Verordnung über den Vollstreckungsschutz während eines landwirtschaftlichen Entschuldungsverfahrens im Lande Österreich. Vom 27. Juni 1938

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1938-07-03
Status Aufgehoben · 1999-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

(Anm.: gegenstandslos)

§ 1

Dauer des Vollstreckungsschutzes

Mit der Eröffnung eines Entschuldungsverfahrens nach der Verordnung über die Entschuldung der Landwirtschaft im Lande Österreich (Österreichische Entschuldungsverordnung) vom 5. Mai 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 502) treten bis zu seiner rechtskräftigen Beendigung die in dieser Verordnung bestimmten Wirkungen ein.

§ 2

Liegenschaftsvollstreckung

(1) Die Zwangsversteigerung von Liegenschaften, die im Eigentum des Betriebsinhabers stehen und zu seinem landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebe gehören, darf nicht bewilligt werden; anhängige Verfahren sind aufgeschoben.

(2) Die Zwangsverwaltung der im Abs. 1 bezeichneten Liegenschaften darf nicht bewilligt werden. Anhängige Zwangsverwaltungen sind einzustellen; ist dem Betriebsinhaber auf Grund der Schlußabrechnung ein Überschuß auszuzahlen, so kann ihm die Landstelle Weisungen für die Verwendung der ausgezahlten Beträge erteilen.

§ 3

Fahrnisvollstreckung

(1) Vollstreckungen

a)

wegen Geldforderungen in bewegliches Vermögen des Betriebsinhabers,

b)

zur Erwirkung der Herausgabe von Zubehör, Bestandteilen oder Erzeugnissen der dem Betriebe dienenden Grundstücke und

c)

zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen, deren Eigentum sich der Gläubiger bis zur völligen Zahlung des Gegenwertes vorbehalten hat und die zur Fortführung des Betriebes unentbehrlich sind,

(2) Anhängige Vollstreckungen der im Abs. 1 bezeichneten Art sind aufgeschoben. Die Zeit der Aufschiebung ist in die im § 256 Abs. 2 der österreichischen Exekutionsordnung festgesetzte einjährige Frist für das Erlöschen des Pfandrechts nicht einzurechnen. Auf Antrag des Betriebsinhabers kann die Aufhebung bereits vollzogener Vollstreckungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn dies zur geordneten Fortführung des Betriebes erforderlich erscheint.

(3) Auf Antrag des Gläubigers kann in Abweichung von den Vorschriften der Abs. 1 und 2 die Vollstreckung bewilligt oder die Fortführung einer aufgeschobenen Vollstreckung angeordnet werden,

a)

soweit die Beschränkung der Vollstreckung unter Abwägung der Belange des Gläubigers mit denen des Betriebsinhabers und der weiteren am Verfahren beteiligten Gläubiger offenbar unbillig ist;

b)

soweit der Betriebsinhaber den laufenden Pachtzins oder die laufenden wiederkehrenden Leistungen aus einem auf der Liegenschaft sichergestellten Recht nicht zahlt, obwohl er dazu in der Lage ist;

c)

soweit der Betriebsinhaber sich ohne berechtigten Grund weigert, einen Verlängerungswechsel anzunehmen oder auszustellen;

d)

soweit der Betriebsinhaber mit laufenden gesetzlichen Unterhaltsansprüchen im Rückstand bleibt; als gesetzliche Unterhaltsansprüche gelten auch Ausgedingsansprüche, soweit sie einem kraft Gesetzes Unterhaltsberechtigten zustehen und den gesetzlichen Unterhaltsanspruch nicht übersteigen.

§ 4

Konkurs- und Ausgleichsverfahren

Ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren darf nicht eröffnet werden. Ein anhängiges Verfahren ist eingestellt.

§ 5

Verjährung; Vorrechtsfristen

(1) Die Verjährung der Ansprüche eines beteiligten Gläubigers gegen den Betriebsinhaber ist während des Entschuldungsverfahrens gehemmt.

(2) Die Zeit von der Eröffnung des Verfahrens bis zu seiner Beendigung wird, soweit sie in die im § 216 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 und Abs. 2 der österreichischen Exekutionsordnung oder in die im § 51 Ziffer 2 oder 4 oder im § 52 der österreichischen Konkursordnung bestimmten Fristen fällt, in diese Fristen nicht eingerechnet.

§ 6

Behandlung anhängiger Vollstreckungen nach

Beendigung des Entschuldungsverfahrens

(1) Ist das Entschuldungsverfahren nach Bestätigung des Entschuldungsplans aufgehoben, so sind die nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 2 aufgeschobenen Vollstreckungsmaßnahmen einzustellen.

(2) Ist das Entschuldungsverfahren ohne Bestätigung des Entschuldungsplans aufgehoben, so ist eine aufgeschobene Vollstreckung auf Antrag wieder aufzunehmen.

§ 7

Verfahren

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Entscheidungen trifft das Vollstreckungsgericht und, soweit sie bei einer Verwaltungs- oder Finanzvollstreckung zu treffend sind, die Vollstreckungsbehörde. Vor den Entscheidungen ist die Landstelle zu hören. Die Entscheidungen sind unanfechtbar.

§ 8

Vorläufiger Vollstreckungsschutz

(1) Hat der Betriebsinhaber die Eröffnung des Entschuldungsverfahrens beantragt und besteht kein Anlaß zu der Annahme, daß einer der im § 3 der Österreichischen Entschuldungsverordnung vom 5. Mai 1938 bezeichneten Hinderungsgründe der Entschuldung entgegenstehen, so ordnet das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Betriebsinhabers an, daß die im § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 sowie im § 4 Satz 1 bezeichneten Wirkungen vorläufig eintreten. Die Vorschriften des § 3 Abs. 3 sowie der §§ 5 und 7 gelten sinngemäß.

(2) Anordnungen nach Abs. 1 treten mit der Ablehnung der Eröffnung des Entschuldungsverfahrens außer Kraft.

Berlin, den 27. Juni 1938.

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