Verordnung über die Entschuldung der Landwirtschaft im Lande Österreich (Österreichische Entschuldungsverordnung). Vom 5. Mai 1938
Sonstige Textteile
Auf Grund des Artikels III des Gesetzes über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938 (Reichsgesetzbl. I S. 237) wird verordnet:
§ 1
Im Lande Österreich wird eine landwirtschaftliche Entschuldung durchgeführt. Sie wird Behörden der landwirtschaftlichen Verwaltung übertragen, die für diese Tätigkeit die Bezeichnung „Landstelle'' führen.
§ 2
(1) Der Inhaber eines landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Betriebes kann die Eröffnung des Entschuldungsverfahrens beantragen. Der Antrag ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 1938 bei der zuständigen Landstelle zu stellen.
(2) Örtlich zuständig ist die Landstelle, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Liegt der Betrieb in mehreren Bezirken, so ist diejenige Landstelle zuständig, in deren Bezirk sich die Betriebsleitung befindet.
§ 3
Das Entschuldungsverfahren darf nur durchgeführt werden:
wenn der Betrieb in seinem Bestande gefährdet ist und sich der Betriebsinhaber nicht aus eigenen Mitteln entschulden kann (Entschuldungsbedürftigkeit),
wenn der Betrieb durch das Entschuldungsverfahren noch erhalten werden kann (Entschuldungsfähigkeit) und
wenn die Persönlichkeit und Wirtschaftsweise des Betriebsinhabers die Gewähr für eine erfolgreiche Durchführung des Verfahrens bietet (Entschuldungswürdigkeit); diese Voraussetzung ist insbesondere nicht gegeben, wenn der Betriebsinhaber Schulden im Hinblick auf die beabsichtigte Inanspruchnahme des Entschuldungsverfahrens aufgenommen hat.
§ 4
(1) Wenn der Antrag rechtzeitig gestellt ist und kein Anlaß zu der Annahme besteht, daß das Verfahren aus den Gründen des § 3 nicht durchzuführen ist, eröffnet die Landstelle das Entschuldungsverfahren.
(2) Die Eröffnung des Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen, insbesondere durch Anschlag an die Gemeindetafel. Die Entscheidung über die Eröffnung ist dem Betriebsinhaber zuzustellen; sie soll ferner den aus dem Grundbuch ersichtlichen Gläubigern mitgeteilt werden.
(3) Die Eröffnung des Entschuldungsverfahrens ist auf Ersuchen der Landstelle im Grundbuch bei den zum Betriebe gehörigen Liegenschaften, als deren Eigentümer der Betriebsinhaber eingetragen ist, anzumerken.
§ 5
Die Eröffnung des Entschuldungsverfahrens wird mit der Zustellung der Entscheidung an den Betriebsinhaber wirksam. Sie hat die Wirkung, daß bis zur Löschung der Anmerkung eine Belastung der zum Betriebe gehörenden Liegenschaften unzulässig ist.
§ 6
An dem Entschuldungsverfahren sind alle Gläubiger beteiligt, die zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens einen dinglichen oder persönlichen Anspruch gegen den Betriebsinhaber haben.
§ 7
Der Betriebsinhaber hat bei der Landstelle ein vollständiges Schuldenverzeichnis einzureichen. Erforderlichenfalls trifft die Landstelle weitere Ermittlungen über den Schuldenstand. Sie ist zu diesem Zweck ermächtigt, öffentliche Bekanntmachungen unter Angabe der bekanntzumachenden Tatsachen, des Namens und Wohnorts des Betriebsinhabers sowie des Ortes, in dem der Betrieb liegt, in amtlichen, Tages- oder Fachzeitungen zu veröffentlichen.
§ 8
(1) Ziel des Entschuldungsverfahrens ist eine Regelung der Schulden, die es dem Betriebsinhaber bei ordnungsmäßiger Wirtschaftsführung ermöglicht, nach Bestreitung der Kosten einfacher Lebenshaltung und Berücksichtigung der laufenden öffentlichen Lasten die verbleibenden Schulden zu verzinsen und zu tilgen (Leistungsfähigkeit).
(2) Die Landstelle hat die Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Betriebes nach Anhörung des Kreisbauernführers und erforderlichenfalls anderer geeigneter Sachverständiger zu ermitteln. Regelmäßig ist eine Betriebsbesichtigung vorzunehmen.
§ 9
(1) Hält die Landstelle nach den von ihr getroffenen Feststellungen die Entschuldung für durchführbar, so stellt sie einen Entschuldungsplan auf. Der Entschuldungsplan bedarf zu seiner Wirksamkeit der Bestätigung des Reichsstatthalters (Österreichische Landesregierung, Minister für Land- und Forstwirtschaft). Dieser kann die Landstelle ermächtigen, die Bestätigung in seinem Namen zu erteilen. Die Entscheidung über die Bestätigung ist endgültig.
(2) Mit dem Zeitpunkt der Bestätigung des Betriebsinhabers werden Forderungen, die nicht schon unkündbare Tilgungsforderungen sind und nicht abgelöst werden, in unkündbare Tilgungsforderungen umgewandelt.
(3) In dem Entschuldungsplan ist über Verzinsung, Tilgung und Fälligkeit der Forderungen folgendes zu bestimmen:
der Zinssatz beträgt einschließlich eines etwaigen Verwaltungskostenbeitrags 4 1/2 vom Hundert, jedoch nicht mehr als den vereinbarten Satz. Dient die Forderung zur Deckung von Schuldverschreibungen eines inländischen Kreditinstituts, so beträgt der Zinssatz einschließlich Verwaltungskostenbeitrag 5 vom Hundert. Soweit der Zinssatz einschließlich Verwaltungskostenbeitrag bisher 5 vom Hundert übersteigt, wird der Reichsminister der Finanzen ermächtigt, diesen Unterschiedsbetrag dem Kreditinstitut zu erstatten;
der Tilgungssatz beträgt mindestens 1/2 und höchstens 5 vom Hundert.
(4) Nicht durch ein Recht an der Liegenschaft gesicherte Forderungen sind durch Eintragung gleichrangiger Hypotheken zu sichern.
(5) Im übrigen gelten für die Forderungen die Allgemeinen Bedingungen der Anlage 1.
§ 10
(1) Lohn- und Gehaltsforderungen, Handwerker- und Lieferantenforderungen ohne Rücksicht auf ihre Höhe sowie Forderungen jeder Art bis zum Betrage von 100 Reichsmark sind stets in bar abzulösen.
(2) Im übrigen kann, wenn nach Lage des einzelnen Falles die Umwandlung einer Forderung in eine unkündbare Tilgungsforderung dem Gläubiger nicht zugemutet werden kann, im Entschuldungsplan vorgesehen werden, daß der Gläubiger ganz oder teilweise in bar oder mit Ablösungsschuldverschreibungen der Deutschen Rentenbank gemäß § 62 des Schuldenregelungsgesetzes vom 1. Juni 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 331) zum Nennbetrag abgefunden wird. Wird eine der Deckung von Schuldverschreibungen eines inländischen Kreditinstituts dienende Forderung ausnahmsweise abgelöst, so wird dem Kreditinstitut der daraus entstehende Ausfall nach näherer Bestimmung der beteiligten Reichsminister erstattet.
(3) Nicht beteiligte Forderungen können in bar oder mit Ablösungsschuldverschreibungen abgelöst werden, wenn nach Lage des Falles der Betrieb bei der Aufrechterhaltung dieser Forderungen gefährdet werden würde.
(4) Gläubiger, die mit Ablösungsschuldverschreibungen abgefunden werden, dürfen sie bei der Aufstellung kaufmännischer Bilanzen zum Nennwert einsetzen. Die steuerlichen Bewertungsvorschriften werden hierdurch nicht berührt.
§ 11
(1) Mit der Bestätigung des Entschuldungsplans erlöschen die in bar oder mit Ablösungsschuldverschreibungen abzulösenden Forderungen sowie die für sie bestellten Pfandrechte und sonstigen Sicherheiten.
(2) Die zum Betriebe gehörenden Liegenschaften haften von der Bestätigung des Entschuldungsplans an für eine dem Deutschen Reich zustehende jährliche Entschuldungsrente in Höhe von 4 1/2 vom Hundert der zur Ablösung der Forderungen verwendeten Barbeträge und Schuldverschreibungen auf die Dauer von 37 Jahren. Die Entschuldungsrente kann auf 4 oder 3 1/2 vom Hundert herabgesetzt werden, wenn nur auf diese Weise das Verfahren durchgeführt werden kann; die Laufzeit beträgt bei einer jährlichen Leistung von 4 vom Hundert 43 Jahre, von 3 1/2 vom Hundert 51 Jahre.
(3) Die Entschuldungsrente ist eine auf der Liegenschaft ruhende öffentliche Last und ist im Grundbuch einzuverleiben. Beim Erwerb der Liegenschaft durch Zuschlag geht die Entschuldungsrente ohne Rücksicht darauf, ob sie im Meistbot Deckung findet, auf den Ersteher über. Rentenbeträge, die nicht länger als drei Jahre rückständig sind, werden ohne Rücksicht darauf, ob sie eingetragen sind oder nicht, unmittelbar nach den gemäß dem Entschuldungsplan bestehenden Ansprüchen befriedigt, soweit diese bereits im Grundbuch gesichert waren.
(4) Die Entschuldungsrente kann jederzeit abgelöst werden. Der Reichsstatthalter (Österreichische Landesregierung, Minister für Land- und Forstwirtschaft) bestimmt jeweils für die nächsten drei Jahre, wie der Ablösungsbetrag zu errechnen ist; erforderlichenfalls setzt er oder die von ihm bestimmte Stelle im einzelnen Falle den Ablösungsbetrag endgültig fest. Soweit der Ablösungsbetrag gezahlt wird, erlischt die Entschuldungsrente. Die Landstelle ersucht das Grundbuchsgericht, die Entschuldungsrente im Grundbuch zu löschen.
§ 12
(1) Kann die Verschuldung des Betriebes durch die Umwandlung in unkündbare Tilgungsforderungen, durch die Zinsherabsetzung und die Ablösung von Forderungen nicht auf die Leistungsfähigkeit des Betriebes zurückgeführt werden, so hat die Landstelle in Verhandlungen mit dem Betriebsinhaber und sämtlichen Gläubigern zu versuchen, eine gütliche Einigung, insbesondere Forderungsnachlässe der Gläubiger zu erreichen. Kommt eine solche Vereinbarung nicht zustande, so kann bei Betrieben von weniger als 125 Hektar Größe die Entschuldungsrente unter entsprechender Verlängerung ihrer Laufzeit auf 3 oder 2 1/2 vom Hundert herabgesetzt werden.
(2) Über Rückstände wiederkehrender Leistungen kann im Entschuldungsplan Bestimmung getroffen werden.
§ 13
Reallasten und Forderungen, bei denen in erster Linie wiederkehrende Leistungen geschuldet werden, werden nicht in unkündbare Tilgungsforderungen umgewandelt und regelmäßig nicht abgelöst; § 9 Abs. 4 findet keine Anwendung. Wenn solche Rechte im Zusammenhange mit den festzuschreibenden unkündbaren Tilgungsforderungen die Leistungsfähigkeit überschreiten oder an und für sich in keinem Verhältnis zur Leistungsfähigkeit stehen, so hat die Landstelle mit dem Betriebsinhaber und den Berechtigten über die Herabsetzung dieser Leistungen zu verhandeln.
§ 14
(1) Der Betriebsinhaber ist auf Verlangen der Landstelle verpflichtet, sein Vermögen für die Entschuldung zur Verfügung zu stellen. Die Landstelle kann ferner die Durchführung des Verfahrens davon abhängig machen, daß der Ehegatte und die voraussichtlich als Erben des landwirtschaftlichen Vermögens in Betracht kommenden Abkömmlinge des Betriebsinhabers ihr Vermögen ganz oder teilweise für die Entschuldung zur Verfügung stellen.
(2) Die Landstelle kann überdies verlangen, daß der Betriebsinhaber land- oder forstwirtschaftlich genutzte Flächen veräußert (Landabgabe), wenn die Möglichkeit zur Neubildung deutschen Bauerntums oder zu einer anderweitigen Verwertung gegeben ist.
(3) Das Entschuldungsverfahren kann auch bei Entschuldungsunwürdigkeit des Betriebsinhabers durchgeführt werden, wenn der Betriebsinhaber sich verpflichtet, den Betrieb ganz oder zu einem erheblichen Teil zu einem die verbleibenden Schulden nicht übersteigenden Preise für die Neubildung deutschen Bauerntums zur Verfügung zu stellen.
§ 15
Soweit Vorschriften der Fideikommißgesetzgebung oder anderer Gesetze der Durchführung des Entschuldungsverfahrens, insbesondere der Landabgabe entgegenstehen, können Ausnahmen von diesen Vorschriften zugelassen werden.
§ 16
(1) Findet zur Durchführung der Entschuldung eine Landabgabe statt, so entscheidet die Landstelle nach Anhörung der Gläubiger nach billigem Ermessen und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit über die Teilung der persönlichen Forderungen, die Verteilung der dinglichen Belastungen und die Verwendung des Erlöses. Es kann auch die vollständige Lastenfreistellung des abzugebenden Landes angeordnet werden, wenn dem Gläubiger eine ausreichende Sicherheit verbleibt.
(2) Abgesehen von den Fällen des Absatzes 1 darf ein Landverkauf während des Entschuldungsverfahrens nur mit Zustimmung der Landstelle vorgenommen werden. Wird die Zustimmung erteilt, so kann die Landstelle die Teilung der persönlichen Forderungen und die Verteilung der dinglichen Belastungen nach Abs. 1 regeln.
§ 17
(1) Das Verfahren ist aufzuheben:
wenn der Entschuldungsplan bestätigt ist;
wenn sich ergibt, daß eine Entschuldung des Betriebes nicht möglich ist;
wenn sich nachträglich herausstellt, daß die Voraussetzungen für die Eröffnung des Entschuldungsverfahrens nach § 3 nicht vorgelegen haben, oder wenn sie nachträglich fortfallen, insbesondere wenn der Betriebsinhaber einer Anordnung der Landstelle nicht nachkommt.
(2) Die Aufhebung des Verfahrens ist öffentlich bekanntzumachen. Die Anmerkung über die Eröffnung des Verfahrens ist auf Ersuchen der Landstelle im Grundbuch zu löschen.
§ 18
Der bestätigte Entschuldungsplan (§ 9 Abs. 1) wirkt für und gegen alle darin aufgeführten beteiligten Gläubiger und deren Rechtsnachfolger. Das gleiche gilt für Bürgen und Mitschuldner des Betriebsinhabers, soweit sie im Fall ihrer Inanspruchnahme einen Ersatzanspruch gegen den Betriebsinhaber haben würden; die Landstelle kann Ausnahmen hiervon zulassen.
§ 19
Das Grundbuchsgericht hat auf Ersuchen der Landstelle die auf Grund des bestätigten Entschuldungsplans erforderlichen Eintragungen im Grundbuch vorzunehmen und im Lastenblatt anzumerken, daß die Liegenschaft der Entschuldung unterliegt (Entschuldungsvermerk).
§ 20
Gerichte und Verwaltungsbehörden sind verpflichtet, den Landstellen Rechts- und Verwaltungshilfe zu leisten.
§ 21
Kosten der Behörden, Gebühren, Abgaben und Steuern, soweit sie auf Grund bereits geltender Vorschriften entstehen, werden anläßlich des Entschuldungsverfahrens nicht erhoben.
§ 22
Die mit der Durchführung der Entschuldung befaßten Stellen und Personen haben über Vermögensverhältnisse, Tatsachen und Einrichtungen, die bei Ausübung der ihnen übertragenen Befugnisse zu ihrer Kenntnis kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Mitteilung oder Verbreitung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen zu enthalten, auch wenn ihr Dienstverhältnis gelöst oder ihre Tätigkeit beendet ist.
§ 23
Alle Reichs- und Landesbehörden, Anstalten und Körperschaften des Reichs und der Länder, ferner alle öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die ihrem Einfluß unterliegenden Anstalten und Gesellschaften sind verpflichtet, sich mit der Umwandlung ihrer Forderungen in unkündbare Tilgungsforderungen einverstanden zu erklären. Soweit es sich um Kredite handelt, die von einer dieser Stellen auf dem Wege über Zwischenstellen gegeben sind, müssen diese Stellen während der Tilgungszeit zugunsten der Zwischenstellen stillhalten.
§ 24
(1) Neubelastungen können bei einem entschuldeten Betriebe nur mit Genehmigung der Landstelle im Grundbuch eingetragen werden.
(2) In dem Entschuldungsplan kann dem Betriebsinhaber auferlegt werden, seinen Betrieb überwachen zu lassen. Im Rahmen einer solchen Betriebsüberwachung ist auch zu prüfen, ob und inwieweit die Aufnahme neuer persönlicher Schulden für den Betrieb tragbar ist.
(3) Wenn die Landstelle die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 nicht mehr für nötig erachtet, so hat sie das Grundbuchsgericht zu ersuchen, den Entschuldungsvermerk zu löschen. Das Grundbuchsgericht hat diesem Ersuchen zu entsprechen. Mit der Löschung des Entschuldungsvermerks fallen die Beschränkungen der Absätze 1 und 2 weg.
§ 25
Für die Veräußerung eines entschuldeten Betriebes gelten die Vorschriften der Verordnung über die Veräußerung von Entschuldungsbetrieben vom 6. Januar 1937 (Reichsgesetzbl. I S. 5) und der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen in der Fassung der Anlage 2.
§ 26
Der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft kann die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Rechtsvorschriften im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern erlassen. Er kann auch besondere Vorschriften über die Entschuldung von Pachtbetrieben und Fischereibetrieben treffen.
Anlage 1
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(zu § 9 Abs. 5 der
Verordnung dRGBl. Nr. I S 502/1938)
Allgemeine Bedingungen
A.
Der Zinssatz und der Tilgungssatz bestimmen sich nach dem Entschuldungsplan.
Soweit im Entschuldungsplan nicht etwas anderes bestimmt ist, sind die Jahresleistungen zu den bisher vereinbarten Fälligkeitszeitpunkten zu entrichten.
Bleibt der Schuldner mit einer Leistung länger als zwei Wochen im Rückstand, so ist der Gläubiger berechtigt, für die Dauer des Verzuges Verzugszinsen in Höhe von 6 vom Hundert jährlich auf die fälligen wiederkehrenden Leistungen zu verlangen. Vertragsstrafen oder ähnliche Leistungen sind nicht zu erbringen.
Der Schuldner ist berechtigt, die Forderung mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Zinsabschnitts zu kündigen.
Der Gläubiger kann die Forderung mit sofortiger Wirkung kündigen:
wenn geschuldete Zins- und Tilgungsbeträge nicht innerhalb eines Monats nach Absendung einer an die letzte bekannte Anschrift des Schuldners gerichteten, auf die Kündigung hinweisenden Mahnung gezahlt werden und der geschuldete Betrag ganz oder nahezu zwei Halbjahresleistungen aus der Forderung ausmacht, ferner wenn öffentliche Lasten länger als sechs Monate rückständig sind;
wenn der Schuldner eine Feuerversicherung von Gebäuden, die zu der beliehenen Liegenschaft gehören, oder von Zubehörstücken und Vorräten, die sich auf der Liegenschaft befinden, nicht aufrechterhält, insbesondere die Versicherungsprämie nicht rechtzeitig zahlt, oder wenn er eine beendigte Versicherung nicht wiederherstellt, obwohl die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung bei ordnungsmäßiger Wirtschaft erforderlich wäre, ferner wenn durch Brand ganz oder teilweise zerstörte Gebäude innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist nicht im Rahmen einer ordnungsmäßigen Wirtschaft wiederhergestellt werden;
wenn die Liegenschaft von dem zu ihrer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung notwendigen Zubehör entblößt oder die Liegenschaft oder dieses Zubehör so verschlechtert oder die Bewirtschaftung so gestört wird, daß eine Gefährdung der Sicherheit der Hypothek zu besorgen ist, und dieser Zustand innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist nicht beseitigt wird;
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