Dritte Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens (Dienstordnung für die Gesundheitsämter – Besonderer Teil), *)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 10 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 531) wird verordnet:
*) Gesetz über die Vereinheitlichung des Gesundheitswesens vom 3. Juli 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 531), Erste Durchführungsverordnung hierzu vom 6. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 177), Zweite Durchführungsverordnung (Dienstordnung – Allgemeiner Teil) vom 22. Februar 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 215), Verordnung über die Gebührenerhebung durch die Gesundheitsämter vom 28. März 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 481)
Abschnitt 1
Medizinalpersonen.
§ 1
(1) Das Gesundheitsamt führt Listen über diejenigen Personen, die in seinem Bezirk selbständig oder in abhängiger Stellung Behandlung, Pflege oder gesundheitliche Fürsorge am Menschen ausüben, die Leichenschau betätigen oder die Entkeimungen von Wohnungen und Gegenständen vornehmen. Die polizeilichen Meldelisten sind die Grundlage dieser Listenführung. Das Gesundheitsamt erhält von den An- und Abmeldungen rechtzeitig Kenntnis und ist verpflichtet, etwaige Ergänzungen anzufordern. Es prüft die Berechtigungsausweise und kann hiebei polizeiliche Hilfe in Anspruch nehmen.
(2) Für jede Berufsart ist eine besondere Liste zu führen; die Führung als Kartei ist statthaft.
(3) Eine Nachweisung des Zu- und Abganges ist für Ärzte, Zahnärzte und Apotheker monatlich, für die übrigen Personen jährlich der staatlichen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
(4) Für die An- und Abmeldung der Schiffsärzte gelten bis zum Erlaß einer besonderen Verordnung die landesrechtlichen Vorschriften.
§ 2
Ausübung des Heilgewerbes durch Personen ohne staatliche Anerkennung.
(1) Das Gesundheitsamt führt eine gesonderte Liste über diejenigen Personen, die ohne ärztliche Bestallung die Heilkunde am Menschen betreiben, und hat darauf zu achten, daß Personen ohne ärztliche Bestallung
sich nicht die Bezeichnung „Arzt“ oder eine arztähnliche Bezeichnung zwecks Täuschung beilegen,
die Heilkunde nicht im Umherziehen oder gelegentlich von Vorträgen oder im Anschluß an solche ausüben (vgl. Gewerbeordnung § 56a Nr. 1; § 148 Nr. 7a) oder Arznei- und Geheimmittel feilbieten oder an andere käuflich überlassen (vgl. a. a. O., § 56 Nr. 0; § 148 Nr. 7a),
nicht Krankheiten behandeln, deren Behandlung gesetzlich den Ärzten vorbehalten ist, und
nicht verbotene öffentliche Anzeigen oder Ankündigungen ergehen lassen.
(2) Gesetzesverletzungen und Gesundheitsschädigungen sind der zuständigen Behörde anzuzeigen.
Abschnitt II
Apothekenwesen.
§ 3
Überwachung und Musterung des Geschäftsbetriebs.
(1) Das Gesundheitsamt beaufsichtigt den Geschäftsbetrieb in den selbständigen Apotheken (Vollapotheken), Zweigapotheken, Krankenhausapotheken (Dispensieranstalten) und ärztlichen Haus- (Land) Apotheken.
(2) Jährlich einmal werden die Apotheken des Bezirks von einem beamteten Arzt unvermutet besucht, wobei auf die Ordnung und Sauberkeit (auch in den Arzneibehältnissen) sowie auf die Beachtung der sonstigen gesetzlichen Vorschriften zu achten ist. Es ist festzustellen, ob anderes als das pharmazeutische Personal in der Apotheke mit pharmazeutischen Arbeiten, insbesondere mit Anfertigung und Abgabe von ärztlichen Rezepten, beschäftigt wird.
(3) Unregelmäßigkeiten des Geschäftsbetriebs z. B. unbefugte Ausübung der Heilkunde, gesetzwidrige Abgabe von Geheimmitteln oder stark wirkenden Arzneimitteln, Überschreitungen des amtlichen Verzeichnisses der Arzneipreise (Arzneitaxe), Betrieb von nicht genehmigten Nebengeschäften, unbefugtes Halten von Praktikanten, sind der Aufsichtsbehörde mitzuteilen.
(4) Bei der Musterung der Apotheken hat der beamtete Arzt die vorschriftsmäßige Ausbildung der Praktikanten zu prüfen. Dies ist im Tagebuch der Praktikanten zu vermerken. Über das Ergebnis ist eine Niederschrift zu fertigen, von der ein Abdruck in der Apotheke verbleibt, der zweite zu den Akten des Gesundheitsamtes genommen wird.
§ 4
Teilnahme an Apothekenbesichtigungen.
(1) Zu den Apothekenbesichtigungen, die im Auftrage der Aufsichtsbehörde vorgenommen werden, ist der Amtsarzt rechtzeitig und vertraulich einzuladen; er nimmt teil, falls er nicht dienstlich verhindert ist.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann ausnahmsweise den Amtsarzt des Gesundheitsamtes mit der Vertretung ihres Medizinalreferenten bei den Besichtigungen beauftragen.
(3) Das Gesundheitsamt hat den Vollzug der auf Grund der Besichtigung ergangenen Bescheide und Anordnungen zu überwachen. Für die Apotheken am Sitz des Gesundheitsamtes ist hierbei die gesetzte Frist maßgebend; an auswärtigen Orten erfolgt die Überwachung gelegentlich, spätestens jedoch bei der nächsten Jahresmusterung.
(4) Die Berichte der Apothekenvorstände über die Erledigung der Besichtigungsbescheide sind unter Beifügung etwaiger Bemerkungen vom Gesundheitsamt der Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.
§ 5
Apothekenvorstände.
(1) Die Apothekenvorstände haben Eingaben an die Aufsichtsbehörde beim Gesundheitsamt einzureichen. Dieses gibt sie unter Beifügung seiner Stellungnahme ohne Verzug weiter.
(2) Das Gesundheitsamt wacht über die ordnungsmäßige Regelung der Stellvertretung eines abwesenden Apothekers. Deshalb ist der Apothekenvorstand verpflichtet, jede die Dauer von drei Tagen übersteigende Behinderung in der Leitung der Apotheke unter Benennung des Vertreters dem Gesundheitsamt rechtzeitig anzuzeigen.
(3) Kann in besonderen Fällen (z. B. plötzliche Erkrankung, Tod) die Vertretung auch mit Hilfe des Gesundheitsamtes nicht ordnungsmäßig geregelt werden, so hat der Amtsarzt bei der Aufsichtsbehörde unverzüglich die vorläufige Schließung der Apotheke zu beantragen.
§ 6
Apothekerassistenten.
Das Gesundheitsamt wacht darüber, daß in den Apotheken nur solche Kandidaten der Pharmazie beschäftigt werden, welche die durch §§ 15 bis 45 der Apothekerprüfungsordnung vom 8. Dezember 1934 (Reichsministerialbl. S. 769) vorgeschriebene Prüfung bestanden haben, oder solche Assistenten, denen gemäß §§ 19, Abs. 2, 48 der Prüfungsordnung vor vollständig bestandener Prüfung eine Genehmigung hierzu erteilt worden ist. Bis auf weiteres ist es nicht zu beanstanden, wenn Apothekerassistenten beschäftigt werden, die nach den Bestimmungen der Apothekerprüfungsordnung vom 18. Mai 1904 (Zentralbl. f. d. Deutsche Reich S. 150) die in den §§ 3 bis 15 dieser Prüfungsordnung und ihrer Nachträge vorgesehene Vorprüfung bestanden haben, oder die auf Grund einer im Ausland abgelegten gleichartigen Prüfung ausnahmsweise zur Beschäftigung als Apothekerassistenten zugelassen worden sind (vgl. Bekanntmachung des Reichskanzlers vom 12. Februar 1902 – Zentralbl. f. d. Deutsche Reich S. 23). Handelt es sich um einen Kandidaten der Pharmazie, so ist darauf zu achten, daß das Zeugnis dem durch § 46 der Apothekerprüfungsordnung vom 8. Dezember 1934 (Reichsministerialbl. S. 769) vorgeschriebenen Muster entspricht.
§ 7
Apothekerpraktikanten.
(1) Das Gesundheitsamt hat dem, der als Praktikant in eine Lehrapotheke eintreten will, auf Grund der ihm vorzulegenden Papiere (Zeugnis über die wissenschaftliche Vorbildung, vgl. § 6, Abs. 1a der Apothekerprüfungsordnung vom 8. Dezember 1934 – Reichministerialbl. S. 769 –, Zeugnis über die Wiederimpfung und selbstgeschriebener Lebenslauf) ein Zulassungszeugnis auszustellen, aus dem auch der Tag des Eintritts in die Lehrapotheke ersichtlich sein muß. Ohne dieses Zeugnis darf kein Apothekenvorstand einen Praktikanten annehmen. Wechselt ein Praktikant die Ausbildungsstelle (vgl. § 6, Abs. 1, Buchstabe b, Satz 7, der Apothekerprüfungsordnung vom 8. Dezember 1934 – Reichsministerialbl. S 769), so ist das Zulassungszeugnis von dem für die neue Ausbildungsstelle zuständigen Amtsarzte zu genehmigen. Vor der Genehmigung hat sich dieser das Abgangszeugnis der früheren Lehrapotheke, aus dem der Grund des Wechsels der Ausbildungsstelle ersichtlich sein muß, vorlegen zu lassen.
(2) Das vom Apothekenvorstand bei Beendigung der Ausbildungszeit auszustellende Zeugnis, das außer einem Urteil über Leistungen und Führung des Praktikanten auch eine Angabe über etwaige Unterbrechungen der Praktikantenzeit (vgl. § 6 Abs. 1 Buchstabe b, Satz 5 der Apothekerprüfungsordnung vom 8. Dezember 1934) enthalten muß, ist vom Amtsarzt hinsichtlich der Dauer der Ausbildung zu prüfen und amtlich zu bestätigen. Dasselbe gilt von dem bei einem Wechsel der Lehrapotheke auszustellenden Abgangszeugnis.
§ 8
Prüfung des Personals für Krankenhausapotheken.
Im Auftrage der Aufsichtsbehörde hat der Amtsarzt in Gemeinschaft mit einem als zweites Mitglied der Prüfungskommission zuzuziehenden Apotheker Diakonissen und Mitglieder staatlich anerkannter geistlicher Genossenschaften für Krankenpflege (barmherzige Schwestern, barmherzige Brüder usw.), welche die Verwaltung der Dispensieranstalt eines Krankenhauses übernehmen wollen, zu prüfen. Die Verhandlungen sind der Aufsichtsbehörde einzureichen, damit diese bei günstigem Prüfungsergebnis das Befähigungszeugnis zur Verwaltung einer Krankenhaus-Dispensieranstalt ausstellt.
§ 9
Errichtung neuer Apotheken.
(1) Der Amtsarzt muß darauf achten, daß die für eine geregelte Arzneiverordnung notwendige Vermehrung der Apotheken mit der Zunahme der Bevölkerung tunlichst gleichen Schritt hält.
(2) Er hat daher nach Maßgabe der Vorschriften rechtzeitig die Errichtung neuer Apotheken bei der staatlichen Aufsichtsbehörde anzuregen. Dieser hat er auch derartige Anträge anderer Stellen mit seinem Gutachten vorzulegen.
Abschnitt III
Überwachung des Verkehrs mit Arznei- und Geheimmitteln sowie des Handels mit Giften außerhalb der Apotheken.
§ 10
Besichtigung der Drogen- und ähnlichen Handlungen.
(1) Das Gesundheitsamt hat darüber zu wachen, daß die Bestimmungen über den Verkehr mit Arznei- und Geheimmitteln sowie über den Handel mit Giften außerhalb der Apotheken beobachtet werden. Zuwiderhandlungen hat es zur Kenntnis der zuständigen Behörden zu bringen (vgl. § 367, Nr. 3, 5, Strafgesetzbuch, § 6, Abs. 2, § 56, Gewerbeordnung, Kaiserl. Verordnung, betreffend den Verkehr mit Arzneimitteln, vom 22. Oktober 1901).
(2) Wegen der Beteiligung der Ärzte des Gesundheitsamts an den Besichtigungen derjenigen Verkaufsstellen, in denen Arzneimittel, Gifte oder giftige Farben feilgehalten werden – Drogen-, Material-, Farben- und ähnlicher Handlungen –, bleibt es bis zu einer reichsrechtlichen Regelung bei den landesrechtlichen Bestimmungen.
§ 11
Berichterstattung.
Eine Zusammenstellung der besichtigten Drogen- usw. Handlungen, der festgestellten Übertretungen und der erfolgten Bestrafungen ist der Aufsichtsbehörde mit dem Jahresbericht einzureichen.
§ 12
Mitwirkung bei Erteilung der Genehmigung zum Handel mit Giften.
(1) Der Amtsarzt prüft, sei es auf Ersuchen der Polizeibehörde oder auf unmittelbare Meldung, diejenigen Personen, welche die Genehmigung zum Handel mit Giften nachsuchen.
(2) Die Prüfung erstreckt sich bei Bewerbern um eine uneingeschränkte Genehmigung zum Gifthandel auf die allgemeine Kenntnis der Vorschriften des Strafgesetzbuchs, der Gewerbeordnung und der Polizeiverordnungen über den Handel mit Giften, auf die Kenntnis der Zusammensetzung der hauptsächlich gehandelten Gifte und giftigen Farben, ihrer landesüblichen Bezeichnung und der Gefahren, die beim Umgang mit ihnen drohen (Feuergefährlichkeit, Ätzwirkung, Schädlichkeit der Verstäubung u. dgl.). Die Bestimmung einiger Proben von besonders gearteten Giften und giftigen Farben ist zu verlangen. Bei Bewerbern um eine beschränkte Genehmigung zum Gifthandel genügt außer der Kenntnis der erwähnten Rechtsvorschriften die Kenntnis der Zusammensetzung derjenigen Stoffe, für welche die Genehmigung beantragt wird, und der beim Umgang mit ihnen drohenden Gefahren. Die Bestimmung einiger Proben von diesen Stoffen ist zu verlangen.
(3) In dem zu erteilenden Zeugnis sind, falls es sich um eine beschränkte Genehmigung handelt, die Stoffe einzeln einzutragen. Eine zweite Ausfertigung des Zeugnisses ist zu den Akten zu nehmen; in ihnen ist auch ein ungünstiger Ausgang der Prüfung zu vermerken.
Abschnitt IV
Hebammenwesen.
§ 13
Beaufsichtigung der Hebammen.
(1) Die Hebammen des Bezirks unterstehen der Beaufsichtigung durch den Amtsarzt, bei dem sie sich vor Beginn ihrer Berufstätigkeit oder vor deren Wiederaufnahme nach mehr als einjähriger Unterbrechung unter Vorlegung des Prüfungszeugnisses, der erforderlichen Instrumente und Geräte, wie des Tagebuches persönlich zu melden haben; den Hebammen ist aufzugeben, jeden Wohnungswechsel dem Gesundheitsamt anzuzeigen.
(2) Die Überwachung erstreckt sich auf die gesamte Berufstätigkeit und die Instandhaltung der Geräte, die regelmäßig nachzuprüfen sind.
(3) Das Gesundheitsamt hat darauf zu achten, daß die Hebammen Fieber im Wochenbett vorschriftsmäßig melden, jeden Todesfall einer Gebärenden oder einer Wöchnerin ihrer Praxis anzeigen und bei Fällen von Kindbettfieber bis zu einer etwaigen anderen Anordnung vor Ablauf von acht Tagen sich sonstiger beruflicher Tätigkeit enthalten. Der Amtsarzt kann der Hebamme, die bei einer an Kindbettfieber Erkrankten tätig gewesen ist, die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit schon früher gestatten, wenn sie vorher ihre Hände und Kleidung keimfrei gemacht, gebadet und dies dem Amtsarzt gemeldet hat.
(4) Die zu Beginn jeden Jahres von den Hebammen vorzulegenden Verzeichnisse der von ihnen in dem Bezirk des Gesundheitsamtes geleiteten Entbindungen hat das Gesundheitsamt zu prüfen und eine Gesamtübersicht in den Jahresgesundheitsbericht aufzunehmen.
§ 14
Prüfung der sich zum Hebammenberufe meldenden Personen.
(1) Dem Amtsarzt liegt die Prüfung derjenigen weiblichen Personen ob, die sich zur Teilnahme an einem Hebammenlehrgang melden oder von Gemeinden oder sonstigen Berechtigten hierzu in Vorschlag gebracht werden. Diese haben folgende Unterlagen beizubringen:
die Bescheinigung der Polizeibehörde, daß die Bewerberin unbescholten ist, und daß keine Tatsachen bekannt sind, die ihre Zuverlässigkeit für den Hebammenberuf in Frage stellen;
ein Geburtsschein; Personen, die jünger als 20 und älter als 30 Jahre sind, dürfen nur dann geprüft werden, wenn ihre Aufnahme durch eine Zulassungsbehörde beabsichtigt ist;
ein Zeugnis über die erfolgte Wiederimpfung, es sei denn, daß diese durch vorhandene Impfnarben sichergestellt ist.
(2) Falls die Bewilligung von Ausnahmen in Frage kommt, hat der Amtsarzt die Bewerberin zunächst an die zuständige Stelle zu verweisen.
(3) Die vom Amtsarzt vorzunehmende Prüfung hat sich auf die körperliche und geistige Befähigung zur Ausübung des Hebammenberufs und auf das Vorhandensein der erforderlichen Schulbildung zu erstrecken. Die Anwärterin muß mindestens fließend und mit Verständnis lesen, ein Diktat ohne grobe Verstöße gegen die Rechtschreibung fertigen, die vier Rechenarten, auch mit Brüchen, mehrstelligen und Verhältniszahlen beherrschen und mit den gesetzlichen Maßen und Gewichten vertraut sein. Bei günstigem Ausfalle ist ein Fähigkeitszeugnis auszustellen.
(4) Bei Aufforderung hat sich der Amtsarzt an der Prüfung der Hebammenschülerinnen in der zuständigen Hebammenlehranstalt als Prüfer zu beteiligen.
§ 15
Nachprüfung der Hebammen.
(1) Der Amtsarzt hat die Hebammen seines Bezirks mindestens alle drei Jahre nachzuprüfen.
(2) Die Ladung zur Nachprüfung ist spätenstens vier Wochen vorher zu veranlassen.
(3) Der Zeitpunkt der Nachprüfung ist der vorgesetzten Dienstbehörde und dem ärztlichen Leiter der zuständigen Hebammenlehranstalt rechtzeitig mitzuteilen.
(4) Über den Ausfall der Nachprüfung ist ein Vermerk in das Tagebuch der Hebamme einzutragen.
(5) Eine Hebamme, die bei der Nachprüfung versagt, soll binnen sechs Monaten nochmals nachgeprüft werden. Denjenigen Hebammen, die bei der Wiederholung der Nachprüfung ungenügende Kenntnisse zeigen, ist die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang aufzugeben. Die Entziehung des Prüfungszeugnisses auf Grund der unzureichenden Ergebnisse von Nachprüfungen und Wiederholungskursen kommt in Frage, wenn das weitere Verbleiben einer Hebamme im Beruf auch wegen ungenügender Leistung in der Praxis mit den Erfordernissen der Volksgesundheit nicht mehr vereinbar ist.
§ 16
Förderung des Hebammenwesens.
Es ist Aufgabe des Amtsarztes, in seinem Bezirke auf ein geordnetes Hebammenwesen hinzuwirken und es zu fördern. Er soll die Hebammen bei unverschuldeten Unglücksfällen in ihrer Praxis in Schutz nehmen und in wirtschaftlicher Hinsicht ihnen bei der Durchsetzung begründeter Forderungen behilflich sein. Besonderer Wert ist darauf zu legen, das Entbindungen, auch in den Krankenhäusern, nicht ohne Zuziehung einer Hebamme erfolgen, und daß die Hebammen auch bei der Säuglingsfürsorge und Mütter-Beratung beteiligt werden. Die Hebammen sind auf die Bestrebungen der RGB, insbesondere bei der Fürsorge für Mutter und Kind, hinzuweisen.
§ 17
(1) Der Amtsarzt hat darauf zu achten, daß der Bedarf an Hebammen in seinem Bezirke gedeckt ist, eine Überfüllung des Hebammenberufs jedoch vermieden wird.
(2) Bei der Verteilung der Hebammen im Bezirk ist das Gesundheitsamt heranzuziehen. Die mit den Hebammen abzuschließenden Verträge sollen vorher dem Amtsarzt vorgelegt werden. Er hat nach Möglichkeit dafür einzutreten, daß den Hebammen neben einem angemessenen Diensteinkommen auch die unentgeltliche Beschaffung der Instrumente, Geräte, Bücher und Entkeimungsmittel und eine Entschädigung für die Ausfälle bei angeordneter Unterbrechung der Berufstätigkeit und für die Teilnahme an Nachprüfungen und Wiederholungslehrgängen gewährt werden. Auch ist darauf zu achten, daß die Alters- und Invaliditäts- sowie die Krankheitsversorgung der Hebammen geordnet wird.
§ 18
Verwarnungen, Bestrafungen.
(1) Bei geringen Verstößen sind die Hebammen zu belehren und gegebenenfalls zu verwarnen; grobe Pflichtwidrigkeiten und Verschulden sind zur weiteren Veranlassung der zuständigen Behörde anzuzeigen.
(2) Handelt es sich um die Hebamme eines Nachbarkreises, so ist das zuständige Gesundheitsamt zu benachrichtigen.
§ 19
Besondere Aufmerksamkeit hat der Amtsarzt auf die gewerbsmäßige Vornahme geburtshilflicher Handlungen durch nicht geprüfte Personen zu richten und gegebenenfalls deren Bestrafung aus §§ 30, 147 Nr. 1, der Gewerbeordnung zu veranlassen.
Abschnitt V
Sonstiges ärztliches Hilfspersonal.
§ 20
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