2) Im Falle des Bedarfes kann der Bürgermeister von Wien als Landeshauptmann nach Anhörung von Vertretern aller Marktparteiengruppen die in den obzitierten Paragraphen festgesetzten Marktstunden ändern.
(3) Wenn die Veränderung der Marktstunden nicht für einen einzelnen Fall, sondern für einen bestimmten Zeitraum gelten soll, ist hiezu die Genehmigung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft einzuholen.
§ 14. Geschäftsvermittlung.
(1) Zur Vermittlung von Verkäufen sind als behördlich bestellte Organe die Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa und beeidete Marktagenten bestimmt.
(2) Es steht jedoch den Eigentümern frei, ihre Tiere auch ohne die Vermittlung der nach Absatz 1 hiefür bestimmten, behördlich bestellten Organe entweder selbst oder durch zum Betriebe des Viehkommissionshandels berechtigte Personen zu verkaufen.
(3) Die Ein- und Auszahlung der Kaufschillinge für alle auf dem Rinder-, Schweine- und Schafmarkte geschlossenen Verkäufe und die Einräumung von Krediten zum Ankaufe von Tieren, erfolgt ausschließlich bei der Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa (§§ 85, 86, 87 und 89). Hinsichtlich jener Verkäufe, welche die Parteien auf dem Jung- und Stechviehmarkte selbst abschließen, finden diese Bestimmungen nur dann Anwendung, wenn Käufer, Verkäufer und die Kassa hierüber einverstanden sind.
(4) Die Art der Bestellung, die Rechte und Pflichten der Marktagenten sowie deren Verhältnis zur Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa sind im VI. Abschnitte, die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und den Wirkungskreis der genannten Kassa im VII. Abschnitte der Marktordnung enthalten.
§ 15. Verkaufszeit, Vorkauf, Wiederverkauf.
(1) Auf dem Marktplatze darf - den Fall des Absatzes 4 dieses Paragraphen ausgenommen - an anderen als an Markttagen und außerhalb der Zeit des Marktverkehres (§§ 24, 34, 44 und 52) dessen Beginn und Ende durch Glockenzeichen anzuzeigen sind, kein Verkauf abgeschlossen werden.
(2) Jene Tiere, welche im Laufe des Marktverkehres verkauft worden sind, dürfen, insolange sie sich noch auf dem Marktplatze befinden, nicht weiterverkauft werden (Wiederverkauf).
(3) Stark ermüdete oder durch den Transport beschädigte oder kranke Tiere können auf Grund einer schriftlichen Bestätigung des Veterinäramtes mit Bewilligung des Marktamtes auch an anderen als an Markttagen, beziehungsweise außer der Marktzeit verkauft werden.
(4) Während der für die einzelnen Märkte festgesetzten Marktzeit darf der Marktverkehr nicht unterbrochen werden.
§ 16. Zeichnung der verkauften Tiere und Abwaage.
(1) Die gekauften Tiere sind sofort nach dem abgeschlossenen Verkaufe durch den Käufer mit einem seinen Namen deutlich ausdrückenden Merkzeichen in haftbarer Weise zu versehen.
(2) Die Abwaage hat auf den hiezu zur Verfügung stehenden amtlichen Waagen in nachfolgender Weise zu erfolgen:
Die Abwaage hat, und zwar auch bei dem Verkaufe nach Stück (§ 29), nach abgeschlossenem Verkaufe in der Regel in Gegenwart des Käufers und Verkäufers oder deren Vertreter und jedenfalls in Gegenwart eines marktamtlichen Aufsichtsorgans zu erfolgen, welches das Ergebnis der Abwaage und nachstehende Daten: Jahr, Monat und Tag des Kaufabschlusses, die Namen der Käufer und Verkäufer, die Anzahl der verkauften Tiere, deren Herkunft und Gattung, die Nummer der Viehpartie, von welcher die Tiere stammen, und den für die Verkaufseinheit vereinbarten Preis, in das Waagprotokoll einzutragen und über Wunsch den Parteien amtliche Waagzettel zu behändigen hat.
(3) Die Eintragung der angegebenen Daten hat auf Grund des vom Käufer vorzuweisenden Schlußscheines (§§ 68 und 83), beziehungsweise und auf dem Jung- und Stechviehmarkte auf Grund der mündlichen Angaben des Käufers und Verkäufers zu erfolgen.
(4) Ist eine Stunde nach abgeschlossenem Verkauf verflossen, so kann die Abwaage auch bloß in Gegenwart des Verkäufers erfolgen, welcher jedoch gehalten ist, die Tiere nach erfolgter Abwaage bis zur Übernahme durch den Käufer in Verwahrung zu nehmen.
(5) In diesem Falle kann die Eintragung in das Waagprotokoll auch auf Grund der vom Verkäufer vorzuweisenden Schlußscheinjuxta oder Schlußscheinkopie (§§ 68 und 83), beziehungsweise auf dem Jung- und Stechviehmarkte auf Grund der mündlichen Angaben des Verkäufers vorgenommen werden.
(6) In zweifelhaften Fällen hat das Marktamt behufs der vorzunehmenden Eintragungen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen.
(7) Die gemeinsame Abwaage mehrerer, zu dem gleichen Preise verkaufter, jedoch zu verschiedenen Viehpartien gehöriger Tiere ist untersagt.
(8) Den Marktparteien ist bezüglich der sie selbst betreffenden Verkäufe und in Gegenwart eines marktamtlichen Aufsichtsorganes die Einsicht in die Waagprotokolle gestattet.
§ 17. Entrichtung der Marktgebühren.
(1) Alle Tiere, die zu Markt gebracht werden oder für welche zum Markte gehörige Einrichtungen benützt werden, unterliegen den hiefür von der Gemeinde festzusetzenden Gebühren. Hierüber ist ein Gebührentarif auf dem Markte zu veröffentlichen.
(2) Für unverkauft gebliebene Tiere, für außer Markt gekaufte Tiere, welche lediglich Markteinrichtungen benützen, sowie für jene Tiere, welche im Sinne des § 14, Absatz 3, ohne Vermittlung der Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa auf dem Jung- und Stechviehmarkte gehandelt werden, sind diese Gebühren unmittelbar bei der Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa zu entrichten.
(3) Alle anderen Gebühren sind durch Abzug von den Verkaufserlösen, beziehungsweise Kaufschillingen von der Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa (§§ 85 und 86) einzuheben.
(4) Für aus Anlaß von technischen Neueinrichtungen auflaufende Kosten kann die Gemeinde Gebühren, jedoch nur insolange und in solcher Höhe festsetzen, als die Deckung der der Gemeinde hieraus erwachsenden Gesamtkosten erfordert.
§ 18. Bringung und Entfernung der Tiere.
Marktverkehr.
(1) Die Bringung und Entfernung der Tiere zu und von dem Markte sowie zu und von den Waagräumen hat nach den Weisungen des Marktamtes zu erfolgen, welche, insofern veterinärpolizeiliche Rücksichten in Betracht kommen, im Einvernehmen mit dem Veterinäramte zu erteilen sind. Die Entfernung der Tiere vom Marktplatze darf nur auf Grund marktamtlicher Bewilligung erfolgen (§ 98).
(2) Für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung auf dem Marktplatze sowie eines geregelten Marktverkehres hat das Marktamt unter Mitwirkung der Bundespolizei Sorge zu tragen.
§ 19. Usancen.
Die Bestimmungen über den Geschäftsverkehr (Usancen) auf dem Wiener Zentralviehmarkte in St. Marx werden, soweit derartige Bestimmungen nicht schon in dieser Marktordnung enthalten sind, unter Berücksichtigung der auf diesem Markte bestehenden Handelsgepflogenheiten durch eine Usancenordnung festgesetzt, welche nach Einvernehmung von Vertretern aller Gruppen von Marktparteien mit Genehmigung des Bürgermeisters von Wien als Landeshauptmannes von der Marktbehörde zu erlassen ist.
§ 20. Preisfestsetzung, Preiserhebung,
Marktberichte, Preisnotierungskommission.
(1) Der Verkaufspreis darf auf jedem der einzelnen Märkte (Rinder-, Jung- und Stechvieh-, Schaf- und Schweinemarkt) von den Parteien nur in der Weise festgesetzt werden, daß derselbe für die vorgeschriebene Einheit (§§ 28, 39, 46, 55) vereinbart wird.
(2) Jede der vorstehenden Vorschrift zuwiderlaufende Verabredung, durch welche außer dem Preise noch andere Leistungen, wie zum Beispiel ein Frühstücks- oder Kopfgeld, Schmattes und dergleichen mehr bedungen werden oder welche geeignet ist, den tatsächlich entfallenden Preis zu verschleiern, ist untersagt und wird an den Beteiligten als Übertretung der Marktordnung (§ 22) geahndet.
(3) Doch ist ausnahmsweise in den durch die Marktusancen (§ 19) bestimmten Fällen die Festsetzung einer Einwaage bis höchstens 5 Prozent des Lebendgewichtes gestattet.
(4) Die Preise für die einzelnen Märkte werden von dem Marktamte auf Grund der Waagprotokolle, beziehungsweise, soweit eine Abwaage nicht erfolgt ist, auf Grund von Verkaufsanzeigen (§ 83), wenn auch solche nicht vorliegen, nach den vom Marktamte hierüber zu erlassenden Weisungen erhoben.
(5) Das Marktamt hat unter Mitwirkung der Preisnotierungskommission, welche aus allen Gruppen der Marktparteien zusammenzusetzen ist, auf Grund der erhobenen Preise für die einzelnen Teile des Zentralviehmarktes unter Beobachtung der diesfalls in den besonderen Bestimmungen enthaltenen Vorschriften Marktberichte, welche die ganze Marktbewegung und die gehandelten Preise genau und übersichtlich enthalten, zu verfassen und für deren tunlichst schnelle Verlautbarung zu sorgen.
(6) Die Preise sind getrennt nach Qualitäten zu notieren.
(7) Die Preisnotierungskommission kann zur Ermittlung des Verhältnisses des Lebendgewichtes zu dem Schlachtgewichte auch die Vornahme amtlich durchzuführender Probeschlachtungen veranlassen.
(8) Außerdem hat das Marktamt für die einzelnen Teile des Zentralviehmarktes periodische Übersichten über die ganze Markt- und Preisbewegung festzustellen.
(9) Die näheren Anordnungen über die Abfassung dieser Marktberichte, Übersichten und Ermittlungen, für deren tunlichst baldige Verlautbarung das Marktamt zu sorgen hat, sowie über die Zusammensetzung, den Wirkungskreis und Vorgang der Preisnotierungskommission werden von der Marktbehörde nach Einvernehmung aller Gruppen von Marktparteien mit Genehmigung des Bürgermeisters von Wien als Landeshauptmannes erlassen.
§ 21. Schiedsgericht.
Auf dem Wiener Zentralviehmarkte in St. Marx wird ein Schiedsgericht errichtet, welches - insofern die Parteien sich demselben unterwerfen - zur Entscheidung von Streitigkeiten aus Marktgeschäften berufen ist. Die Zusammensetzung dieses Schiedsgerichtes und das Verfahren vor demselben wird nach Vernehmung der Gemeinde durch eine besondere Ministerialverordnung geregelt.
§ 22. Strafen.
Personen, welche die Ordnung auf dem Markte stören, Unfug treiben oder den Anordnungen der behördlichen Organe nicht Folge leisten, können durch das Marktamt vom Markte gewiesen und in schwereren Fällen bis zur Dauer von einer Woche ausgeschlossen werden; der Ausschluß auf längere bestimmte Zeit oder für immer bleibt der Marktbehörde vorbehalten.
II. Abschnitt.
Besondere Bestimmungen für den Rindermarkt.
§ 23. Art des Verkaufes.
(1) Der Verkauf ist nur zulässig: nach Lebendgewicht ohne Prozentabzug, nach Stück (auf dem Fuße) und bis auf weiteres nach Schlachtgewicht unter folgenden Bedingungen:
jede Schlachtung ist in Gemäßheit einer nach Einvernehmung von Vertretern aller Gruppen von Marktparteien von der Marktbehörde zu erlassenden, der Genehmigung des Bürgermeisters von Wien als Landeshauptmannes unterliegenden Schlachtungsvorschrift vorzunehmen;
jede Schlachtung hat unter Aufsicht eines marktbehördlichen oder veterinärpolizeilichen Organs zu erfolgen, welches die vorschriftsmäßige Durchführung der Schlachtung und die Feststellung des Ergebnisses derselben zu überwachen und zu veranlassen hat, daß das Ergebnis in den Schlußbrief, beziehungsweise die Verkaufsanzeige eingetragen und dem Marktamte zur Einstellung in das Waagprotokoll sowie der Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa angezeigt wird.
(2) Der gemeinschaftliche Ankauf von Rindern seitens mehrerer Käufer ist zulässig.
(3) Die Teilung, welche auch durch das Los erfolgen kann, hat sofort nach abgeschlossenem Verkaufe stattzufinden.
§ 24. Markttage und Dauer des Marktverkehres.
(1) Für den Verkauf von Großvieh ist die Rinderhalle bestimmt. Jede Woche finden in der Rinderhalle zwei Märkte, und zwar am Montag und am Donnerstag, statt. Wenn auf einen Montag ein Feiertag fällt, so findet der Markt am nächstfolgenden Werktag statt; fällt dagegen auf einen Donnerstag ein Feiertag, so findet der Markt am Tage vorher (Mittwoch) statt.
(2) Der Marktverkehr in der Rinderhalle beginnt um 10 Uhr vormittags, hinsichtlich des in dem gesonderten Teil der Rinderhalle aufgestellten Beinlviehes um 9 Uhr vormittags und endet am Montag um 2 Uhr, am Donnerstag um 1 Uhr nachmittags.
§ 25. Einstellung der vor dem Markttage
anlangenden Tiere.
Tiere, welche nicht am Markttage selbst einlangen, dürfen nur in den seitens des Marktamtes angewiesenen Stallungen eingestellt werden.
§ 26. Aufstellung der Tiere auf dem Markte und
Anweisung der Standplätze.
(1) Die Aufstellung der Tiere in der Rinderhalle hat nach den Weisungen des Marktamtes tunlichst unter Gruppierung der Tiere nach Herkunft zu erfolgen.
(2) Die Zuweisung der einzelnen Verkaufsplätze hat in der Regel durch eine vom Marktamte näher zu bestimmende Verlosung stattzufinden.
§ 27. (1) Die in der Rinderhalle aufgestellten Tiere müssen entweder mit Ketten oder mit festen Stricken an die Barrieren angehängt werden; dieselben dürfen nur mit Stricken oder Ketten und auf den vom Markt- und vom Veterinäramte bestimmten Wegen in die Halle und aus derselben sowie zur Waage geführt werden.
(2) Stiere dürfen nur in den für dieselben bestimmten Räumlichkeiten aufgestellt und verkauft werden und sind daselbst doppelt anzuhängen.
(3) Sowohl bei dem Auftriebe als bei dem Abtriebe der Stiere und scheuer Tiere sind die entsprechenden Vorsichtsmaßregeln zu beobachten.
§ 28. Einheit beim Verkaufe.
Als Einheit ist für den beim Verkauf zu vereinbarenden Preis zugrunde zu legen, und zwar beim Verkauf nach Lebendgewicht (ohne Prozentabzug) sowie beim Verkauf nach Schlachtgewicht das Gewicht von 100 Kilogramm (1 Meterzentner), beim Verkauf nach Stück das Stück.
§ 29. Abwaage der nach Stück verkauften Tiere.
Auch nach Stück verkaufte Tiere müssen behufs Feststellung des Lebendgewichtes der Abwaage unterzogen werden.
§ 30. Marktbericht.
(1) Unmittelbar nach Schluß jedes Marktes hat das Marktamt einen summarischen Marktbericht zu verfassen. Derselbe hat, nach der Herkunft und tunlichst nach Gattungen gesondert, den gesamten Auftrieb, je die Anzahl und den Preis der zu demselben Preise pro 100 Kilogramm Lebendgewicht beziehungsweise Schlachtgewicht und nach Stück verkauften Tiere zu enthalten.
(2) Nach Ablauf jeder Woche hat das Marktamt unter Mitwirkung der Preisnotierungskommission einen Marktbericht zu verfassen, welcher für die abgelaufene Woche zusammengefaßt die gleichen Daten wie die summarischen Berichte enthält.
§ 31. Einstellung in die Stallungen.
Tiere, welche nach Schluß des Marktes nicht abgetrieben werden, sind im Sinne der Anordnungen des Marktamtes in die Stallungen auf dem Zentralviehmarkt einzustellen.
§ 32. Zeichnung der nach auswärts bestimmten Tiere.
Tiere, welche nicht zur Einstellung in die städtischen Schlachthäuser bestimmt sind, müssen bei dem Abtriebe vom Markte auch mit dem Wiener Marktzeichen versehen werden.
III. Abschnitt.
Besondere Bestimmungen für den Jung- und Stechviehmarkt.
§ 33. Verkaufsplatz.
(1) In der Kälberhalle dürfen Kälber und Lämmer im lebenden oder ausgeweideten Zustande, ferner ausgeweidete Schweine, Schafe, Ziegen und als Beiladungen eingelangende einzelne lebende Schafe und Spanferkel zum Verkaufe gebracht werden.
(2) Kälber, Lämmer, Ziegen und Spanferkel werden nur dann zum Verkaufe zugelassen, wenn sie die vorgeschriebenen Merkmale der Reife an sich tragen. Nicht genügend genährte oder solche Tiere, welche dem Veterinärorgan unreif erscheinen, sind der sofortigen Schlachtung zu unterziehen und nach Maßgabe der durch die Amtstierärzte vorzunehmenden Beschau entweder zum Verkaufe als Fleisch zuzulassen oder der Vertilgung zuzuführen.
§ 34. Markttage und Dauer des Marktverkehres.
(1) Für den Verkauf der im § 33 bestimmten Tiere werden allwöchentlich zwei Märkte abgehalten.
(2) Die Märkte finden an jedem Montag und Donnerstag statt. Wenn auf einen Montag ein Feiertag fällt, so findet der Markt am nächstfolgenden Werktage statt; fällt dagegen auf einen Donnerstag ein Feiertag, so findet der Markt am Tage vorher (Mittwoch) statt.
(3) Der Marktverkehr beginnt um 9 Uhr vormittags und endet am Montag um 1 Uhr, am Donnerstag um 3 Uhr nachmittags.
§ 35. Zufuhr vor dem Markttage.
(1) Die Zufuhr der Tiere kann schon an dem dem Markttage vorhergehenden Tage beginnen.
(2) In diesem Falle sind die lebenden Tiere im Sinne der Anordnungen des Marktamtes in den Stallungen, die ausgeweideten Tiere hingegen in der Verkaufshalle unterzubringen.
§ 36. Art und Weise der Zufuhr und Abfuhr.
Lebende Kälber, Lämmer und Ziegen dürfen in der Regel nur in ungefesseltem Zustande zu- und abgeführt werden; doch können jene dieser Tiere, welche zur Schlachtung im Schlachthause zu St. Marx bestimmt sind, nach diesem auch in der im § 38 bezeichneten Art gefesselt abgeführt werden.
§ 37. Anweisung der Verkaufsplätze.
Die Verkaufsplätze in der Halle werden von dem Marktamte zugewiesen. Hiebei ist auf die Herkunft der Kälber tunlichst Rücksicht zu nehmen.
§ 38. Unterbringung auf den Verkaufsplätzen.
Die lebenden Kälber und Lämmer können in der Verkaufshalle in gefesseltem oder in ungefesseltem Zustande untergebracht werden. In ersterem Falle sind sie auf eine genügende, aus reinem Stroh bereitete Unterlage zu betten und durch geordnete Reihung vor Verletzungen zu schützen. Zur Fesselung dürfen nur 4 Zentimeter breite, weiche Bänder verwendet werden.
§ 39. Einheit beim Verkaufe.
Als Einheit für den beim Verkaufe zu vereinbarenden Preis ist zugrunde zu legen, und zwar beim Verkaufe nach Gewicht das Gewicht von 1 Kilogramm, beim Verkaufe nach Stück das Stück und beim Verkaufe nach Paar das Paar.
§ 40. Unterbringung der abgewogenen Tiere und
Entfernung derselben nach Schluß des Marktes.
(1) Nach der Abwaage sind die Tiere aus der Verkaufshalle zu entfernen und vom Markte abzuführen; falls dies den Käufern nicht möglich wäre, sind die Tiere sogleich auf die Verkaufsplätze oder, soweit für die verkauften Tiere besondere Plätze vorhanden sind, auf letztere zu schaffen.
(2) Nach Schluß des Marktes sind alle Tiere aus der Halle zu entfernen.
§ 41. Abstechen der lebenden Tiere in der Halle.
Das Abstechen von Tieren in der Halle darf nur im Falle erwiesener Notwendigkeit mit Bewilligung des Veterinäramtes geschehen.
§ 42. Marktbericht.
Unmittelbar nach Schluß jedes Marktes hat das Marktamt einen Marktbericht zu verfassen. Derselbe hat, nach der Herkunft und tunlichst nach Gattungen gesondert, die Anzahl der zum Verkaufe gebrachten Tiere und die Preise für das Kilogramm, beziehungsweise für das Stück und für das Paar zu enthalten.
IV. Abschnitt.
Besondere Bestimmungen für den Schweinemarkt.
§ 43. Verkaufsplatz.
In die Schweinehalle dürfen nur lebende Schweine zum Verkaufe gebracht werden. Dieselben können im Bedarfsfalle mit Bewilligung des Marktamtes schon an dem dem Markttage vorhergehenden Tage in die Verkaufsstände eingestellt werden.
§ 44. Markttage und Dauer des Marktverkehres.
(1) Die Märkte für Schweine werden wöchentlich zweimal, und zwar Dienstag und Donnerstag, abgehalten.
(2) Wenn auf diese Tage ein Feiertag fällt, so wird der Markt auf den vorhergehenden Werktag verlegt.
(3) Der Marktverkehr beginnt an beiden Markttagen um 9 Uhr und endet am Dienstag um 14 Uhr, am Donnerstag um 13 Uhr.
§ 45. Anweisung der Standplätze.
(1) Die Aufstellung der Tiere in der Schweinehalle hat nach den Weisungen des Marktamtes tunlichst unter Gruppierung der Tiere nach Herkunft und Gattung zu erfolgen. Die Bestimmung des § 26, Absatz 2, findet auch in diesem Falle Anwendung.
(2) Das Marktamt kann einzelnen Verkäufern, wenn sie darum ansuchen und wenn dagegen in veterinärpolizeilicher Beziehung kein Anstand obwaltet, ausnahmsweise gestatten, nicht alle schweren Fettschweine in der Schweinehalle zum Verkaufe zu stellen. Es soll eine solche Ausnahme jedoch nur dann stattfinden, wenn wegen Raummangels in der Schweinehalle die Unterbringung aller für den Markt bestimmten Tiere an Markttagen nicht möglich ist, oder an Donnerstagen dann, wenn der Auftrieb an schweren Schweinen die an diesen Markttagen erfahrungsgemäß geringe Nachfrage weit übersteigt. Die in solchen Fällen in den Szallasen zurückgelassenen Schweine dürfen jedoch dem Verkaufe nicht entzogen werden.
§ 46. Einheit beim Verkauf.
Als Einheit für den beim Verkauf festzusetzenden Preis ist das Gewicht von 1 Kilogramm zugrunde zu legen.
§ 47. Marktbericht.
Unmittelbar nach Schluß jedes Marktes hat das Marktamt einen Marktbericht zu verfassen. Derselbe hat, nach der Herkunft und tunlichst nach Gattungen gesondert, den gesamten Auftrieb, je die Anzahl und den Preis der zu demselben Preise pro Kilogramm verkauften Tiere zu enthalten.
§ 48. Fütterung und Tränken der Schweine.
Die in den Szallasen zurückgelassenen Tiere (§ 45, letzter Absatz) dürfen ebenso wie die in der Schweinehalle eingestellten während der Marktzeit weder gefüttert noch getränkt werden (§ 10).
§ 49. Entfernung der verkauften Schweine aus der Halle.
Die verkauften Schweine sind längstens binnen 24 Stunden aus der Halle zu entfernen.
§ 50. Zu- und Abfuhr der Schweine vom Markte.
Schweine dürfen zu dem Markte und von demselben nicht getrieben werden, sondern sind in ungefesseltem Zustande und auf geeigneten Wagen zu- und abzuführen.
V. Abschnitt.
Besondere Bestimmungen für den Schafmarkt.
§ 51. Verkaufsplatz.
Die Schafhalle und die dazugehörigen offenen Stände sind nur für den Verkauf lebender Schafe und Ziegen bestimmt.
§ 52. (1) Der Schafmarkt wird zweimal in der Woche, und zwar Dienstag und Donnerstag, abgehalten. Wenn auf einem dieser Tage ein Feiertag fällt, so wird der Markt auf den vorhergehenden Werktag verlegt.
(2) Der Marktverkehr beginnt um 10 Uhr vormittags und endet um 3 Uhr nachmittags.
§ 53. Einstellung der vor dem Markttage
anlangenden Schafe.
Schafe, welche vor dem Markttage einlangen, sind in die offenen Stände oder in die Rinderstallungen einzustellen.
§ 54. Anweisung der Verkaufsplätze.
(1) Die Aufstellung der Tiere in der Schafhalle hat nach den Weisungen des Marktamtes zu erfolgen.
(2) Die Bestimmung des § 26, Absatz 2, findet auch in diesem Falle Anwendung.
§ 55. Einheit beim Verkaufe.
Als Einheit für den beim Verkauf festzusetzenden Preis ist zugrunde zu legen, und zwar beim Verkaufe nach Lebendgewicht das Gewicht von 1 Kilogramm, beim Verkauf nach Paar das Paar.
§ 56. Zu- und Abfuhr, Trieb.
(1) Insofern Schafe und Ziegen zu dem Markte und von demselben geführt werden, hat dies in ungefesseltem Zustande und auf geeigneten Wagen zu geschehen.
(2) Hinsichtlich des Triebes von Schafen und Ziegen zu und von dem Markte sind die Bestimmungen der jeweiligen Viehtriebsordnung maßgebend.
§ 57. Marktbericht.
Unmittelbar nach Schluß jedes Marktes hat das Marktamt einen Marktbericht zu verfassen. Derselbe hat, nach Herkunft und tunlichst nach Gattungen gesondert, den gesamten Auftrieb und die Preise für das Kilogramm, beziehungsweise für das Paar zu enthalten.
VI. Abschnitt.
Bestimmungen, betreffend die Marktagenten auf
dem Wiener Zentralviehmarkte in St. Marx.
§ 58. Bestellung der Marktagenten.
(1) Die Bestellung der Marktagenten erfolgt im Wege der Konkursausschreibung durch den Wiener Magistrat als Gewerbebehörde; diese Bestellung unterliegt vor der Vollziehung der Bestätigung des Bürgermeisters von Wien als Landeshauptmannes.
(2) Als Marktagenten werden nur solche Personen bestellt, welche mindestens 24 Jahre alt, von unbescholtenem Lebenswandel, vollkommen vertrauenswürdig und eigenberechtigt sind, die erforderlichen fachmäßigen und kommerziellen Kenntnisse besitzen und eine Kaution leisten, deren Höhe der Magistrat bestimmt. Diese Kaution wird vom Magistrate in Verwahrung genommen.
(3) Zur Legitimation erhalten die Marktagenten das vom Magistrate ausgefertigte Bestellungsdekret und außerdem eine auf ihren Namen lautende Legitimationskarte. Die Marktagenten werden vom Magistrate in Eid genommen.
§ 59. Anzahl der Marktagenten.
Die Gesamtzahl der für den Zentralviehmarkt zu bestellenden Marktagenten wird seitens des Magistrates nach Maßgabe des Bedarfes und Einholung der Genehmigung des Bürgermeisters von Wien als Landeshauptmannes festgesetzt.
§ 60. Verkaufsvermittlung.
(1) Die Marktagenten haben mit Ausschluß aller anderen Personen das Recht, auf dem Zentralviehmarkte den Verkauf von Tieren jeder Gattung, welche bei der Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa einlangen, nach Maßgabe der erhaltenen allfälligen Parteiaufträge (§ 78) und der Bestimmungen dieses Abschnittes der Marktordnung zu vermitteln.
(2) Die Besorgung der Geschäfte und Vermittlung der Verkäufe hinsichtlich der an die Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa einlangenden Tiere wird den einzelnen Marktagenten durch die Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa tunlichst gleichmäßig zugeteilt. Im Falle, daß Parteien Auftrag geben, die Besorgung der Geschäfte und die Vermittlung der Verkäufe bezüglich ihrer Tiere bestimmten Agenten zuzuteilen, ist diesen Aufträgen insoweit nachzukommen, als dies ohne Überbürdung einzelner Agenten tunlich ist.
(3) Die Marktagenten dürfen bezüglich jener Tiere, welche nicht bei der Kassa einlangen, weder Geschäfte besorgen noch Verkäufe vermitteln.
§ 61. Übernahme und Unterbringung der Tiere.
Die Marktagenten haben der Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa in Beziehung auf die Übernahme und Unterbringung der einlangenden Tiere nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an die Hand zu gehen.
§ 62. Die Marktagenten haben behufs Bezuges der ihnen zugewiesenen Tiere (§ 60) die betreffenden, mit der Übernahmebestätigung der Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa versehenen Aviso- und Bezugsscheine der Transportanstalten, beziehungsweise die allfällig erteilten besonderen Parteiaufträge (§ 78) persönlich bei der Kassa entgegenzunehmen.
§ 63. (1) Die Marktagenten haben sodann die ihnen zugewiesenen Tiere zu beziehen oder zu übernehmen, die Einstellung derselben zu besorgen, die Fütterung und Pflege derselben zu veranlassen und zu überwachen, die Unterbringung der Tiere an den zum Verkaufe bestimmten Plätzen zu besorgen und alle in Ansehung dieser Artikel vorgeschriebenen sanitäts-, veterinär- und marktpolizeilichen Förmlichkeiten zu erledigen.
(2) Sollten bei dem Bezuge oder der Übernahme der Tiere oder späterhin Umstände eintreten, welche zur Wahrung der Interessen der Parteien eine Vorkehrung oder die Erteilung von Nachrichten an die Parteien, beziehungsweise die Einholung von Verfügungen der letzteren notwendig machen, so hat der betreffende Marktagent sofort die Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa hievon zu verständigen, allfällige keinen Aufschub duldende Maßregeln aber selbst zu treffen. Insbesondere sind die Marktagenten verpflichtet, falls bei der Revision der vorgeschriebenen Viehpässe Anstände und Mängel vorkommen, sich sofort mit dem Veterinäramte ins Einvernehmen zu setzen und hierüber behufs Behebung der Anstände an die Kassa zu berichten.
§ 64. Allgemeine Amtspflichten.
(1) Die Marktagenten dürfen weder für ihre Rechnung - sei es unter ihrem eigenen, sei es unter fremdem Namen - einen Handel mit Vieh betreiben noch sich bei den durch sie besorgten Geschäften oder vermittelten Verkäufen irgendwie beteiligen.
(2) Sie haben sich der Besorgung jener Geschäfte und Vermittlung jener Verkäufe strengstens zu enthalten, hinsichtlich derer der gegründete Verdacht vorliegt, daß sie nur zum Scheine oder zur Benachteiligung dritter Personen geschlossen werden sollen, desgleichen von Geschäften und Verkäufen, die zur Umgehung der Seuchenvorschriften oder der Vorschriften dieser Marktordnung, zur Irreführung der Behörden oder absichtlichen Übervorteilung von dritten Personen führen können.
§ 65. (1) Die Marktagenten sind verpflichtet, die von ihnen zu besorgenden Geschäfte und zu vermittelnden Verkäufe mit Fleiß, Vorsicht, Genauigkeit, Treue und Redlichkeit und mit Vermeidung alles desjenigen, was ihre Vertrauenswürdigkeit schädigen könnte, zu besorgen.
(2) Die Marktagenten haben die Verkaufsvermittlung persönlich zu betreiben und dürfen sich hiezu eines Gehilfen nicht bedienen.
(3) Die Übernahme der Kaufschillinge ist den Marktagenten strengstens untersagt.
(4) Der Umfang der Haftung der Marktagenten gegenüber den Parteien und der Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa wird im § 81 bestimmt.
§ 66. Vermittlungsgebühr.
(1) Für jeden von einem Marktagenten pflichtmäßig vermittelten Verkauf ist von demjenigen, für dessen Rechnung die Tiere verkauft wurden (§ 77), eine Vermittlungsgebühr im Betrage von 1/4 Prozent des Bruttokaufpreises zu entrichten. Diese Gebühr ist jedoch nur dann fällig, wenn der Verkauf wirklich abgeschlossen wurde.
(2) Von den Käufern dürfen die Marktagenten unter keinerlei Vorwand eine Entlohnung verlangen oder annehmen.
(3) Die Vermittlungsgebühren werden von der Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa eingehoben und den einzelnen Marktagenten nach Maßgabe ihres Anspruches (§ 60) monatlich nachhinein ausbezahlt.
§ 67. Tagebuch.
(1) Die Marktagenten sind verpflichtet, über die von ihnen vermittelten Verkäufe ein Tagebuch zu führen, welches vor dem Gebrauche paraphiert und von dem Magistrate beglaubigt sein muß.
(2) In dieses Tagebuch haben die Marktagenten alle von ihnen abgeschlossenen Geschäfte, ohne Unterschied, nach jedem Markttage, nach der Zeitfolge ihres Abschlusses mit einer besonderen, durch das ganze Jahr fortlaufenden Zahlenbezeichnung, ohne Abänderungen, Radierungen oder Korrekturen, Zweifel erregende Abkürzungen oder leer gelassene Räume einzutragen.
(3) Die Eintragung in das Tagebuch muß enthalten:
die Namen des Käufers und desjenigen, für dessen Rechnung die Tiere verkauft wurden, oder deren Firmen;
Jahr, Monat und Tag des Abschlusses;
den Inhalt des Vertrages mit Angabe der Anzahl der verkauften Tiere, der Herkunft und Gattung derselben, der Nummer der Viehpartie, von welcher die abverkauften Tiere stammen, sowie des Preises für die Verkaufseinheit.
(4) Die Eintragungen müssen in deutscher Sprache und leserlich erfolgen.
§ 68. Schlußscheine.
(1) Die Marktagenten sind ferner verpflichtet, dem Käufer über den abgeschlossenen Verkauf sofort, und zwar noch vor der Abwaage (§ 16), einen Schlußschein der Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa auszufolgen.
(2) Dieser Schlußschein hat die in dem § 67 bezeichneten Tatsachen zu enthalten, welche auch in eine Juxta oder eine Kopie des Schlußscheines einzutragen sind.
§ 69. Einsicht in die Tagebücher und
Auszüge aus denselben.
(1) Die Marktagenten dürfen nur den Magistrat und das Marktamt, ferner die Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa oder das Gericht in das Tagebuch und ihre sonstigen Aufschreibungen Einsicht nehmen lassen. Will eine Partei Einsicht nehmen, so muß das in einer Weise geschehen, daß sie nur von dem sie betreffenden Verkaufe die erforderliche Kenntnis erlangt.
(2) Auszüge aus dem Tagebuche, welche die Marktagenten über Verlangen der Parteien zu erteilen haben, dürfen nur dasjenige enthalten, was in Ansehung des die betreffenden Parteien angehenden Verkaufes eingetragen ist.
§ 70. Verwahrung des Tagebuches.
(1) Wenn ein Marktagent stirbt, austritt, von seiner Dienstleistung ganz entsetzt oder auch nur zeitweise enthoben wird, so ist sein Tagebuch von dem Marktamte in Verwahrung zu nehmen.
(2) Das gleiche hat zu geschehen bei Ausfertigung eines neuen, anstatt des bisher geführten vorgeschriebenen Tagebuches.
(3) Nach der erfolgten Übernahme in Verwahrung hat das Marktamt die begehrten Einsichten (§ 69) zu gestatten und die verlangten Auszüge (§ 69) zu erteilen.
§ 71. Strafen.
Marktagenten, welche sich was immer für eine Außerachtlassung der Vorschriften der Marktordnung zuschulden kommen lassen, werden unbeschadet der Bestimmungen des allgemeinen Strafgesetzes und der sonstigen Vorschriften mit Geldstrafen bis 800 S belegt, und es kann denselben die Berechtigung zur Ausübung ihres Amtes zeitweilig oder in den Fällen des § 72 dauernd entzogen werden. Die von den Marktagenten erlegte Kaution haftet für die zuerkannten Geldstrafen und für die gemäß § 81, Absatz 2, treffenden Ersatzleistungen. Die Kaution ist erforderlichenfalls sofort entsprechend zu ergänzen.
§ 72. Entziehung der Berechtigung insbesondere.
Die dauernde Entziehung der Berechtigung hat einzutreten:
wenn der Marktagent unter seinem wahren oder einem erborgten Namen ein Geschäft für sich unterhandelt, an dem Nutzen eines durch ihn besorgten Geschäftes oder vermittelten Verkaufes auf irgendeine Weise sich beteiligt, vom Käufer irgendeine Entlohnung für den vermittelten Verkauf verlangt oder annimmt oder dem unerlaubten Zwischenhandel (§ 15) wissentlich Vorschub leistet;
wenn er in seinen Geschäften wissentlich einen falschen Umstand angibt, bestätigt oder in sein Tagebuch einträgt und dasselbe fälscht;
wenn er die Zahl der eingelangten und zu verkaufenden Schlachttiere falsch deklariert, über deren Preis falsche Angaben macht oder Seuchenfälle bei Tieren, obwohl ihm dieselben bekannt sind, verheimlicht;
wenn wiederholte Geldstrafen gegen ihn ohne Erfolg geblieben sind;
wenn er wegen eines Verbrechens oder wegen Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung daran, des Betruges, der Untreue, der Plünderung oder der Teilnahme daran, wegen eines Vergehens nach §§ 2 bis 4 der kaiserlichen Verordnung vom 12. Oktober 1914, R. G. Bl. Nr. 275, über den Wucher, wegen eines Vergehens oder einer Übertretung nach dem Preistreibereigesetz vom 9. März 1921, B. G. Bl. Nr. 253, oder nach § 1 des Gesetzes vom 25. Mai 1883, R. G. Bl. Nr. 78, gegen Vereitlung von Zwangsvollstreckungen verurteilt oder wenn gegen ihn wegen einer anderen strafbaren Handlung eine wenigstens sechsmonatige Freiheitsstrafe verhängt wurde, wenn er von einem Gefällsgericht wegen Schleichhandels oder wegen schwerer Gefällsübertretung verurteilt wurde, endlich wenn er in Konkurs verfallen ist.
§ 73. Verlust der Berechtigung.
Der Verlust der Berechtigung hat ferner einzutreten, wenn der Marktagent zur Versehung seines Amtes gänzlich unfähig wird oder infolge Erkrankung den Obliegenheiten seines Amtes länger als ein halbes Jahr nicht nachkommen kann, endlich wenn derselbe die ihm aufgetragene Ergänzung der Kaution (§ 71) innerhalb der ihm hiezu gestellten Frist nicht vorgenommen hat.
§ 74. Verhängung der Strafen, Ausspruch über
Entziehung und Verlust der Berechtigung.
Die im § 71 erwähnten Strafen sind vom Magistrate als der Gewerbebehörde nach den bestehenden Vorschriften zu verhängen; derselbe hat auch den Verlust der Berechtigung in den Fällen des § 73 auszusprechen. Rücksichtlich der Berufungen gegen solche Erkenntnisse des Magistrats gelten die allgemeinen Bestimmungen.
§ 75. Einstweilige Enthebung durch das Marktamt.
(1) Gegen Marktagenten, die sich eines ordnungswidrigen oder exzessiven Benehmens auf dem Marktplatze schuldig machen, kann das Marktamt die sofortige einstweilige Enthebung anordnen, ohne daß gegen diese Verfügung eine Beschwerde mit aufschiebender Wirkung zulässig wäre.
(2) In diesen Fällen hat jedoch das Marktamt diese Verfügung sogleich dem Magistrate anzuzeigen, welcher berechtigt ist, den betreffenden Marktagenten zeitweilig seines Amtes zu entheben.
VII. Abschnitt.
Besondere Bestimmungen für die
Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa.
§ 76. Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa.
(1) Die auf dem Wiener Zentralmarkte in St. Marx errichtete „Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa'' hat die in der Marktordnung ihr zugewiesenen Geschäfte zu besorgen und die zu diesem Zwecke erforderlichen Geldmittel beizuschaffen.
(2) Die Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa untersteht hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen der Marktordnung der Marktbehörde und hat der letzteren behufs Handhabung der Markt-, Sanitäts- und Veterinärpolizei alle zweckdienlichen Aufklärungen zu geben. Die Kassa unterliegt ferner hinsichtlich ihrer Geschäftsgebarung im Sinne der diesfalls getroffenen Vereinbarungen der Kontrolle der Bundesregierung sowie der Marktbehörde und ist verpflichtet, zu diesem Behufe Einsicht in die Buchführung und Korrespondenz zu gewähren.
(3) Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft kann diesen Organen einen unter dem Vorsitze des Aufsichtsorgans des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft stehenden, aus allen Gruppen der Marktinteressenten zu bestellenden Aufsichtsbeirat beigeben; die näheren Bestimmungen über seine Einrichtung und seinen Wirkungskreis werden durch eine vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft zu erlassende Geschäftsordnung getroffen.
§ 77. Verkauf durch die Wiener
Vieh- und Fleischmarktkassa.
(1) Die Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa verkauft die an sie eingesendeten oder ihr übergebenen Tiere im eigenen Namen für Rechnung der die Tiere einsendenden oder übergebenden Parteien durch Vermittlung der Marktagenten.
(2) Die Kassa ist, die Fälle der §§ 88 und 97 ausgenommen, nicht berechtigt, für eigene Rechnung, sei es im eigenen Namen oder mittels dritter Personen, durch Käufe oder Verkäufe von Tieren Geschäfte zu machen.
§ 78. Einsendung oder Übergabe der Tiere.
(1) Kommen Tiere mittels einer Transportanstalt zu Markte, so sind die betreffenden Frachtbriefe an die Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa zu adressieren. Kommen Tiere in anderer Weise zu Markte, so sind dieselben der Kassa zuhanden der Marktagenten zu übergeben (§§ 62 und 63).
(2) Besondere Aufträge seitens der die Tiere zum Verkaufe einsendenden oder übergebenden Parteien hinsichtlich der zu besorgenden Geschäfte und Verkäufe (insbesondere betreffend Verkaufsvermittlung durch einen bestimmten Agenten oder betreffend die Fütterung, die Art des Verkaufes, Preislimito u. dgl.) sind der Kassa rechtzeitig bekanntzugeben, beziehungsweise den Marktagenten bei Übergabe der Tiere mitzuteilen. Während des Marktes zu erteilende Aufträge sind entweder der Kassa, welche hievon den betreffenden Marktagenten ohne Verzug in Kenntnis zu setzen hat, oder dem Marktagenten selbst bekanntzugeben.
§ 79. Beibringung von Pässen und Beschauzertifikaten.
Zum Zwecke der vorgeschriebenen Anmeldung (§ 7) der Tiere ist die Kassa von dem Einsender rechtzeitig zu verständigen und mit den erforderlichen Pässen sowie Beschauzertifikaten zu versehen, widrigens dieselbe für die Folgen eines diesfälligen Versäumnisses nicht einzustehen hat.
§ 80. Bezahlung der Spesen.
Die auflaufenden Fracht- und sonstigen Transportgebühren, die tatsächlichen Kosten der Ausladung - mit Ausschluß etwaiger besonderer Ausladegebühren -, die Kosten der Unterbringung, der Fütterung und Pflege einschließlich der Marktgebühren aller Art und sonstige Spesen bestreitet die Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa bezüglich der an sie zum Verkaufe gelangten Marktartikel vorschußweise und direkt.
§ 81. Haftung der Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa
und der Marktagenten.
(1) Die Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa haftet den ihr Tiere zum Verkauf einsendenden oder übergebenden Parteien für die Ausführung der zu besorgenden Geschäfte gemäß der erteilten Aufträge und der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Der Marktagent haftet den Parteien für die Erfüllung der ihm bei der eigentlichen Verkaufsvermittlung gemäß des VI. Abschnittes dieser Marktordnung obliegenden Verpflichtungen.
(3) Die Marktagenten sind der Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa für die Erfüllung der ihnen nach den §§ 62 und 63 zukommenden Obliegenheiten verantwortlich.
§ 82. Die Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa ist berechtigt, für alle sie aus einem Verschulden eines Marktagenten treffenden Ersatzleistungen von diesem Marktagenten Schadloshaltung zu fordern und sich hiefür aus den demselben zukommenden Vermittlungsgebühren bezahlt zu machen.
§ 83. Abwicklung der Verkäufe. Verkaufsanzeigen.
(1) Bezüglich jener Tiere, welche nicht von der Vieh- und Fleischmarktkassa durch Vermittlung der Marktagenten verkauft wurden, hat die Kassa die Kaufschillinge an die Verkäufer auszubezahlen (§ 14).
(2) Zu diesem Behufe hat der Verkäufer einen Schlußschein unter Benützung des von dem Marktamte vorzuschreibenden Formulars auszufertigen und dem Käufer noch vor der Abwaage (§ 16) zu übergeben. Dieser Schlußschein hat zu enthalten das Datum, den Namen und die Wohnung des Käufers und den Namen des Verkäufers, die Stückzahl der verkauften Tiere und die Nummer der Partie, von welcher die verkauften Tiere stammen, und den für die Verkaufseinheit vereinbarten Preis. Diese Tatsachen sind auch in die Juxta oder in eine Kopie des Schlußscheines einzutragen.
(3) Sowohl der Verkäufer als der Käufer - ersterer auf Grund der Juxta oder der Kopie des Schlußscheines, letzterer auf Grund des Schlußscheines - haben den Verkauf bei jenem Organe anzumelden, welches zu diesem Behufe von der Vieh- und Fleischmarktkassa bei jeder Waage bestellt ist.
(4) Diese Organe haben auf Grund dieser Anmeldung eine an die Kassa gerichtete Verkaufsanzeige zweifach auszufertigen, welche die gleichen Daten wie der Schlußschein und im Falle eines Verkaufes nach Gewicht außerdem das Gewicht der betreffenden Tiere zu enthalten hat. Die eine Ausfertigung ist der Kassa einzusenden, die andere dem Käufer auszufolgen.
(5) In gleicher Weise haben auch die Käufer der durch die Marktagenten verkauften Tiere und die Marktagenten den Kauf bei den vorbezeichneten Organen anzumelden, welche hierüber ebenfalls zwei den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes entsprechende Verkaufsanzeigen auszufertigen und eine derselben dem Käufer auszufolgen, die andere aber der Kassa zu übermitteln haben.
§ 84. Verkaufsgebühren und Skonto.
(1) Die Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa ist berechtigt, bezüglich der an sie zum Verkaufe gelangten Tiere für die von ihr besorgten Geschäfte die Verkaufsgebühr von den Kommittenten und bezüglich der nicht an sie zum Verkaufe gelangten Tiere für die Auszahlung der Kaufschillinge den Skonto von den Verkäufern durch Abzug vom Kaufschillinge einzuheben.
(2) Die Verkaufsgebühr beträgt bei Rindvieh 0,4 Prozent (vier Zehntelprozent), bei Kleinvieh 0,6 Prozent (sechs Zehntelprozent) und der Skonto bei Rindvieh 0,3 Prozent (drei Zehntelprozent), bei Kleinvieh 0,5 Prozent (fünf Zehntelprozent) vom Bruttokaufpreise.
§ 85. Ausbezahlung der Kaufschillinge
an die Kommittenten.
(1) Die Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa ist verpflichtet, die Kaufschillingsbeträge für die an sie zum Verkaufe gelangten Tiere nach Abzug der Verkaufsgebühren, der für die Marktagenten entfallenden Vermittlungsgebühren und sämtlicher die Verkäufer treffenden Spesen unter Erteilung der bezüglichen Abrechnung binnen längstens 24 Stunden nach Schluß des Marktes den Kommittenten einzusenden oder über Wunsch derselben gutzubringen.
(2) Sind jedoch die Kommittenten auf dem Markte anwesend, so muß die Ausfolgung der erübrigenden Kaufschillingsbeträge an dieselben ohne Verzug nach Abschluß der betreffenden Verkäufe und jedenfalls noch im Laufe des Markttages geschehen.
§ 86. Ausbezahlung der Kaufschillinge an die Verkäufer.
Die Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa ist verpflichtet, bezüglich der nicht an sie zum Verkaufe gelangten Tiere die Kaufschillinge nach Abzug der Marktgebühren aller Art und des Skontos den Verkäufern gegen Übergabe der Verkaufsanzeige (§ 83) sofort und jedenfalls noch im Laufe des Markttages auszufolgen.
§ 87. Käufe gegen Barzahlung und auf Kredit.
(1) Die Käufe auf dem Zentralviehmarkte erfolgen gegen Barzahlung oder auf Grund von bei der Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa eröffneten Krediten.
(2) Alle Kaufschillinge sind bei der Kassa einzuzahlen.
§ 88. Kauf gegen Barzahlung.
(1) Wurde ein Kauf gegen Barzahlung abgeschlossen, so ist der entfallende Kaufschilling unter Vorweisung der Verkaufsanzeige und des Schlußscheines (§ 83) bis zum Schlusse des Marktes bei der Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa einzuzahlen.
(2) Hat der Käufer den fälligen Kaufpreis nicht längstens binnen 24 Stunden, gerechnet vom Kaufabschlusse, einbezahlt, so ist die Kassa berechtigt, von dem Kaufpreise die Zinsen wie bei einem auf Kredit abgeschlossenen Kaufe zu berechnen; insolange der im § 96, Absatz 2, erwähnte Zuschlag zu dem normalen Zinsfuße der Vieh- und Fleischmarktkassa zugebilligt ist, entfällt diese zinsenfreie Frist von 24 Stunden.
(3) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 309/1933.)
(4) Wurde die Zahlung bis zum Beginne des nächsten Marktes nicht geleistet oder wurden die durch einen Marktagenten verkauften Tiere bis dahin von dem Käufer nicht in Empfang genommen, so ist die Kassa berechtigt, die betreffenden Tiere verkaufen zu lassen und sich aus dem Erlöse für ihre Forderungen zu befriedigen.
§ 89. Einräumung von Personalkrediten.
(1) Die Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa hat Fleischhauern und Fleischselchern, welche ihre Gewerbe in dem im § 2 bezeichneten Marktgebiete betreiben, zum Ankauf von Schlacht- und Stechvieh auf dem Zentralviehmarkte Personalkredite einzuräumen.
(2) Die Festsetzung der Höhe dieser Kredite erfolgt durch die Kassa mit Rücksicht auf die Kreditfähigkeit der Kreditwerber und auf den durchschnittlichen zweiwöchigen, beziehungsweise bei Fleischselchern auf den sechswöchigen Bedarf derselben an Schlacht- und Stechvieh. Die Kreditfrist für die auf Grund dieser Kreditgewährung geschuldeten Beträge beläuft sich - insofern keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind - für Fleischhauer auf zwei Wochen, für Fleischselcher auf sechs Wochen.
(3) Der Kassa bleibt es unbenommen, auch anderen Käufern, insbesondere Gastwirten, zum Ankaufe von Tieren Personalkredite einzuräumen.
§ 90. Kreditbeirat.
(1) Die Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa hat vor Festsetzung der gemäß § 89 einzuräumenden Kredite an einen Fleischhauer, Fleischselcher oder Gastwirt des im § 2 bezeichneten Marktgebietes über die Höhe dieser Kredite - außer in dringlichen Fällen - das Gutachten des Kreditbeirates einzuvernehmen.
(2) Dieser besteht unter dem Vorsitze des Leiters der Kassa aus einem Delegierten der Marktbehörde, aus einem als Berichterstatter fungierenden Beamten der Kassa, aus zwei von der Genossenschaft der Viehhändler gewählten Vertretern, ferner, je nachdem es sich um die Einräumung von Krediten an einen Fleischhauer, einen Fleischselcher oder einen Gastwirt handelt, aus je zwei von der betreffenden Genossenschaft gewählten Vertretern.
(3) Die Mitglieder des Kreditbeirates sprechen sich - mit Ausnahme des Vorsitzenden - über die Höhe des im einzelnen Falle einzuräumenden Kredites aus, ohne daß eine förmliche Abstimmung, beziehungsweise Beschlußfassung stattfindet.
§ 91. (1) Das Ansuchen um Eröffnung des im § 89 bezeichneten Kredites ist schriftlich bei der Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa mittels der von derselben unentgeltlich zu beziehenden Formulare einzubringen.
(2) Die Erledigung über diese Einschreiten hat ohne Verzug mit tunlichster Beschleunigung zu erfolgen.
§ 92. Im Falle der Bewilligung des angesuchten Kredites hat der Kreditwerber unter gleichzeitiger Annahme des bewilligten Kredites einen Deckungswechsel, lautend auf den Höchstbetrag des bewilligten Kredites, nebst einer Erklärung einzubringen, durch welche die Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa in die Lage versetzt wird, im Bedarfsfalle von dem Wechsel gegen ihn Gebrauch zu machen.
§ 93. Einräumung von Krediten gegen Sicherstellung.
(1) Die Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa ist berechtigt, die Einräumung von Krediten, insofern dieselbe nicht auf Grund des § 89 zu erfolgen hat, beziehungsweise erfolgt, von der Bestellung einer entsprechenden Menge Schlacht- oder Stechviehes als Faustpfand oder von einer anderen geeigneten Sicherstellung abhängig zu machen.
(2) Das verpfändete Vieh steht auf Gefahr und Kosten des Pfandbestellers, und die Kassa ist berechtigt, dasselbe bei Nichterfüllung der Zahlungsverbindlichkeiten verkaufen zu lassen und sich aus dem Erlöse unmittelbar zu befriedigen. Für die Einstallung, Fütterung, Pflege und Beaufsichtigung dieser Tiere dürfen dem Pfandbesteller nur die tatsächlich erlaufenen Kosten in Anrechnung gebracht werden.
§ 94. Zahlung der kreditierten Beträge.
Die auf Grund eingeräumter Kredite der Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa geschuldeten Beträge sind am Tage nach Ablauf der Kreditfrist zahlbar. Fällt der Zahlungstag auf einen Sonn- oder Feiertag, so hat die Zahlung am darauffolgenden Werktage zu geschehen.
§ 95. Erfolgt die Zahlung am Verfallstage nicht, so ist die Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa berechtigt, die weitere Kreditgewährung an den im Verzug befindlichen Schuldner einzustellen.
§ 96. Zinsen.
(1) Die Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa ist berechtigt, von den auf Grund der eröffneten Kredite ihr geschuldeten Beträgen Zinsen, und zwar per annum im Betrage von 1 Prozent über dem jeweiligen Wechselzinsfuß der Österreichischen Nationalbank, einzuheben.
(2) Für die Dauer der außergewöhnlichen Verhältnisse auf dem Geldmarkte wird der Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa zu dem nach dem ersten Absatze sich ergebenden normalen Zinsfuße, das ist Wechselzinsfuß der Österreichischen Nationalbank mehr 3/4 Prozent, ein in Prozenten desselben ausgedrückter Zuschlag zugebilligt, dessen Höhe und der sich sonach ergebende Gesamtzinsfuß jeweils vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft festzusetzen und in der „Wiener Zeitung'' zu verlautbaren ist. Der erste Zuschlag trat am 1. März 1923, jede Änderung von dem ihrer Verlautbarung folgenden Montage an in Wirksamkeit.
(3) Für jene Kaufbeträge, die Käufer ohne vorher eingeräumten Kredit schuldig bleiben, kann die Vieh- und Fleischmarktkassa noch einen 25prozentigen Zuschlag zu dieser Gesamtzinsleistung einheben.
§ 97. Kauf auf Kredit.
(1) Wurde ein Kauf auf Kredit abgeschlossen, so ist derselbe vom Käufer unter Vorweisung der Verkaufsanzeige (§ 83) bis zum Schlusse des Marktes bei der Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa anzumelden.
(2) Ist die Anmeldung des Kaufes bis zum Beginne des nächsten Marktes nicht erfolgt und wurden die durch einen Marktagenten verkauften Tiere bis dahin von dem Käufer nicht in Empfang genommen, so ist die Kassa berechtigt, die betreffenden Tiere verkaufen zu lassen und sich aus dem Erlöse für ihre Forderungen zu befriedigen.
§ 98. Abtriebsbewilligung.
Nach erfolgter Einzahlung des Kaufpreises (§ 88) oder Anmeldung des auf Kredit abgeschlossenen Kaufes (§ 97) wird dem Käufer von der Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa die Verständigung hierüber an das Marktamt durch Abstempelung auf der Verkaufsanzeige erteilt. Auf Grund dieser Verständigung erhält der Käufer vom Marktamt die Abtriebsbewilligung.
§ 99. Erteilung von Vorschüssen.
(1) Die Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa erteilt auf die ihr zum Verkaufe eingesendeten oder übergebenen Tiere Vorschüsse.
(2) Die Höhe der zu erteilenden Vorschüsse und die sonstigen Bedingungen der Vorschußerteilung sind von dem Übereinkommen mit der Wiener Vieh- und Fleischmarktkassa abhängig.
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