Bundesgesetz über den Salzburger Almkanal
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bundestag hat beschlossen:
Das verfassungsmäßige Zustandekommen dieses Bundesgesetzes wird beurkundet.
Gegenstand.
§ 1. Die Erhaltung des Salzburger Almkanals ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Pflicht der daran Beteiligten.
Umfang des Salzburger Almkanals.
§ 2. Der Salzburger Almkanal umfaßt:
das Wehr im Hangenden Stein nebst den zugehörigen Einlauf- und sonstigen Vorrichtungen sowie die oberste Kanalstrecke bis zur Paßbrücke (einschließlich) im Zuge der Berchtesgadener Bundesstraße,
den Almhauptkanal von der Paßbrücke bis zum Teilungswerk (einschließlich) in Sinnhub unterhalb der ehemaligen Kunstwollfabrik Gschnitzer-Gessele,
den Stiftsarm von seiner Abzweigung vom Almhauptkanal bei der rechtsufrigen Wand des Werkseinlaufes zum Elektrizitätswerk Stieglbrauerei bis zur Salzach und den Nonntalarm bis zum Hellbrunner Bach,
den Neutorarm von der unteren Grenze des Almhauptkanals bis zur Salzach,
den Müllnerarm von der unteren Grenze des Almhauptkanals bis zur Salzach und den Kreuzbrücklbach bis zur Glan.
Träger der Erhaltung.
§ 3. Träger der Erhaltung sind:
a) für das Wehr im Hangenden Stein, die zugehörigen Einlauf- und sonstigen Vorrichtungen sowie die oberste Kanalstrecke bis zur Paßbrücke,
für den Almhauptkanal,
für den Müllnerarm und den Kreuzbrücklbach:
die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal;
für den Stiftsarm und den Nonntalarm:
die Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm;
für den Neutorarm:
die Stadtgemeinde Salzburg.
Wasserwerksgenossenschaften.
§ 4. (1) Auf die im § 3 genannten und die gemäß § 5 in Hinkunft errichteten Wasserwerksgenossenschaften finden die Bestimmungen des Bundesgesetzes, betreffend das Wasserrecht, B. G. Bl. II, Nr. 316/1934, über die Wasserwerksgenossenschaften soweit Anwendung, als nicht das vorliegende Gesetz besondere Bestimmungen über diese Wasserwerksgenossenschaften enthält.
(2) Den einzelnen Wasserwerksgenossenschaften gehören als Mitglieder die in der betreffenden Teilstrecke (§ 3) jeweils Nutzungsberechtigten, der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal überdies noch die Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm und die Stadtgemeinde Salzburg als Mitglieder an.
(3) Nutzungsberechtigte im Sinne des Absatzes 2 sind die Inhaber von Wasserrechten zur Ausnützung der motorischen Kraft des Wassers oder zu einer Wasserentnahme von wenigsten ½ l/sek. und die Eigentümer von Teichanlagen.
Veränderungen.
§ 5. (1) Treten Veränderungen hinsichtlich des Almkanalnetzes, der Träger der Erhaltung oder der Nutzungen in einem Maße ein, welches auch eine Änderung der im § 2 getroffenen Einteilung notwendig macht, so ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft ermächtigt, die erforderlichen Verfügungen durch Verordnung zu erlassen.
(2) In allen anderen Fällen von Veränderungen hat die Wasserrechtsbehörde die hiedurch notwendig werdenden Verfügungen nach zweckmäßigen und billigen Rücksichten durch Bescheid zu treffen. Sie kann hiebei insbesondere eine Wasserwerksgenossenschaft neu bilden oder im Falle zwingender Notwendigkeit an Stelle einer bestehenden Wasserwerksgenossenschaft die einzelnen Nutzungsberechtigten unter Festsetzung des Verteilungsmaßstabes zum Träger der Erhaltung bestimmen.
Pflichten der Träger der Erhaltung.
§ 6. (1) Die Träger der Erhaltung haben neben der laufenden Instandhaltung ihrer Teilstücke; unter welcher auch die Räumung und Wegschaffung des Aushubmaterials sowie die Auseisung verstanden wird, überdies die jeweils erforderliche Instandsetzung (Ausgestaltung) der Kanäle zu besorgen. Ziel der Instandsetzung ist insbesondere die Befestigung der Ufer und die Herstellung entsprechender Normalprofile. Die Wasserrechtsbehörde ist berechtigt, diesbezüglich durch Bescheid nähere Anordnungen zu treffen.
(2) Für die Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten haben die Träger der Erhaltung alljährlich im Oktober ein Bauprogramm für das kommende Jahr nebst Kostenvoranschlag und Bedeckung zu verfassen und der Wasserrechtsbehörde unter gleichzeitiger Anführung der im abgelaufenen Jahre tatsächlich geleisteten Herstellungen mitzuteilen.
(3) Der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal obliegt überdies die Betriebsleitung für den gesamten Almkanal, also insbesondere die Regelung der Wasserführung sowie die Aufsicht darüber, daß die sonstigen Verpflichteten (§§ 9 und 10) den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nachkommen.
(4) Im Falle einer Zerstörung des Wehres im Hangenden Stein oder der unmittelbar anschließenden Kanalstrecke besteht die Verpflichtung zur Wiederherstellung nur insoweit nicht, als hiedurch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Genossenschaft überschritten würde.
Almmeister.
§ 7. (1) Zur Erfüllung aller ihr obliegenden Aufgaben hat die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal einen Almmeister und wenigstens einen Almmeisterstellvertreter zu bestellen. Diese müssen sachkundig und mit den örtlichen Verhältnissen hinreichend vertraut sein.
(2) Der Almmeister und sein Stellvertreter sind von der Wasserrechtsbehörde auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten zu beeiden und dürfen ihr Amt erst zurücklegen, wenn ein Nachfolger bestellt und beeidet ist.
(3) Die Wasserrechtsbehörde kann die Vornahme der Beeidigung verweigern, wenn gegen die hiefür Beantragten persönliche Bedenken vorliegen oder wenn ein Wechsel in der Person des bisherigen Almmeisters (Stellvertreters) aus öffentlichen Rücksichten untunlich ist.
(4) Erscheint ein Weiterverbleiben des bisherigen Almmeisters (Stellvertreters) in seinem Amte aus triftigen Gründen nicht mehr möglich und weigert sich die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal, ihn zu entheben und einen anderen geeigneten Nachfolger zu bestellen, dann kann die Wasserrechtsbehörde die Enthebung selbst aussprechen und einen neuen Almmeister (Stellvertreter) auf Kosten der Genossenschaft berufen.
Almkanalordnung.
§ 8. Die näheren Anordnungen über die Betriebsführung im Salzburger Almkanal, die Durchführung der notwendigen Erhaltungsarbeiten (Instandhaltung und Instandsetzung) sowie die Pflichten des Almmeisters (Stellvertreters) werden in einer Almkanalordnung getroffen, die vom Landeshauptmann im Verordnungswege erlassen wird.
Besondere Erhaltungsverpflichtungen.
§ 9. (1) Die Erhaltung, Räumung und Auseisung der eigenen Vorrichtungen zur Wassernutzung, ferner der im unmittelbaren Werksbereiche gelegenen Kanalteile, endlich des Werksgerinnes, wenn der Kanal in zwei Teilen geführt wird, ist Pflicht des Nutzungsberechtigten.
(2) Dort, wo sich Brücken befinden, ist der von den Widerlagern begrenzte Kanalteil von den Eigentümern der Brücke zu erhalten, zu räumen und auszueisen, es sei denn, daß der Träger der Erhaltung diese Arbeiten gegen eine Pauschalvergütung übernimmt. Derlei Verträge verlieren, wenn sie nicht überhaupt auf kürzere Zeit abgeschlossen sind, nach Ablauf von fünf Jahren ihre Gültigkeit; eine Erneuerung ist zulässig.
(3) Wenn bestehende oder künftig zur Errichtung gelangende Anrainerbauten, wie Straßen- und Gartenmauern, Gebäude u. dgl., eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Ausgestaltung der Kanalwandungen erfordern, sind die betreffenden Kanalwandungen ausschließlich vom Eigentümer des anrainenden Bauwerkes herzustellen und zu erhalten.
(4) Bis zum Ende des Jahres 1939 hat die Wasserrechtsbehörde hinsichtlich aller bestehenden Werke, Anlagen, Brücken, Bauten und sonstigen Vorrichtungen die für die Anwendung der Absätze 1 bis 3 maßgebenden örtlichen Abgrenzungen durch Bescheid festzustellen. Bei künftigen Veränderungen (Neuherstellungen, Auflassungen usw.) ist die Neuabgrenzung, soferne sie nicht schon bei Erteilung der Bewilligung erfolgt, von Fall zu Fall nachträglich vorzunehmen.
Verpflichtungen der Anrainer.
§ 10. (1) Die Anrainer an den Kanälen sind ohne Anspruch auf Entschädigung verpflichtet:
den Trägern der Erhaltung und ihren Beauftragten den Zutritt zu den Kanalufern zwecks Begehungen und Vornahme von Arbeiten freizugeben;
die Abfuhr des abgehobenen Materials – nach Tunlichkeit längs des Kanals – zu ermöglichen;
in einer Entfernung bis 2 m von den Ufern die Herstellung neuer Baulichkeiten, Zäune oder Abschrankungen und die Verpflanzung von Bäumen oder Sträuchern zu unterlassen, wenn hiedurch eine Räumung oder Auseisung des Baches erschwert würde oder eine Beschädigung der Ufer zu erwarten stünde;
bereits vorhandene, die Kanalufer gefährdende Bäume und Sträucher in einer Entfernung bis 2 m von den Ufern zu beseitigen;
bestehende Zäune vor Ablauf des Jahres 1939 auf eine Entfernung von 2 m von den Ufern zurückzuversetzen.
(2) Quer zum Kanale verlaufende Zäune und Abschrankungen, die sich leicht übersteigen lassen oder die entsprechende, wenn auch versperrbare Öffnungen besitzen, dürfen als Erschwernis für die Räumung und Auseisung nicht angesehen werden und sind von der Vorschrift des Absatzes 1, Punkt 5, ausgenommen.
Verpflichtungen zugunsten der Ortsgemeinden.
§ 11. (1) Die Träger der Erhaltung und die einzelnen Nutzungsberechtigten sind – unbeschadet der weitergehenden Bestimmungen des § 58 Wasserrechtsgesetz – verpflichtet, die Benutzung des Almkanals oder seiner Teilstücke zur Spülung von Kanalisationsanlagen, zum Feuerlöschen und für sonstige öffentliche Zwecke insoweit unentgeltlich zu dulden, als eine solche Benutzung behördlich bewilligt oder an sich zulässig ist und hiedurch die bestehenden Wasserrechte nicht beeinträchtigt noch die vorhandenen Anlagen beschädigt oder gefährdet werden.
(2) Die gleiche Verpflichtung gilt für eine Benützung zum Zwecke der Schneeabräumung, soferne die Einbringung nur in den Mündungsstrecken, das heißt unterhalb des letzten Triebwerkes, erfolgt. Die Einbringung von Kehricht ist unzulässig.
Aufbringung der Mittel durch die Wasserwerksgenossenschaften.
§ 12. (1) Die im § 3 genannten oder gemäß § 5 in Hinkunft errichteten Wasserwerksgenossenschaften haben die zur Bestreitung ihrer Auslagen erforderlichen Mittel, insoweit ihnen nicht Beiträge nach § 13, Gebühren nach § 14 oder sonstige Einnahmen zufließen, durch Einhebung einer Umlage von den Nutzungsberechtigten (§ 4, Absätze 2 und 3) aufzubringen.
(2) Der Verteilungsmaßstab für die Einhebung der Umlage ist von jeder Wasserwerksgenossenschaft längstens alle fünf Jahre nach Nutzungseinheiten selbst zu ermitteln.
(3) Die Nutzungseinheiten sind auf das Kalenderjahr zu berechnen. Als Nutzungseinheiten werden – in Schilling ausgedrückt – die Beträge verstanden, die aufgewendet werden müßten, um die durch die Nutzung ermöglichten Leistungen zu ortsüblichen Preisen zu kaufen. Wo ein Vergleich mit ortsüblichen Preisen nicht möglich ist, hat die Bewertung durch den Träger der Erhaltung zu erfolgen, bedarf aber der Genehmigung der Wasserrechtsbehörde.
(4) Der Berechnung der Nutzungseinheiten sind folgende Leistungen zugrunde zu legen:
für Triebwerke: die in 2500 Betriebsstunden erzeugbare Anzahl von Kilowattstunden;
für Nutzwasserleitungen: die Anzahl der jährlich entnommenen Kubikmeter Wasser, wobei die Entnahme nach der Kapazität der Leitung unter Annahme von 4000 Betriebsstunden, wenn aber die Nutzung zur Winterszeit gänzlich oder überwiegend eingestellt wird, von 3000 Betriebsstunden jährlich zu errechnen ist;
für Teiche: die Anzahl der verbrauchten (Verdunstung, Versickerung, Eisentnahme) Kubikmeter Wasser, wobei je Quadratmeter Oberfläche ein Jahresverbrauch von 400 Liter angenommen wird und eine infolge Entleerung des Teiches etwa notwendige Füllung zu berücksichtigen ist;
für die Wasserentnahme durch den Köckablaß und für sonstige Entnahmen: die je nach der Verwendung des Wassers gemäß den Punkten a bis c zu ermittelnde Anzahl von Kilowattstunden oder Kubikmeter.
(5) Der österreichische Bundesschatz und das Erzstift St. Peter leisten für ihre Zierbrunnen und sonstigen Nutzwasserleitungen (Absatz 4, Punkt b) im Bereich der Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm einen Beitrag von 25, beziehungsweise 5 vom Hundert des jährlichen Erfordernisses der Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm; eine Beitragsberechnung nach Absatz 3 und 4 entfällt.
(6) Vom Gesamterfordernis der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal haben die Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm 8 und die Stadtgemeinde Salzburg 12 vom Hundert aufzubringen.
Beiträge der Ortsgemeinden.
§ 13. (1) Die Ortsgemeinden Grödig und Morzg haben bis auf weiteres an die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal einen jährlichen Beitrag von 300, beziehungsweise 200 Schilling zu leisten.
(2) Diese Beiträge sind alle fünf Jahre auf ihre Angemessenheit einvernehmlich zu überprüfen; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Landeshauptmann endgültig.
Gebühren für Nebennutzungen.
§ 14. (1) Die Träger der Erhaltung sind berechtigt, für Nutzwasserentnahmen unter ½ l/sek. für die Einleitung von Abwässern und für Vorrichtungen zum Wäscheschwemmen sowie für allfällige sonstige, nicht unter den Gemeingebrauch fallende Nutzungen Gebühren nach einem festen Tarif einzuheben.
(2) In gleicher Weise darf die Stadt Salzburg für Nutzungen nach § 4, Absatz 3, die von Dritten am Neutorarm geübt werden, feste Gebühren einheben.
(3) Die Tarife nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Genehmigung der Wasserrechtsbehörde und sind längstens alle zehn Jahre neu aufzustellen.
Wasserverteilung.
§ 15. (1) Für die Verteilung der gegenwärtig zulässigen Höchstentnahme von 5,500 m3/sek. aus dem Niederalmfluß beim Wehr im Hangenden Stein wird folgender Maßstab, als derzeit zu Recht bestehend, kundgemacht:
Es erhalten:
der Köckablaß 0,300 m 3 /sek. ,
der Stiftsarm 1,252 m 3 /sek. ,
der Nonntalarm (aus dem Stiftsarm 0,360 m 3 /sek. ,
der Neutorarm 1,378 m 3 /sek. ,
der Müllnerarm den verbleibenden Rest zuzüglich der Wassermenge, die über die Weiher von Leopoldskron, St. Peter und Villa Berta zugeleitet wird,
der Kreuzbrücklbach (aus dem Müllnerarm) 0,420 m 3 /sek. ,
der Ganshofbach (aus dem Müllnerarm) 0,101 m 3 /sek.
(2) Eine zeichnerische Darstellung der Wasserverteilung unter Berücksichtigung auch kleinerer Wasserabgaben ist als Anhang A angeschlossen.
(3) In der Zeit zwischen dem 1. Dezember und 1. März erhält der Kreuzbrücklbach nur jene Menge, die über 5,080 m3/sek. dem Almhauptkanal zugebracht wird.
(4) Sinkt die dem Almhauptkanal zugebrachte Wassermenge unter das erforderliche Maß von 5,500 m3/sek., beziehungsweise zwischen dem 1. Dezember und dem 1. März unter 5,080 m3/sek., so ist die dem Nonntalarme gebührende Wassermenge unverkürzt zu belassen, während im übrigen die Wasserverteilung verhältnismäßig zu verringern ist.
(5) Jede Änderung des Verteilungsmaßstabes bedarf der wasserrechtlichen Bewilligung, tritt aber frühestens mit einer diesbezüglichen Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.
Verwaltung der Wasserwerksgenossenschaften.
§ 16. (1) Die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal muß eine Genossenschaftsversammlung, einen Ausschuß und einen Obmann (Stellvertreter) besitzen; bei der Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm kann an die Stelle des Ausschusses und des Obmannes ein Geschäftsführer (§ 65 Wasserrechtsgesetz) treten.
(2) In den Genossenschaftsversammlungen ist das Stimmrecht entsprechend dem Beitragsverhältnis (§ 12) auszuüben.
(3) Im Ausschuß der Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal müssen die Wasserwerksgenossenschaft Stiftsarm und die Stadt Salzburg mindestens je einen Vertreter erhalten.
(4) Die im § 3 genannten und die gemäß § 5 künftig errichteten Wasserwerksgenossenschaften haben ein genaues Verzeichnis der Genossenschaftsmitglieder mit Angabe der Stimmenzahl und des zu leistenden Beitrages anzulegen. Alle Träger der Erhaltung sind verpflichtet, die an ihren Gerinnen geübten Nebennutzungen (§ 14) mit Angabe der tarifmäßigen Gebühr zusammenzustellen. Diese Übersichten sind fortlaufend zu berichtigen und von drei zu drei Jahren der Wasserrechtsbehörde abschriftlich bekanntzugeben.
Rücklagen.
§ 17. (1) Die Wasserwerksgenossenschaft Almhauptkanal ist grundsätzlich zur allmählichen Bildung einer Erneuerungsrücklage verpflichtet, um damit etwa notwendig werdende größere Instandsetzungsarbeiten bestreiten zu können.
(2) Unabhängig hievon besteht die Verpflichtung, eine außerordentliche Betriebskostenrücklage in der Mindesthöhe des einjährigen normalen Erfordernisses zu bilden.
(3) Die näheren Bestimmungen über die Bildung, den Verbrauch und die Wiederbildung der Rücklagen werden vom Landeshauptmann durch Verordnung erlassen.
Satzungen.
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